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Hegemaßnahmen in Fischereigewässern

Hege beinhaltet gemäß § 3 Abs. 3 LFischG M-V alle Maßnahmen zur Erhaltung, zum Aufbau und zur Pflege eines dem Gewässer angepassten heimischen Fischbestandes. Sie dient dem Schutz der Fische vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowie dem Schutz ihrer Lebensräume.

Direkte und indirekte Hegemaßnahmen können sein

  • Besatzmaßnahmen für gefährdete und fischereilich genutzte Arten
  • Hegebefischung (z.B. bei übermäßigen Weißfischbestand)
  • Schutzmaßnahmen für Laichareale und Aufwuchsgebiete
  • Wiederherstellung von Laicharealen (Einbringen von Substrat etc.)
  • Durchgängigkeit der Fließgewässer durch Rückbau von Querverbauungen (Wehre etc.) oder durch Errichtung von Fischauf- und -abstiegshilfen (Fischtreppen) 
  • Rückbau sonstiger Verbauungen (Uferbefestigung etc.) und Renaturierung
  • Abwehr von Fischereischäden
  • Regelung des Befahrens bestimmter Gewässerbereiche

Für die Umsetzung entsprechend notwendiger Hegemaßnahmen ist der Fischereiberechtigte im Zuge der gesetzlichen Hegeverpflichtung veranwortlich. 

    



zuletzt geändert am: 31.01.2012