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Der Europäische Fischereifond - EFF

Hauptsächliche Ziele des EFF

Der EFF wird im Zeitraum 2007-2013 Finanzhilfen für die europäische Fischwirtschaft bereitstellen, um ihr die Anpassung an veränderte Gegebenheiten zu erleichtern. Wichtigste Förderschwerpunkte des Fonds werden sein:

  • Unterstützung der vorrangigen Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), insbesondere der mit der  Reform der GFP im Jahr 2002 vereinbarten Neuerungen. Hierzu gehört, dass die nachhaltige Nutzung  der Fischereiressourcen gewährleistet und ein stabiles Gleichgewicht zwischen den verfügbaren  Fischereiressourcen und den Fangkapazitäten der EU-Fischereiflotte erreicht wird;
  • Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Rentabilität des Fischereisektors;
  • Förderung umweltverträglicher Fang- und Produktionsmethoden;
    adäquate Unterstützung der Beschäftigten des Sektors;
  • Förderung der Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit in den Fischereigebieten.


Förderprioritäten

Um die wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeit der Fischerei zu gewährleisten, wird sich der EFF auf fünf Förderprioritäten konzentrieren:

1. Anpassung der Kapazität der EU-Fangflotte an die verfügbaren Ressourcen;
2. Aquakultur, Binnenfischerei sowie Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und  Aquakulturerzeugnissen;
3. Maßnahmen von allgemeinem Interesse;
4. nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete;
5. technische Hilfe, um die Bereitstellung der Förderung zu erleichtern.

1. Anpassung der Kapazität der EU-Fangflotte

Der EFF stellt Beihilfen für Fischer und Schiffseigner bereit, die von Mehrjahresprogrammen betroffen sind, mit denen im Rahmen nationaler Pläne zur Flottenanpassung die Erholung bedrohter Bestände erreicht werden soll. Schiffseigner und Fischer können auch Beihilfen erhalten, wenn sie die Fangtätigkeit vorübergehend einstellen müssen, weil Sofortmaßnahmen erlassen wurden oder ein Fischereiabkommen nicht erneuert wird oder weil die Einstellung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nach einer Naturkatastrophe notwendig wurde. Beihilfen wird es auch für berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Vorruhestandsregelungen geben.
Der Einsatz umweltschonenderer Fanggeräte und -techniken kommt ebenfalls für eine Förderung in Frage, beispielsweise, wenn Schiffe die Fangtechniken im Rahmen eines Bestandserholungsplans oder wegen der Umstellung auf andere Fischereien ändern müssen. Jungfischer können Beihilfen erhalten, um ihnen den Erwerb eines ersten gebrauchten Schiffes zu ermöglichen.
Beihilfen werden auch weiterhin für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen gewährt. Förderfähig ist künftig zudem der Austausch von Maschinen, vorausgesetzt, die neuen Maschinen haben eine geringere Leistung. Und Fördermittel wird es auch in Zukunft für die Verbesserung der Sicherheit und der Hygienebedingungen an Bord geben. Für Schiffe der handwerklichen Fischerei gelten bei einer Reihe von Maßnahmen höhere Fördersätze.

2. Aquakultur, Binnenfischerei, Verarbeitung und Vermarktung

Der EFF wird auch künftig die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur fördern. Muschelzüchter, die aufgrund unvorhersehbarer Umstände die Ernte von Zuchtmuscheln vorübergehend einstellen müssen, können Beihilfen erhalten. EFF-Mittel werden außerdem für die Entwicklung und den Einsatz von Methoden und Praktiken bereitgestellt, die die Auswirkungen der Aquakultur auf die Umwelt verringern helfen, für die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Hygienebedingungen und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie für Initiativen zur Verbesserung der Vermarktungsbedingungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse. Der Schwerpunkt wird dabei auf der Förderung von Kleinunternehmen liegen, größere Unternehmen können aber ebenfalls Beihilfen erhalten. Dies gilt auch für die Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen. Für die Binnenfischerei werden auch künftig Mittel bereitgestellt. Beihilfen wird es erstmals auch dann geben, wenn die Binnenfischerei aufgrund von Erhaltungsmaßnahmen der EU vorübergehend eingestellt werden muss sowie bei einer Umwidmung von bisher für die Binnenfischerei genutzten Fahrzeugen.
 
3. Vorhaben von allgemeinem Interesse

Der EFF kann Vorhaben unterstützen, die von Vertretern oder Organisationen des Fischerei- oder Aquakultursektors durchgeführt werden und zur nachhaltigen Bewirtschaftung oder Erhaltung von Fischereiressourcen, zur Transparenz der Märkte für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und zur Förderung von Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Unternehmen des Fischereisektors beitragen.
Förderfähig sind u. a. Projekte zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Ressourcen, die Modernisierung von Fischereihäfen und Anlandeplätzen, die Förderung und Entwicklung neuer Märkte für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie Pilotvorhaben zur Verbesserung und Verbreitung von Kenntnissen über den Schutz der Fischereiressourcen.

4. Nachhaltige Entwicklung von Fischereigebieten

Die Dezimierung der Bestände führt zu einem Rückgang der Fänge, zu sinkenden Einkommen und zu Arbeitsplatzverlusten, was gravierende Folgen für die betreffenden Fischereigebiete hat, in denen es praktisch keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten gibt. Deswegen soll der EFF verstärkt dafür eingesetzt werden, die wirtschaftliche Abhängigkeit dieser Gebiete von der Fischereitätigkeit zu verringern.
Der EFF wird aufbauend auf den Initiativen LEADER und PESCA und ausgehend von einem Bottom-up-Ansatz Maßnahmen fördern, die auf den spezifischen Entwicklungsbedarf der betreffenden Fischereigebiete reagieren. Beihilfen wird es für die Beschäftigten im Fischereisektor und den vor- und nachgelagerten Bereichen geben. Projekte, mit denen die Rolle der Frauen in diesen Gebieten aufgewertet werden soll, kommen ebenfalls für eine Unterstützung in Frage.

5. Technische Hilfe, um die Bereitstellung der Fördermittel zu erleichtern

Ein kleiner Prozentsatz der EFF-Mittel ist für die Finanzierung von Maßnahmen reserviert, die die Mitgliedstaaten und die Kommission zur Vorbereitung und Verwaltung der EFF-Programme durchführen. Hierzu gehören Studien und Berichte, Informations- und Promotionskampagnen sowie Netzwerktätigkeiten.

Einbeziehung der Umweltdimension in den EFF

Der EFF trägt auf verschiedene Weise zur Umweltdimension der nachhaltigen Fischerei bei. Eine Förderung von Maßnahmen, durch die der fischereiliche Druck zunehmen könnte, ist künftig ausgeschlossen. Stattdessen wird der EFF Maßnahmen finanzieren, die helfen, die Meeresressourcen und die Umwelt zu schützen und die Schäden an den marinen Ökosystemen zu reparieren.
Der EFF wird Mittel für selektivere und umweltschonendere Fangmethoden bereitstellen. Er wird darüber hinaus die ökologische Aquakultur unterstützen, Beihilfen für Fischfarmen in Natura 2000-Schutzgebieten vergeben und Maßnahmen zum Schutz der Wasserfauna und -flora finanzieren. EFF-Mittel können auch für Maßnahmen gegen Umweltzerstörungen in den Fischereigebieten bereitgestellt werden.

Ziele und Maßnahmen im Rahmen der neuen Priorität ?Nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete?

Die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete ist eine neue Priorität des EFF. Ziel ist es, die Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit in den von der Fischerei abhängigen Gebieten zu fördern, die am meisten unter rückläufigen Fängen und der unvermeidlichen Umstrukturierung des Sektors zu leiden haben.
Durch den Bottum-up-Ansatz und die dezentralisierte Durchführung der Fondsinterventionen erhalten die lokalen Akteure, die die Möglichkeiten und Chancen des betreffenden Gebiets am besten kennen, eine führende Rolle und werden eng am Entscheidungsprozess und der Umsetzung der für ihre Gebiete am besten geeigneten Entwicklungsstrategien beteiligt.

Mittelausstattung des EFF und Berechnung

Nach Maßgabe des neuen Finanzrahmens 2007-2013, den der Europäische Rat im Dezember 2005 genehmigt hat, beläuft sich die Mittelausstattung des EFF auf insgesamt 3 849 Mio. EUR (zu Preisen von 2004), von denen 2 908 Mio. EUR für Konvergenzgebiete und 941 Mio. EUR für Nicht-Konvergenzgebiete bereitgestellt werden.


Pressemitteilung der EU vom 19. Juni 2006



zuletzt geändert am: 23.10.2006