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Hier finden Sie die Ansprechpartner aus dem Fachbereich Fischerei.
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Umzug der Abteilung Fischerei im LALLF
Am Dienstag, 04.10.11 wird die Abt. Fischerei und Fischwirtschaft in das Gebäude des Oskar-Kellner-Instituts, Justus-von-Liebig-Weg 2 umziehen. Postadresse bleibt: 18059 Rostock, Thierfelderstr. 18 bzw. 18003 Rostock, PF 102064.
Der Sprechtag am Dienstag entfällt damit, eine Erreichbarkeit ist erst am Donnerstag wieder gegeben.
Änderungen zum Fischereischein ín Schleswig-Holstein
Nach § 29 des geänderten Landesfischereigesetzes Schleswig-Holsteins müssen künftig auch Bürger aus anderen Bundesländern die Fischereiabgabe in Schleswig-Holstein entrichten - auch wenn sie im Besitz eines gültigen Fischereischeins ihres Bundeslandes sind. Diese Regelung kann derzeit noch nicht vollzogen werden, da mit der Novelle der LFischG-DVO erst die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden müssen. Weitere Informationen erhalten Sie unter <Weiter lesen>.
Winterlagerregelungen
Bestimmte Teile der inneren Küstengewässer (Bodden und Haffe) werden im Winterhalbjahr mit den absinkenden Wassertemperaturen von den Süßwasserfischarten (Hecht, Zander, Barsch, Plötz und Blei u.a.) aufgesucht, um dort zu überwintern.
Um den Fischbeständen in den Winterlagern die notwendige Ruhe und den Schutz zu geben, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Bereiche als Winterlager zu bestimmen und die Ausübung der Fischerei zeitlich und räumlich begrenzt verbieten und die Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben. Hierzu kann die obere Fischereibehörde die entsprechenden Regelungen durch Allgemeinverfügung bestimmen.
Für die Küstengewässer sind folgende Bereiche als Winterlager bestimmt worden:
- Hafen Stralsund vom 15. Oktober bis zum 15. April
- Lanckener Bek vom 1. November bis zum 31. März
- Unterer Ryck vom 1. November bis zum 31. März
- Untere Uecker vom 1. November bis zum 31. März
- Hafen Wolgast vom 1. November bis zum 31. März
Die genauen Regelungen für die Winterlager können auch unter Rechtsvorschriften > Landesrecht abgerufen werden.
Fischschonbezirke an den Flussmündungen
An den Flussmündungen der in die Ostsee mündenden Fließgewässer bestehen zum Schutz der Großsalmoniden (Lachs und Meerforelle) auf ihrer Laichwanderung befristete Fischschonbezirke.
Die Schonbezirke an den ?kleinen? Flussmündungen sind mit der Neufassung der KüFVO räumlich erweitert worden; der Radius des Fischereiverbotes beträgt (statt der bisherigen 100 m) nun 300 m vor den Flussmündungen. Ausgenommen hiervon ist der Fulgen, bei welchem die Wasserfläche des Yachthafens Kühlungsborn und ein 100 m Radius vor der Hafeneinfahrt als Schonbezirk bestimmt wurde. Bei der Mündung der Warnow verbleibt es bei der bisherigen Regelung.
Das Fischereiverbot für alle in der KüFVO genannten Flussmündungen gilt vom 01. August bis 28. Februar des Folgejahres (auch zum Schutz der absteigenden Meerforelle).
Die genauen Regelungen für die Fischschonbezirke können in § 11 der Küstenfischereiverordnung unter Rechtsvorschriften > Landesrecht abgerufen werden.
Schonzeit für Hecht
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. April ist für die Fischart Hecht Esox lucius in den Küstengewässern des Landes M-V die Artenschonzeit bestimmt, um die Reproduktion der Fische sicherzustellen. Es ist verboten, sich Fische der vorgenannten Art innerhalb der Schonzeit anzueignen (§ 5 KüFVO).
Hechte, die entgegen dem Verbot in den Küstengewässern mitgefangen wurden, sind unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.
Schonzeit für Lachs und Meerforelle
In der Zeit vom 15. September bis zum 14. Dezember ist für die Großsalmoniden Lachs Salmo salar und Meerforelle Salmo trutta in den Küstengewässern des Landes M-V die Artenschonzeit bestimmt, um die Wanderung zu den Laichgewässern der Fische sicherzustellen. Es ist verboten, sich Fische der vorgenannten Art innerhalb der Schonzeit anzueignen (§ 5 KüFVO).
In den Binnengewässern des Landes M-V ist die Artenschonzeit für die Großsalmoniden Lachs Salmo salar und Meerforelle Salmo trutta in der Zeit vom 1. September bis zum 31. März, für deren Wanderung, Laichaktivitäten und Rückwanderung ins Meer bestimmt worden. Es ist verboten, sich Fische der vorgenannten Art innerhalb der Schonzeit anzueignen (§ 5 BiFVO).
Die Großsalmoniden, die entgegen dem Verbot in den Binnen- und Küstengewässern mitgefangen wurden, sind unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.
Fangverbot für Aal
In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März ist für die Fischart Aal Anguilla anguilla in den Küstengewässern des Landes M-V im Bereich von 3 bis 12 Seemeilen ein Fangverbot bestimmt (§ 5 KüFVO).
Dies beruht auf der Vorschrift des Art. 8 Abs.1 Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals, wonach in Gemeinschaftsgewässern der Fischereiaufwand um mindestens 50 % gegenüber dem durchschnittlichen Fischereiaufwand der Jahre 2004 bis 2006 zu verringern ist.
Aale, die entgegen dem Verbot in den Küstengewässern von 3 bis 12 Seemeilen mitgefangen wurden, sind unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.
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zuletzt geändert am: 19.01.2012

