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Dorschfischerei 2012
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen ... (Amtsbl.EG Nr.L 248), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20.November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (Amtsblatt EG Nr. L 343 S.1)
Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (Amtsblatt EG Nr. L 349 S.1)
Verordnung (EU) Nr. 686/2010 der Kommission vom 28. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates hinsichtlich der technischen Beschreibung des Bacoma-Fluchtfensters und des T90-Schleppnetzes in der Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (Amtsblatt EG Nr. L 199 S.4)
Verordnung (EU) Nr. 1237/2010 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates hinsichtlich des Verbots der Fangaufwertung und der Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (Amtsblatt EG Nr. L 348 S.34)
Verordnung (EG) Nr. 1256/2011 des Rates vom 30. November 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2012) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1124/2010 (Amtsblatt EG Nr. L 320 S.3)
Geltungsbereich
Soweit die nachfolgend aufgeführten Regelungen gesondert gekennzeichnet sind, gelten diese für die Fischerei mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge von 8 m (Lüa) und mehr.
Beschränkung des Fischereiaufwandes (nur Fischereifahrzeuge größer/gleich 8 m)
Zur Beschränkung des Fischereiaufwandes besteht in den nachfolgend genannten Untergebieten des ICES-Bereiches III zu den bestimmten Zeiten ein Verbot des Fischfanges mit folgenden Fanggeräten:
- Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung größer/gleich 90 mm
- Stellnetze (Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetze) mit einer Maschenöffnung größer/gleich 90 mm
- Grundleinen oder Langleinen (mit Ausnahme treibender Langleinen), Handleinen und Reißangeln (Jig) (wird mit treibenden Langleinen gefischt, darf kein Dorsch an Bord behalten werden)
- in den Untergebieten 22 bis 24 (Gebiet A) für die Zeit vom 1. April bis 30. April,
- in den Untergebieten 25 bis 28 (Gebiet B) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August (ausgenommen hiervon sind die Untergebiete 27 und 28.2).
Ausnahmeregelungen:
Fischereifahrzeuge < 12 m Lüa dürfen innerhalb der vorgenannten Schonzeiten bis zu 5 Tage / Monat mit Stellnetzen fischen, dabei sind mindestens 2 Tage zusammenhängend zu nehmen, die Fischerei und Anlandung darf jedoch nur im Zeitraum von Montag, 6.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr erfolgen.
Bei der Fischereiausübung auf die Süßwasserfischarten in den Fischereibezirken Darßer Boddenkette, Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen, Kleiner Jasmunder Bodden, Strelasund, Greifswalder Bodden, Peenestrom und Stettiner Haff dürfen Stellnetze mit einer Maschenöffnung größer oder gleich 90 mm und Langleinen zum Fischfang verwendet werden. Voraussetzung hierbei ist, dass Dorschbeifänge ausgeschlossen werden und sich die Fischereibetriebe bereit erklären, einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen, sofern dies im Einzelfall von den Fischereiforschungseinrichtungen beantragt wird.
Seetageregelung (nur Fischereifahrzeuge größer/gleich 8 m)
Die o.g. Fanggeräte dürfen nur an den zur Verfügung stehenden Seetagen verwendet werden. Die Seetage werden durch den Ministerrat jährlich neu bestimmt. Für das Jahr 2011 sind die Seetage wie folgt bestimmt:
- für die Fischerei in ICES III Untergebiete 22 bis 24: 163 Seetage
- für die Fischerei in ICES III Untergebiete 25 bis 28: 160 Seetage
Seetage = Tage außerhalb des Hafens: bezeichnet einen zusammenhängenden Zeitraum von 24 h oder einen Teil davon, in dem sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.
Im Hinblick auf das Erfordernis einer effizienten Verwaltung der Fangmöglichkeiten kann die zuständige Fischereibehörde (BLE) einem Schiff unter seiner Flagge eine zusätzliche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen, sofern die gleiche Anzahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter seiner Flagge, für die in demselben Gebiet eine Aufwandsverringerung gilt, entzogen wird und die Kapazität, ausgedrückt in kW, der einzelnen Schiffe, die die Tage abgeben, gleich oder größer ist als die Kapazität der Schiffe, die die Tage erhalten. Die Zahl der Schiffe, die die Tage erhalten, darf 10 % der Zahl sämtlicher Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats die der Seetage-Regelung unterliegen nicht überschreiten. Anträge sind an die BLE zu richten.
Fangaufwandsmeldung (nur Fischereifahrzeuge größer/gleich 8 m)
Mitteilung der BLE zur Abgabe der Fangaufwandsmeldung
Spezielle Fangerlaubnis (nur Fischereifahrzeuge größer/gleich 8 m)
Alle Fischereifahrzeuge mit einer LüA größer/gleich 8 m, die Fanggeräte die für die Dorschfischerei zugelassen sind, an Bord mitführen, müssen eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch besitzen.
Beginn der Fischerei auf Dorsch (nur Fischereifahrzeuge größer/gleich 8 m)
Mit einem Fischereifahrzeug, für welches eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee erteilt wurde, darf während einer Fangreise nur in einem der Fanggebiete/Aufwandsgebiete gefischt werden (fanggebietsübergreifende Fischerei ist nicht zulässig). Die Fangtätigkeit darf nur aufgenommen werden, wenn sich kein Dorsch an Bord befindet (ein Zwischenstopp in einem Hafen im Fanggebiet mit der Wiederaufnahme der Fischerei im selben Fanggebiet bleibt hiervon unberührt).
Logbuchführung (nur Fischereifahrzeuge größer/gleich 8 m) siehe Kapitel Logbuchführung
Fanggeräte-Vorschriften
Bei der Verwendung von Stellnetzen muss die Maschenöffnung mindestens 110 mm betragen.
Bei der Verwendung von Schleppnetzen mit dem Fluchtfenster BACOMA muss die Maschenöffnung im Fluchtfenster mindestens 120 mm betragen, das Fluchtfenster muss mindestens 5,5 m lang (bei der Verwendung eines Füllstandssensors im Fenster mindestens 6 m lang) sein. Die Mindestmaschenöffnung der sonstigen Bereiche des Schleppnetzes (Unterblatt, Tunnel etc.) beträgt 105 mm.
Bei der Verwendung von T90-Schleppnetzen (Tunnel, Steert etc.) muss die Maschenöffnung mindestens 120 mm betragen, Steert und Tunnel müssen mindestens 50 Maschen lang sein.
Verloren gegangenes Fanggerät ist so bald wie möglich zu bergen. Hierzu ist entsprechende Ausrüstung an Bord mitzuführen. Kann verloren gegangenes Fanggerät nicht binnen 24 Stunden geborgen werden, so hat der Kapitän der zuständigen Fischereibehörde über diesen Umstand Mitteilung zu geben.
Einnetz-Regelung
Beim Einsatz von Fanggeräten, für die Dorsch als Zielart festgelegt ist, darf kein anderes (nicht für den Dorschfang zugelassenes) Fanggerät an Bord mitgeführt werden.
Anlandeverpflichtung
Dorschfänge sind anzulanden, wenn die Fischerei bei Ausfahrt aus einem der Fanggebiete beendet ist (ein Zwischenstopp in einem Hafen im Fanggebiet mit der Wiederaufnahme der Fischerei im selben Fanggebiet bleibt hiervon unberührt).
Meldung von Dorschfängen (nur Fischereifahrzeuge größer/gleich 8 m)
Fischereibetriebe, die mehr als 300 kg Dorsch (= 256 kg amK) an Bord behalten, haben den zuständigen Behörden der Länder (Fischereiämter) mindestens eine Stunde, bevor sie in einen Hafen einfahren oder an einem Anlandeort anlegen, die Fangmenge nach Arten in Lebendgewicht für alle an Bord behaltenen Fänge und den Namen des Hafens oder des Anlandeortes sowie die voraussichtliche Ankunftszeit mitzuteilen.
Werden Fänge von mehr als 300 kg Dorsch (= 256 kg amK) an Bord behalten, so ist vor der Ausfahrt aus den ICES-Untergebieten 22-24 (Gebiet A), den ICES-Untergebieten 25-28 (Gebiet B) oder den ICES-Untergebieten 29-32 (Gebiet C) mindestens eine Stunde vor Verlassen des Gebietes eine Meldung an die zuständige Fischereibehörde des Flaggenstaates (BLE) abzugeben. Die Meldung muss Zeitpunkt und Position bei Verlassen des Gebietes und die Fangmenge nach Arten in Lebendgewicht für alle an Bord behaltenen Fänge, den Namen des Anlandeortes und die voraussichtliche Ankunftszeit beinhalten.
Von der Meldeverpflichtung sind Fischereifahrzeuge, die mit Satellitenüberwachungsanlagen (VMS) ausgerüstet sind, ausgenommen, wenn die Kapitäne eine tägliche elektronische Fangmeldung zur Aufnahme in die elektronische Datenbank an das Fischereiüberwachungszentrum übermitteln.
Die Meldung ist an die BLE (im besonderen Ausnahmefall für die Häfen in M-V zuständigen Fischereiaufsichtsstationen des LALLF) telefonisch oder per Fax zu geben.
Hafenregelung (nur Fischereifahrzeuge größer/gleich 8 m)
Fischereibetriebe, die mehr als 750 kg Dorsch (= 641 kg amK) an Bord behalten und in Mecklenburg-Vorpommern anlanden, müssen hierzu einen der nachfolgend genannten Häfen innerhalb der festen Anlandzeiten (Montag bis Freitag von 06.00 bis 19.00 Uhr, Samstag und Sonntag nur nach Absprache mit dem zuständigen Fischmeister) nutzen:
- Wismar - Westkai im Alten Holzhafen
- Timmendorf (Poel) - Hafen Timmendorf
- Warnemünde - Alter Strom Mittelmole-Fischerpier
- Barhöft - Hafen Barhöft
- Schaprode - Fischereipier im Hafen Schaprode
- Glowe - Hafen Glowe
- Sassnitz - Kaianlage Fischhalle und Fischereihafen
- Gager - Fischereipier im Hafen Gager
- Freest - Fischereihafen Freest
Wiegen im Rahmen der Anlandung
Für das Verwiegen von Fängen dürfen nur von den zuständigen Behörden (Eichamt) zugelassene Wagen verwendet werden. Die Erzeugerorganisation oder der sonstige Erstvermarkter ist für das Verwiegen der Fänge im Rahmen der Anlandung, bevor die Fischereierzeugnisse gelagert, befördert oder verkauft werden, verantwortlich. Der Kapitän des Fischereifahrzeuges ist für das Wiegen verantwortlich, wenn die Fänge im Rahmen der Eigenvermarktung veräußert werden oder wenn im Rahmen eines von der KOM angenommenen Stichprobenplanes Fänge bereits an Bord verwogen werden. Das Wiegeergebnis ist in die Anlandeerklärung einzutragen.
Umladeverbot
Dorsch darf nicht von einem auf ein anderes Fischereifahrzeug umgeladen werden.
Transportbegleitschein
Angelandete Dorschmengen von Fischereifahrzeugen dürfen vom Anlandeort nur abtransportiert werden, wenn den Transportdokumenten eine Anlanderklärung des Kapitäns des Fischereifahrzeuges beigefügt wird.
zuletzt geändert am: 22.12.2011

