Bedarfsgegenstände

Was wird untersucht ?
Bedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 LFGB sind:
- Lebensmittelkontakt- Materialien und ?Gegenstände wie Verpackungsmaterialien, Ess-, Koch -, Trinkgeschirr, Besteck, Küchen- und Haushaltsgeräte, Transport- und Aufbewahrungsbehältnisse, Maschinen zur Lebensmittelherstellung aus Kunststoff, Metall, Holz, Glas, Keramik, Emaille, Papier, Pappe
- Gegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen (z.B. Bekleidungstextilien, Bettwäsche, Modeschmuck, Zahnbürsten)
- Spielwaren und Scherzartikel
- Reinigungs- und Pflegemittel (z.B. Textilwaschmittel, Sanitärreiniger, Geschirrspülmittel), Imprägniermittel, Mittel zur Geruchsverbesserung
- Packungen und Behältnisse für kosmetische Mittel
Welche Untersuchungen werden durchgeführt?
- Untersuchung auf verbotene Stoffe (z.B. krebserzeugende aromatische Amine aus Azofarbstoffen bei Textilerzeugnissen)
- Migrationsuntersuchungen bei Lebensmittelkontaktgegenständen (Übergang von unerwünschten Stoffen auf Lebensmittel) wie z.B.:
- Metalle aus Keramik oder Emaille
- Ausgangsverbindungen und Lösemittel bei Kunststoffen/ Coatings
- unzulässige Farb-, Veredlungs- und Verarbeitungshilfsstoffe bei Papier und Karton
- Untersuchung auf sensibilisierende/ allergene Substanzen (z. B. Nickelabgabe von Modeschmuck)
- Untersuchung auf Rückstände toxikologisch relevanter Stoffe bei Bedarfsgegenständen mit Körperkontakt und Spielwaren (z.B. Weichmacher in Gummispielzeug oder Dispersionsfarben in Bekleidungstextilien oder textilen Spielwaren)
- Überprüfung von Standards, Empfehlungen und ausgelobten Qualitätskriterien (z.B. Empfehlungen des Bundesinstitutes für Risikobewertung oder Zertifizierung nach Öko- Tex Standard 100)
- Überprüfung der Anforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes an Spielwaren hinsichtlich der Sicherheit (Verschluckbarkeit etc.), der gesundheitlichen Unbedenklichkeit und der Kennzeichnung
- Überprüfung der Anforderungen des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes an die entsprechenden Produkte hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Unbedenklichkeit und der Verpackung und Kennzeichnung
- Überprüfung auf Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln
UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE 2010
Tabakwaren - Beanstandungsrate: 62,5 %
Proben: 8 - davon beanstandet: 5
8 Tabakwaren (7 Pfeifen- und Rohtabake) wurden zur Untersuchung in das HU Hamburg gesandt. Die Planproben wurden auf Polyole, Vanillin und ggf. Nikotin geprüft.
Kennzeichnung/Aufmachung, Verstöße gegen Rechtsvorschriften (5)
Bei 5 Proben war die Ausführung der Kennzeichnung nach § 8 (2) TabPV zu beanstanden. Die geforderte Größe der Warnhinweise wurde auf allen 5 Verpackungsformen unterschritten.
Eine Probe ?Rauchfreie Tabakpastillen?, hergestellt in Dänemark, war im Ergebnis unauffällig.
Bedarfsgegenstände i.S. § 2 (6) Nr. 2 - Beanstandungsrate: 0 %
Untersucht wurden 12 Kunststoff-Verpackungen für kosmetische Mittel, gezogen beim Hersteller bzw. Verpacker.
Bedarfsgegenstände i.S. von § 2 (6) Nr. 3, 4, 6: Bedarfsgegenstände mit Körper-,Schleimhautkontakt) Beanstandungsrate: 17,6 %
Proben: 188 - davon beanstandet: 33
Gesundheitsschädlich, Gesundheitsgefährdend (0)
Verbotene Stoffe (3)
Die Untersuchung dreier Textilproben bestätigte die Verwendung verbotener Azofarbstoffe. In einem Kindershirt wurden die Amine 4-Methyl-m-phenylendiamin und 4-Chloranilin nachgewiesen. In einem Damennachthemd und einer Fleecedeckenumrandung wurden jeweils Dispersionsgelb 23 sowie das dazu gehörende Amin 4-Aminoazobenzol bestimmt.
Stoffliche Beschaffenheit, Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Hilfsnormen (11)
Zwei Proben Uhrenarmbänder überschritten die zulässige Höchstmenge für die Nickellässigkeit. Insgesamt 4 Proben (1 Schlafdecke, 3 Schuhbekleidungen, 1 Badewannenbuch) fielen durch für den Verbraucher unzumutbare Gerüche auf. Als für den Geruch mit verantwortliche Stoffe wurden in den Materialien Acetophenon, Isophoron, 2-Phenyl-2-propanol und 2-Methylnaphthalin bestimmt. Deutliche Mengen (> 0,1 %) des als gesundheitlich nicht unbedenklich eingestuften Phthalates (Diethylhexyl-) wurden in Handschuhteilen nachgewiesen. Ein Paar Lederhandschuhe enthielt ChromVI in einer Menge über dem Verfahrensgrenzwert.
Kennzeichnung/Aufmachung, Verstöße gegen Rechtsvorschriften u. Hilfsnormen (26)
Insgesamt 22 Proben, darunter Uhrenarmbänder, Schuhbekleidung, Schals, Decken, waren wegen fehlender/ fehlerhafter Hersteller-/Einführerkennzeichnung zu beanstanden. 5 Proben enthielten entweder keine oder widersprüchliche Rohstoffangaben nach Textilkennzeichnungsgesetz. Bei einer Babybekleidung war der Gebrauchshinweis nur teilweise bzw. mit Mühe lesbar.
Hinweise (15)
Insgesamt 5 Hinweise ergingen zu festgestellten Täuschungsaspekten, wie Summenüberschreitung bei Chlorcarriern (einem im Öko-Tex Standard 100 festgeschriebenen Wert) und vier nicht schweißechten Stoffen, teilweise mit ungültigem Qualitätslabel. Bei 7 Proben wur-den weitere Hinweise zur mangelhaften Qualität gegeben, 2 Mal wurde der Geruch bemängelt, 5 Mal war es ein deutlicher Farbübergang. Zwei Haushaltshandschuhe aus Latex wiesen keine Kennzeichnungshinweise für den Allergiker auf.
Bedarfsgegenstände i.S. von § 2 (6) Nr. 7 bis 9: Reinigungs-, Pflegemittel? - Beanstandungsrate: 12,2 %
Proben: 41, davon beanstandet: 5
Stoffliche Beschaffenheit, Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Hilfsnormen (1)
Eine Verdachtsprobe Bohnerwachs, eingesandt zur Prüfung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdacht auf fahrlässige Körperverletzung wurde auf gesundheitsschädliche Inhaltsstoffe geprüft. Sie wurde als nicht sicheres Verbraucherprodukt nach § 4 GPSG bewertet.
Die nachfolgenden 40 Wasch- und Reinigungsmittel verschiedenster Art wurden auf ihre Verkehrsfähigkeit im Rahmen der Nordkooperation im Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg untersucht.
Kennzeichnung/Aufmachung, Verstöße gegen Rechtsvorschriften u. Hilfsnormen (5)
Bei einem Wollwaschmittel fehlte das Verzeichnis der Inhaltsstoffe. 3 weitere Beanstandungen wurden bei Spezialreinigungsmitteln ohne differenzierte Mitteilung der Kennzeichnungsmängel ausgesprochen. Die Kennzeichnung der obigen Verdachtsprobe war zusätzlich mangelhaft ausgeführt.
Bedarfsgegenstände i.S. von § 2 (6) Nr. 5: Spielwaren, Scherzartikel Beanstandungsrate: 8,6 %
Proben: 58 - davon beanstandet:5
Stoffliche Beschaffenheit, Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Hilfsnormen (2)
Eine Plüsch-Ente enthielt langfaserige Teile, die leicht abziehbar und dann verschluckbar waren. Die entsprechende Gebrauchseinschränkung fehlte.
Ein Holzkreisel der 43 im Rahmen der Nordkooperation im Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg untersuchten Spielwaren war wegen eines Verstoßes gegen § 2 der 2. GPSGV, Verordnung über die Sicherheit von Spielwaren, zu beanstanden.
Kennzeichnung/Aufmachung, Verstöße gegen Rechtsvorschriften u. Hilfsnormen (4)
Vier von 15 textilen Spieltieren waren wegen fehlender bzw. nicht lesbarer Kennzeichnungs-angaben (keine Alterseinschränkung bei verschluckbaren Kleinteilen, keine Begründung zur altersabhängigen Gebrauchseinschränkung bzw. wichtiger Hinweis zum sicheren Gebrauch in zu kleiner Schrift) zu beanstanden.
Bedarfsgegenstände i.S. von § 2 (6) Nr. 1: Lebensmittelbedarfsgegenstände - Beanstandungsrate: 29,7 %
Proben: 155 - davon beanstandet: 46
125 Proben dieser ZEBS- Warencode- Gruppe wurden im Rahmen der Norddeutschen Kooperation im Landeslabor Neumünster untersucht. Die Lebensmittelkontaktgegenstände aus Keramik wurden im LALLF geprüft.
Übergang von Stoffen (14)
Bei zwei Keramik-Trinkgefäßen wurde die zulässige Höchstmenge für die Bleilässigkeit überschritten, zwei weitere Proben entsprachen nicht der neueren BfR- Empfehlung hinsichtlich abgesenkter Höchstmengen für die Bleilässigkeit. Bei zwei Pfannenwendern überstieg die Konzentration an primären aromatischen Aminen deutlich den Grenzwert. Das Migrat von 4 Kunststoff-Trinkbechern war sensorisch zu beanstanden. Bei 4 weiteren Proben wie Backpinsel aus Silikon bzw. aus Naturborsten war es der Übergang von flüchtigen Stoffen, der das Lebensmittel negativ beeinflussen kann.
Stoffliche Beschaffenheit, Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Hilfsnormen (1)
Eine Kunststoff-Einlage für Schubladen, genutzt zur Aufbewahrung von Backwaren, erwies sich als nicht für den Kontakt mit Lebensmitteln geeignet.
Kennzeichnung/Aufmachung, Verstöße gegen Rechtsvorschriften u. Hilfsnormen (35)
Bei allen der am LALLF geprüften 30 Trinkgefäße aus Keramik waren die gemäß VO (EG) 1935/ 2004 und Bedarfsgegenständeverordnung geforderten Konformitätserklärungen nicht vorhanden (25 Proben) bzw. unvollständig (5 Proben), Analysenzertifikate konnten in keinem Falle vorgelegt werden. Ein Zeichen zur Rückverfolgbarkeit war bei mindestens 21 Proben (70 %) nicht angebracht. Die Angabe des Herstellers bzw. Verkäufers fehlte bei 17 von 30 (56,7 %) der Proben.
5 weitere Kennzeichnungsbeanstandungen wurden u. a. bei Backpinseln und Partybechern im Landesuntersuchungsamt Neumünster ausgesprochen
zuletzt geändert am: 21.06.2011

