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Auswertung der Fischereiaufsicht im Jahr 2011
Kontrolldurchführung
Durch die Mitarbeiter der Fischereiaufsichtsstationen des LALLF wurden im Jahr 2011 - 4.605 Fischereikontrollen (davon 2.394 Seekontrollen und 2.211 Hafenkontrollen) und 14.174 Anglerkontrollen durchgeführt.
Zusammen mit den rund 18.300 Kontrollen der ehrenamtlichen Fischereiaufsicht und den Kontrollen der Wasserschutzpolizei wurden damit mehr als 40.000 Angler einer Kontrolle unterzogen.

Feststellung rechtswidriger Handlungen
Im Jahr 2011 wurden im LALLF insgesamt 1.680 rechtswidrige Handlungen gegen fischereirechtliche Vorschriften u.a. registriert. Die Anzahl zum Vorjahr ist damit gleichbleibend.
Die Feststellungen wurden im LALLF angezeigt durch:
Mitarbeiter des LALLF - 689 Fälle
Ehrenamtliche Fischereiaufseher - 577 Fälle
Wasserschutzpolizei - 377 Fälle
sonstige - 37 Fälle
Bei den Anglern war die „Schwarzangelei“ – das Angeln ohne Erlaubnis – in Verbindung mit der Verletzung der Fischereischeinpflicht das häufigste Delikt. Die folgenden Ränge werden belegt durch das Angeln in Schonbezirken, das Angeln mit ungültigem Fischereischein, das Schleppangeln in Fischereibezirken, die Nichtbeachtung der Schonzeiten und Mindestmaße der Fische sowie die Verwendung lebender Köderfische.
Im Bereich der Berufsfischerei (Küste) waren die Feststellungen mit 282 Fällen zum Vorjahr geringfügig sinkend. Ein erheblicher Anteil der Feststellungen war in der Verletzung des gemeinschaftlichen Fischereirechtes (Logbuch, Anlandeerklärung etc.) (64 Fälle) wie auch in der mangelhaften Kennzeichnung von Fanggeräten (54 Fälle) zu verzeichnen. Die Anlandung von Fischen während der Schonzeit wurde in 4 Fällen, die Anlandung von untermaßigen Fischen in 19 Fällen festgestellt.
Die Feststellung ordnungswidriger Handlungen bei Anglern ergab im Jahr 2011 1.288 Feststellungen mit 1.815 ordnungswidrigen Tatbeständen (s.a. Tab.).
Tatbestand | 2009 | 2010 | 2011 |
Verletzung der Fischereischeinpflicht | 657 | 543 | 546 |
Fischereischein ungültig | 101 | 85 | 103 |
Nicht-mit-führen Angelerlaubnis (Küstengewässer) | 667 | 487 | 467 |
Nicht-mit-führen Angelerlaubnis (Binnengewässer) | 476 | 350 | 346 |
Mitführen fangbereiter Geräte ohne Dokumente | 18 | 12 | 15 |
Verstöße gegen Mindestmaße / Schonzeiten | 128 | 57 | 42 |
Nichtbeachtung der Schongebiete | 109 | 156 | 187 |
Verwendung lebender Köderfische | 57 | 38 | 20 |
Schleppangeln in Verbotsgebieten | 83 | 39 | 62 |
Nichtbeachtung Verankerung in inneren Küstengewässern | 140 | - | - |
Verletzung sonstiger Gebote und Verbote | 35 | 56 | 27 |
gesamt | 2.471 | 1.823 | 1.815 |
Tab.: Art und Anzahl der registrierten ordnungswidrigen Tatbestände bei Anglern - Jahre 2009 - 2011
Ahndung rechtswidriger Handlungen
Die von den Kontrollbefugten festgestellten rechtswidrigen Handlungen werden durch das LALLF entsprechend der gesetzlich bestimmten Zuständigkeit entweder an die zuständige Behörde zur Entscheidung abgegeben oder es wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet welches i.d.R. durch Erhebung eines Verwarnungsgeldes oder Bußgeldes abgeschlossen wird.
zuletzt geändert am: 08.05.2012

