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A

 

Alkoholfreie Getränke - Untersuchungsergebnisse 2009

Fruchtsäfte, Fruchtnektare  -  Beanstandungsrate:  21,2 %
Nicht zum Verzehr geeignet (2)
Apfelsäfte waren einerseits aufgrund von erhöhtem Gehalt an Aluminium und andererseits aufgrund von erhöhten Keimgehalten sowie Hefen und Schimmelpilzen zum Verzehr nicht geeignet.
Wertgemindert (2)
Eine Verdachtsprobe ?Orangennektar? war aufgrund von abweichender Sensorik wertgemindert. Bei einer Probe ?Apfelsaft? bestand der Verdacht der Wässerung.
Irreführung (4)
Ein Apfel-Quittensaft wurde mit der Aussage ?ohne Gentechnik? beworben. Diese Aussage wurde als irreführend (Werbung mit Selbstverständlichkeit) beurteilt, da es weder für gentechnisch veränderte Äpfel noch für gentechnisch veränderte Quitten eine Zulassung gibt und eine Verarbeitung oder Behandlung mit GVO?s bei der Herstellung von 100 % Saft ausgeschlossen werden kann.
Eine Probe ?Mango-Nektar? wies eine irreführende Angabe des Fruchtgehaltes auf.
Zwei Säfte wurden mit Angaben beworben, wie z. B. ?ohne Konservierungsstoffe?, die als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeit beurteilt wurden.
Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (12)
Hierbei handelte es sich zum größten Teil um fehlende oder mangelhafte Kennzeichnungselemente. Die Probenahme bei Kleinsterzeugern und Lohnmostereien zeigt immer wieder, dass dort hergestellt Lebensmittel diverse Fehler in der Kennzeichnung aufweisen. Eine Probe ?Apfel-Traubensaft? wies gar keine Kennzeichnung auf und bei einer Probe ?Apfel-Birnensaft? wurde der Zuckerzusatz nicht kenntlich gemacht.
Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen (5)
Fünf Verdachtsproben Fruchtsaft wiesen hohe Keimgehalte auf und wurden wegen Nichteinhaltung der Prinzipien der guten Hygienepraxis beanstandet.
Hinweise (17)
Es wurden viele Hinweise auf Grund geringfügiger Kennzeichnungsmängel gegeben. Zwei Proben Fruchtsaft waren sensorisch leicht abweichend und zwei Proben wiesen erhöhte Keimgehalte auf.

Alkoholfreie Erfrischungsgetränke  -  Beanstandungsrate: 4,3 %
Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (3)
Drei Proben fielen durch unkorrekte Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums, fefehlende Angabe des Herstellers sowie unvollständige Nährwertkennzeichnung nach NKV auf.
Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung (1)
Bei einer Probe Zitronenlimonade (lose Ware) aus der Gastronomie fehlte die Kenntlichmachung des zugesetzten Konservierungsstoffes.
Hinweise (15)
Es wurden Hinweise aufgrund von Kennzeichnungsmängeln, z.B. Kenntlichmachung Zusatzstoffe, gegeben. Die Angabe des Vitamin C-Gehaltes stimmte nicht immer mit dem ermittelten Gehalt an Vitamin C überein. Bei drei Proben (lose Getränke aus Gastronomie) wurde erhöhte Keimgehalte festgestellt.

Mineral-, Tafel-, Quellwasser  -  Beanstandungsrate:  8,3 %Wertgemindert ( 1 )Sensorische Abweichungen führten bei einem Quellwasser zur Wertminderung.Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften ( 2 )Eine Probe Quellwasser trug Aussagen, die den Anschein erwecken können, es handle sich um ein Mineralwasser.Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen ( 7 )Ein Mineralwasser entsprach hinsichtlich der Zusammensetzung nicht im vollen Umfang den Anforderungen der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung.Fünf Proben Wasser (lose aus Automaten u.ä.) wiesen hohe Keimgehalte auf.


Alkoholfreie Getränke - Untersuchungsergebnisse 2008

Fruchtsäfte und -nektare:              113 Proben  -  Beanstandungsrate: 16,8 %

Alkoholfreie Erfrischungsgetränke:   80 Proben  -  Beanstandungsrate:  7,5 %

Mineral-, Tafel-, Quellwasser:          86 Proben  -  Beanstandungsrate: 19,8 %

Nicht zum Verzehr geeignet (10 Proben)
Fruchtsäfte/-nektare wurde einerseits wegen ihrer mikrobiologischen Beschaffenheit als verdorben, aber auch wegen des Aluminiumgehaltes als zum Verzehr nicht geeignet beurteilt. Ein Apfelsaft enthielt mit 194 µ/l einen deutlich erhöhten Gehalt an Patulin.
Kennzeichnungsmängel
(22 Proben)
Wie in der vorhergehenden Lebensmittelgruppe sind auch hier die meisten Verstöße bei der Kennzeichnung festzustellen. Die Probenahme bei Kleinsterzeugern und Lohnmostereien zeigt immer wieder, dass dort hergestellt Lebensmittel diverse Fehler in der Kennzeichnung aufweisen.
Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen
(17 Proben)
Hier spiegeln sich Reglementierungen von Mineralwasser, Wasser, das lose aus Boilern oder vom Fass abgegeben wird, und Eiswürfeln bezüglich ihrer mikrobiologischen Beschaffenheit wider.


Alkoholfreie Getränke - Untersuchungsergebnisse 2007

Alkoholfreie Erfrischungsgetränke                        Beanstandungsrate: 16,3 % (insgesamt 92 untersuchte Proben)
Vier Proben wurden aufgrund sensorischer und/oder mikrobiologischer Abweichungen als zum Verzehr nicht geeignet beurteilt, Über- bzw. Unterschreitung der deklarierten Vitamin C-Gehalte. In einem aromatisierten Erfrischungsgetränk aus Osteuropa wurde eine Höchstmengenüberschreitung an Cyclamat festgestellt. Weitere Beanstandungen betrafen Kennzeichnungsmängel, wie z. B. die fehlende Kenntlichmachung von Süßstoffen, Farbstoffen sowie Auslobung von Mineralstoffen mit nicht signifikanten Mengen.
Als Hinweise wurden vier Kennzeichnungsmängel und einmal die Mikrobiologie herausgegeben.

Mineral, Tafel, Quellwasser                                    Beanstandungsrate: 18,5 % (insgesamt 108 untersuchte Proben)
Beanstandungen erfolgten bei sieben Proben aufgrund von sensorischen und/oder mikrobiologischen Abweichungen, häufig im Zusammenhang mit Beschwerden. Eine Probe Trinkwasser zur Teebereitung war mit Reinigungsmittel verunreinigt. Weiterhin entsprach die Zusammensetzung von Mineralwässern (drei Proben) nicht in vollem Umfang den Anforderungen der Mineral- und Tafelwasserverordnung. Bei Tafelwasser aus Automaten sowie Crasheis waren in sieben Fällen mikrobiologische Abweichungen (Koloniezahl, coliforme Keime, Ps. aeroginosa) nachzuweisen. Bei zwei Proben lagen irreführende Bezeichnungen bzw. Auslobungen vor.
Sechs Hinweise wurden gegeben: 5 x Kennzeichnungsmängel, 1 x sensorische Abweichung.
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Alkoholische Getränke - Untersuchungsergebnisse 2009

Weinähnliche Getränke  -  Beanstandungsrate: 13,5 %
Wertgemindert (7)
Die Proben wurden ausnahmslos aufgrund von abweichender Sensorik als wertgemindert beurteilt.
Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung (1)
Bei einer Probe Pflaumenwein fehlte die Kenntlichmachung der zugesetzten Konservierungsstoffe.
Hinweise (6)
Bei zwei Proben Fruchtwein war die Lesbarkeit der Losnummer nicht gegeben.

Bier, bierähnliche Getränke  -  Beanstandungsrate: 13,6 %
Wertgemindert (1)
Eine Probe Bier wurde aufgrund eines abweichenden Stammwürzegehaltes als wertgemindert beurteilt.
Irreführung ( 1) , Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften ( 6 )
Hierbei handelte es sich zum größten Teil um fehlende oder mangelhafte Kennzeichnungselemente.
Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen  ( 5 )
Lose  Biere aus Gaststätten wiesen hohe Keimgehalte auf und wurden wegen Nichteinhaltung der Prinzipien der guten Hygienepraxis beanstandet.
Hinweise ( 11 )
Es wurden Hinweise aufgrund von Kennzeichnungsmängeln (z.B. Mindesthaltbarkeits¬datum, nicht vorschriftsgemäße Angaben nach LMKV) gegeben. Drei Proben loses Bier wiesen erhöhte Keimgehalte auf.

Spirituosen  -  Beanstandungsrate:  15,6 %
Wertgemindert ( 3 )
Zwei Beschwerdeproben (Himbeerbrand und Klarer) und eine Probe Honiglikör wurden aufgrund von abweichender Sensorik als wertgemindert beurteilt.
Irreführung ( 5 ), Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften ( 4 )
Irreführend wurden vorwiegend Angaben zum Alkoholgehalt bewertet. Eine Probe ?Hagebuttenlikör? wies irreführende Angaben über die Natürlichkeit der Aromastoffe auf. Dem Produkt wurden jedoch auch naturidentische Aromastoffe zugesetzt. Zwei Likörproben wurden aufgrund von unzulässiger gesundheitsbezogener Angaben beanstandet.
Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen  ( 1 )
Eine unzureichende Verkehrsbezeichnung, die nicht den Anforderungen nach EU-Spirituosenverordnung entsprach, führte zu einer Beanstandung eines Likörs.

Alkoholische Getränke - Untersuchungsergebnisse 2008

Weinähnliche Getränke:         54 Proben  -  Beanstandungsrate: 22,2 %

Bier, bierähnliche Getränke:   96 Proben  -  Beanstandungsrate: 12,5 %

Spirituosen:                            60 Proben  -  Beanstandungsrate: 20,0 %

Wertgemindert (2 Proben)
Sensorische Mängel führten bei weinähnlichen Getränken zur Wertminderung.
Kennzeichnungsmängel (36 Proben)
Den Hauptteil der Mängel bilden das Fehlen der Allergen- und/oder Zusatzstoffkennzeichnung. Irreführend wurden vorwiegend Angaben zum Alkoholgehalt bewertet, aber auch zum Gehalt an Zusatzstoffen oder der Herkunft.
Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen
(8 Proben)
Hier sind vorwiegend die mangelhafte mikrobiologische Beschaffenheit von Schankbieren zu erwähnen.
Hinweise
(4 Proben)
Geringfügige sensorische Abweichungen und der Verdacht, dass in Spirituosen Aromastoffe verwendet wurden, deren Ursprung (natürlich/künstlich) durch Rezepturenüberprüfung beim Hersteller geklärt werden kann, wurden durch Hinweis weitergegeben.

Alkoholische Getränke - Untersuchungsergebnisse 2007

Spirituosen                                           Beanstandungsrate: 22,4 % (insgesamt 58 untersuchte Proben)
Eine Probe wurde durch Möglichkeit des Verschluckens von kantigem Material (Bernstein-stückchen) als gesundheitsgefährdend beurteilt. Weitere Beanstandungen betrafen überwiegend Kennzeichnungsmängel, z. B. fehlende Los - Nr., unvollständige Anschrift des Herstellers sowie fehlende Verkehrsbezeichnung. In mehreren Fällen wurde keine Übereinstimmung zwischen deklarierten und ermittelten Alkoholgehalten festgestellt, so dass irreführende Angaben vorlagen. Darüber hinaus waren unzutreffende geographische Herkunftsangaben sowie unkorrekte Verkehrsbezeichnungen zur Irreführung geeignet.
Wein, Perlwein, Schaumwein              Beanstandungsrate: 13,5 %

Zwei Proben waren sensorisch deutlich abweichend infolge langer Lagerung und somit nicht von handelsüblicher Beschaffenheit. Zahlreiche Proben wiesen Kennzeichnungsmängel auf Grund unvollständiger, unkorrekter und fehlender Abfüller- bzw. Importeursangaben, unkorrekter Verkehrsbezeichnungen bei Drittlandweinen sowie fehlerhafter Geschmacks-angaben auf. Zwei Weißweinproben waren infolge Überschreitung der Anreicherungsgrenzen (unzulässige önologische Behandlung) nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt.
Erzeugnisse aus Wein                          Beanstandungsrate: 9,1 %

Keine handelsübliche Beschaffenheit wies erhitzter Glühwein auf Grund erheblicher sensorische Mängel auf. Weitere Beanstandungen betrafen Kennzeichnungsmängel durch unkorrekte Verkehrsbezeichnungen und Alkoholangaben, irreführende Auslobung und Aufmachung.
Weinähnliche Getränke                        Beanstandungsrate: 35,4 % (insgesamt 65 untersuchte Proben)

Sechs Proben mit erheblichen sensorische Abweichungen, teilweise mikrobiologisch bedingt (z. B. Essigstich) waren nicht zum Verzehr geeignet. Drei Proben mit sensorischen Mängeln wurden als wertgemindert beurteilt. Zahlreiche Proben wiesen Kennzeichnungsmängel auf, wie z. B. unkorrekte Alkoholangaben, fehlende oder fehlerhafte Herstellerangaben (z. B. Anschrift), fehlende Mengenkennzeichnung des Fruchtweinanteils bei weiterverarbeiteten Erzeugnissen, häufig fehlende Allergenkennzeichnung für den Gehalt an Schwefeldioxid, fehlende Angaben zur Los-Nummer sowie fehlende Kenntlichmachung des Zusatzstoffes Sorbinsäure. Weitere Beanstandungen betrafen irreführende Angaben hinsichtlich des Alkoholgehaltes, der Herkunft der Produkte und Werbung mit Selbstverständlichkeiten sowie die Verwechslungsgefahr mit Weinerzeugnissen auf Grund Aufmachung und Kennzeichnung.
Bier, bierähnliche Getränke                 Beanstandungsrate: 5,3 % (insgesamt 95 untersuchte Proben)

Eine Bierprobe aus Schankanlage mit Keimbelastung (E. coli und coliforme Keime) war zum Verzehr nicht geeignet. Irreführende Angaben und Aufmachungen hinsichtlich Alkohol- und Stammwürzegehalt, Verkehrsbezeichnung und betrieblicher Herkunft führten zu Kennzeichnungsbeanstandungen.

 

B


Bedarfsgegenstände - Untersuchungsergebnisse 2009

Bedarfsgegenstände i.S. von § 2 (6) Nr. 3, 4, 6 (BG mit Körper-, Schleimhautkontakt)  -  Beanstandungsrate: 13,5%

Gesundheitsschädlich, Gesundheitsgefährdend (0)
Übergang von Stoffen (23 Hinweise):
Bei einem Paar textile Slipper wurde eine hohe Formaldehydabgabe festgestellt, die allerdings den gesetzlichen Grenzwert noch nicht erreichte. Auf Grund seines sensibilisierenden Potenzials und der Neueinstufung als krebserzeugender Stoff ist die Minimierung von Formaldehyd in Verbraucherprodukten geboten.-
Neun Proben Baby Lätzchen/ Baby- Schlafsäcke/Körnerkissen/Schreibunterlagen waren als nicht schweißecht zu beurteilen.
8 Schreibunterlagen, 3 Badeschuhe und 2 Gehörschutz-Artikel enthielten die reproduktionstoxischen Stoffe Dibutyl- und Diethylhexylphthalat.
Stoffliche Beschaffenheit, Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Hilfsnormen (11)
12 Proben, Schreibunterlagen und Schuhe aus Kunststoff, fielen durch für den Verbraucher unzumutbare Gerüche auf. Als für den Geruch mit verantwortliche Stoffe wurden in den Materialien Toluol, Isophoron, Acetophenon und 2-Phenyl-2-propanol nachgewiesen. 1 Badeschuh enthielt geringe Anteile an Naphthalin und 2-Methylnaphthalin, das reproduktionstoxische Dibutylzinn sowie deutliche Mengen (< 0,1 %) der als gesundheitlich nicht undenklich eingestuften Phthalate (Dibutyl-, Diisobutyl- und Diethylhexyl-). Der Badeschuh wurde als nicht sicher nach §4 GPSG bewertet.
Kennzeichnung/Aufmachung, Verstöße gegen Rechtsvorschriften u. Hilfsnormen (22):
Insgesamt 20 Proben textile Pantoffeln, Clogs aus Kunststoff, Baby- Lätzchen, Baby- Schlafsäcke, Körnerkissen, Brustbeutel, Unterbekleidung sowie Schreibunterlagen waren wegen fehlender/fehlerhafter Herstellerkennzeichnung zu beanstanden.
Eine Kinder-Jeanshose enthielt widersprüchliche Rohstoffangaben nach Textilkennzeichnungsgesetz. Weiterhin war die Hose als ?high Quality? ausgelobt, der Jeansstoff erwies sich jedoch nicht als schweißecht.

Bedarfsgegenstände i.S. von § 2 (6) Nr. 7 bis 9 (Reinigungs-, Pflegemittel?)  -  Beanstandungsrate:  14,8 %

Im Rahmen des Untersuchungsschwerpunktes wurden 13 Verbraucherprodukte aus dem Hobbybereich auf den Einsatz zinnorganischer Stoffe geprüft.
Stoffliche Beschaffenheit, Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Hilfsnormen (3):
3 Silikondichtmassen enthielten reproduktionstoxisches Dibutylzinn. Sie wurden als nicht sichere Verbraucherprodukte nach § 4 GPSG bewertet. In der 4. Probe wurde Dioctylzinn festgestellt.
Kennzeichnung/Aufmachung, Verstöße gegen Rechtsvorschriften u. Hilfsnormen (1):
Bei einer Silikondichtmasse fehlte die Hersteller-/Einführer-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1b GPSG

Die Ergebnisse der Untersuchung von 14 Colorwaschmitteln auf allergene Duftstoffe, Tensidart und pH-Wert waren unauffällig.

Bedarfsgegenstände i. S. von § 2 (6) Nr. 5
(Spielwaren, Scherzartikel)  -  Beanstandungsrate: 18,3%

Gesundheitsschädlich, Gesundheitsgefährdend (0)
Übergang von Stoffen (7 Hinweise)
7 Spielwaren aus Kunststoff wiesen unangenehme Gerüche auf. Es wurden geringe Anteile an Cyclohexanon, Ethylbenzol, Styren und aliphatischen Kohlenwasserstoffen nachgewiesen. Der Hersteller/Einführer sollte aus Vorsorgegründen den Anteil an VOC`s minimieren.
Stoffliche Beschaffenheit, Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Hilfsnormen (13)
In den gelben Haaren einer textilen Spielpuppe wurden der verbotene gelbe Farbstoff Disperse Yellow 23 sowie sein Spaltprodukt 4-Aminoazobenzol nachgewiesen. Die Probe war daher nach § 32 LFGB zu beurteilen.- Die Bariumlässigkeit des Farbüberzugs eines Spielzeugautos aus Metall überschritt den zulässigen Grenzwert gemäß DIN EN 71-3.- Eine Knack-Figur aus Blech enthielt ein ablösbares Kleinteil und entsprach somit nicht den Sicherheitsanforderungen des europäischen Spielzeugrechts.-
Die roten Anteile eines Kinder-Spielteppichs waren nicht schweißecht und genügten daher nicht den Anforderungen der EN 71-10 und des Öko-Tex-Standards 100. 4 Spieltiere und ein Kinderkopfhörer enthielten die verbotenen Stoffe DEHP und DINP, ein weiteres Spieltier das reproduktionstoxische Dibutylzinn. In einem geruchlich auffälligem Zahlenpuzzle wurden Acetophenon, Isophoron und Naphthalin nachgewiesen. In einem Wasserspielzeug wurde das möglicherweise gesundheitsgefährliche Diisobutylphthalat bestimmt.
Kennzeichnung/Aufmachung, Verstöße gegen Rechtsvorschriften u. Hilfsnormen (5):
Magnetische Spielzeugbestandteile können nach Verschlucken schwere und tödliche Verletzungen hervorrufen. Die EU-Kommission hat mit ihrer Entscheidung 2008/329/EG daher einen entsprechenden Warnhinweis für Magnetspielzeug vorgeschrieben. Dieser Hinweis fehlte bei zwei Spielen mit magnetischen Teilen.- Drei Proben waren wegen fehlender Kennzeichnungsangaben (Hersteller, CE- Zeichen, Warnhinweis ?Nicht für Kinder unter 3 Jahren?) zu beanstanden. Ein Bastelkleber enthielt > 1% Chloroform, die gefahrstoffrechtliche Kennzeichnung war unzureichend (kein Xn).
Irreführende Bezeichnung/ Aufmachung (0)

Bedarfsgegenstände i.S. von § 2 (6) Nr. 1 (Lebensmittelbedarfsgegenstände)  -  -  Beanstandungsrate: 22,9 %

Gesundheitsschädlich, Gesundheitsgefährdend (0)
Übergang von Stoffen (11):
Je 3 Proben Gefrierbeutel und Trinkbecher aus Kunststoff, sowie eine Beschwerdeprobe Küchenmaschine waren nach sensorischer Prüfung zu beanstanden. Zwei der Trinkbecher sowie eine Wachstuch-Tischdecke erwiesen sich bei der Prüfung mit Öl und Essigsäure als nicht farbecht. Ein Kaffeesieb zeigte erhöhte Stoffübergänge bei Prüfung mit dem sauren Lebensmittelsimulanz.
Stoffliche Beschaffenheit, Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Hilfsnormen (13)
Abwaschbare Tischdecken wurden auf ihre Eignung als Lebensmittelkontaktmaterial geprüft. 9 Tischdecken enthielten in der Beschichtung das reproduktionstoxische Diethylhexylphthalat. Wegen der fehlenden Gebrauchseinschränkung für fetthaltige Lebensmittel wurden sie beanstandet. Bei 2 Proben
Kennzeichnung/Aufmachung, Verstöße gegen Rechtsvorschriften u. Hilfsnormen (31):
Bei 31 Proben lagen Verstöße gegen die Kennzeichnungsbestimmungen der VO (EG) 1935/ 2004 (Hersteller- und/ oder Chargenangabe) vor. Bei 20 Proben Keramik wurde zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Fertigungsverfahren nach den Regeln der Guten Herstellungspraxis durchzuführen sind, dass die Unternehmen über geeignete Systeme zur Rückverfolgung verfügen müssen und dass eine Konformitätserklärung bereitzuhalten ist.
Irreführende Bezeichnung/ Aufmachung (1)
Eine beschichtete Tischdecke wies einen starken Eigengeruch auf und enthielt deutliche Mengen an Diethylhexylphthalat. Weiterhin wurden Chlorbenzol, Ethylbenzol und Toluol nachgewiesen. Die Kennzeichnung der Decke mit ?ohne Schadstoffe? wurde als zur Täuschung des Verbrauchers geeignet bewertet.
Hinweise (10)
Bei 3 geruchlich auffälligen beschichteten Tischdecken wurde Phenol bestimmt und auf die anstehende Neubewertung von Phenol durch das BfR verwiesen. Ein aus dem Verkehr gezogener Kunststoffbecher war nicht sensorisch auffällig. Weitere Hinweise ergingen zu fehlenden Angaben zur Verwendung und zur Konformität sowie zu erhöhten Bleilässigkeit bei Keramiktassen.

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Untersuchungsergebnisse Bedarfsgegenstände 2008

Bedarfsgegenstände i.S. von § 2 (6) Nr. 3, 4, 6 (BG mit Körper-, Schleimhautkontakt)  -  134 Proben - Beanstandungsrate: 13,4%

Fünf Höchstmengenüberschreitungen wurden bei Ohrschmuck aus Metall beanstandet, die auf Nickelabgabe untersucht wurden (siehe auch Jahrbuch 2008, Kapitel 4.2). Bei vier Proben kam noch der Sachverhalt der Täuschung wegen der Angabe ?Nickel free? dazu. Zwei Verdachtsproben Clogs und eine Beschwerdeprobe Schutzunterlage mit unzumutbarem Geruch wurden beanstandet und enthielten Acetophenon und Lösungsmittelreste. Wegen eines erhöhten Gehaltes an dem reproduktionstoxischen Stoff Diethylhexylphthalat wurde 1 Kindergriff beanstandet.

Beanstandungen zur Herstellerkennzeichnung betrafen 9 Proben (u.a. Schuhe, Bettwäsche, Nacht- und Mittelbekleidung). 1 x war die Öko-Tex-Kennzeichnung nicht korrekt.

20 Hinweise: In einem Flaschensauger aus Latex wurde Pentachlorphenol  nachgewiesen. Der Grenzwert im Gefahrstoffrecht wurde aber nicht erreicht. 
Eine Luftmatratze, eine Schwimmhilfe mit stark chemischem Geruch, fünf Lenkergriffe mit gefährlichen Stoffen (DEHP, DIDP, 2-Methyl-naphthalin, Mineralöl) und chemischem Geruch ? Minimierungsgebot, Sicherung Vorsorgeprinzip, nicht farbechte Filzhausschuhe, ein Geschirrtuch mit 2,4-Diaminoanisol (aromatisches Amin), drei Ohrringe und ein Piercing mit deutlichen Nickelgehalten, jedoch als ?nickelfrei? ausgelobt ? Hinweis zur Täuschung.
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Bedarfsgegenstände i.S. von § 2 (6) Nr. 7 bis 9 (Reinigungs-, Pflegemittel?)  -  39 Proben  -  Beanstandungsrate:  2,6 %

Ein tensidhaltiges Reinigungsmittel zur Fleckentfernung mit nicht korrekter Kennzeichnung der sensibilisierenden Duftstoffe: 2-(4-tert.-Butylbenzylpropionaldehyd) wurde in einer Menge > 0,1 % nachgewiesen und war nicht gekennzeichnet. Citral war dagegen angegeben, konnte aber nicht nachgewiesen werden.

Zwei Hinweise zur Überprüfung der Inhaltsstoffangabe bei einem WC-Reiniger und zur Bewertung eines Blütenwassers hinsichtlich werbender Aussagen.
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Bedarfsgegenstände i. S. von § 2 (6) Nr. 5
(Spielwaren, Scherzartikel)  -  79 Proben  -  Beanstandungsrate: 11,4%


In fünf Proben (eine Puppe für Altersgruppe < 36 Monate, 2 x Wasserspielzeug, eine Luftmatratze, 1 x Fahrradgriffe) wurden verbotene Weichmacher (Einsatz von Phthalaten > 0,1 %) nachgewiesen. Ein Holzspielzeug enthielt sehr viel Formaldehyd ? war nicht sicher nach 2. GPSGV. 3 x war die Kennzeichnung zu beanstanden (fehlende Herstellerangabe, fehlendes CE-Zeichen, keine Begründung zum Gefahrenhinweis).

In acht Fällen wurden Hinweise zu Spielwaren mit auffälligem stark chemischem Geruch gegeben: in sechs aufblasbaren Wasserspielzeugen, einem Moosgummi und einem Puzzle wurden u. a. deutliche Mengen an Acetophenon, Cyclohexanon, Isophoron, alpha-Methylstyren und 2-Phenyl-2-propanol festgestellt und auf BfR-Stellungnahmen verwiesen. Die DIN-EN 71-9 ist noch unzureichend, noch kein zuverlässiges genormtes Verfahren, Verweis auf Vorsorgeprinzip. Ein weiterer Hinweis erfolgte zu einem Puppenkleid mit Formaldehyd im Bereich des Höchstwertes.
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Bedarfsgegenstände i.S. von § 2 (6) Nr. 1 (Lebensmittelbedarfsgegenstände)  -  203 Proben  -  Beanstandungsrate: 21,2%

Bei 26 Proben (siehe Jahrbuch 2008, Kapitel 4.1) mussten Beanstandungen aufgrund deutlicher bis starker sensorischer Geschmacksabweichungen ausgesprochen werden. Aus einem Mikrowellengeschirr ging Farbe auf das Lebensmittelsimulanz über, ein weiteres enthielt die zur Täuschung geeignete Auslobung ?geschmacksneutral?. Eine Kühltasche erwies sich als nicht geeignet für fetthaltige Lebensmittel. Es wurden erhöhte Gesamtmigrationwerte festgestellt und das Anbringen einer entsprechenden Gebrauchseinschränkung gefordert. Bei einer Probe Likörgläsern mit Goldrand wurden erhöhte Blei- und Cadmium-Werte bestimmt.
Überwiegend fehlende bzw. unvollständige Kennzeichnung führte bei 25 Proben zur Beanstandung.
Sechs Hinweise: ein Trinkbecher wies erhöhte Abgaben von Blei und Barium auf. In drei Deckeldichtungen der Verpackung hochfetthaltiger Wurstkonserven wurden zwar keine verbotenen Weichmacher, jedoch andere Monomerweichmacher detektiert, die bei hohem Fettgehalt des Lebensmittels herausgelöst werden können. Zu zwei Kaffeeautomaten wurden Hinweise zur Änderung der Gebrauchsanleitung gegeben.


Bedarfsgegenstände - Untersuchungsergebnisse 2007

Lebensmittelbedarfsgegenstände                   Beanstandungsrate: 20,0 % (insgesamt 160 untersuchte Proben)
Bei zehn Proben mussten Beanstandungen aufgrund deutlicher bis starker sensorischer Geschmacksabweichungen ausgesprochen werden. In drei Proben wurden Farbstoffübergänge auf Lebensmittelsimulanzien nachgewiesen. Die Dichtung einer Aufbewahrungsbox erwies sich als nicht geeignet. Weitere Stoffübergänge wurden bei zwei Pralinenkapseln nachgewiesen. Die Gebrauchskennzeichnung einer Frischhaltedose war zur Täuschung geeignet. Überwiegend fehlende bzw. unvollständige Kennzeichnung führte bei 18 Proben zur Beanstandung.

Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 (6) Nr. 3, 4, 6: Bedarfsgegenstände mit Körper-, Schleimhautkontakt

                                                                          Beanstandungsrate: 32,0 % (insgesamt 122 untersuchte Proben)   
Sechs Höchstmengenüberschreitungen hinsichtlich einer Abgabe von Nickel wurden bei Kugelschreibern aus Metall nachgewiesen. Auch bei einem Brillengestell wurde eine Überschreitung des Höchstwertes bei der Nickelabgabe festgestellt. Zwei Rucksäcke bzw. Schultaschen mit spielerischer Aufmachung wurden wegen eines erhöhten Gehaltes an dem reproduktionstoxischen Stoff Diethylhexylphthalat beanstandet. Bei sechs weiteren Proben dieser beiden Artikelgruppen ergingen Hinweise zu den in Spielwaren und Babyartikeln verbotenen Stoffen.
Eine Badewanneneinlage und zehn weitere Produkte aus Kunststoff wiesen deutliche bis starke chemische Gerüche auf. Hinweise zu erhöhten Restlösemittelgehalten wurden gegeben. Zwei Lederschuhe enthielten erhöhte Cr(VI)-Gehalte.
Kennzeichnungsbeanstandungen betrafen die Kennzeichnung von Lederschuhen (17), von Kinderwäsche (4), von fünf Kinderrucksäcken sowie von sechs Antirutschmatten.

 Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 (6) Nr. 5: Spielwaren und Scherzartikel

                                                                        Beanstandungsrate: 14,6 % (insgesamt 96 untersuchte Proben)

Ein Puppenschuh musste wegen des über 25% enthaltenen Weichmachergehaltes nach § 30 LFGB beanstandet werden (Hinweis zur Einzelbestimmung aufgrund des geringen Materialanteiles). Weitere Ergebnisse zur Untersuchung von Puppen und Spielfiguren finden Sie in der Auswertung im LALLF-Jahrbuch 2007. In zwei Stofftieren wurden die sensibilisierenden Dispersionsfarben ?Dispersionsblau 1 und ?orange 37/76? nachgewiesen (siehe auch Bundesüberwachungsprogramm-Auswertung im Jahrbuch). In fünf Fällen war die Kennzeichnung zu beanstanden.

Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 (6) Nr. 7 bis 9: Reinigungs- und Pflegemittel 

                                                                        Beanstandungsrate: 10,2 % (insgesamt 59 untersuchte Proben)  

Zwei Verdachtsproben Sauna-Aufguss in Steingutflaschen sowie zwei Spülmittel und ein Gardinenwaschmittel fielen durch eine unvollständige Kennzeichnung sensibilisierender Stoffe (Limonen, Duftstoffkennzeichnung) auf. Ein Geschirrspülmittel enthielt den Konservierungsstoff MICT in einer Menge über 0,0015%. Die entsprechende gefahrstoffrechtliche Kennzeichnung fehlte.

C

Cumarin in Zimt

Verzehrsempfehlung für Zimt und zimthaltige Produkte an alle Verbraucher
(2006)

Seit Jahrzehnten ist Zimt ein beliebtes Gewürz, das für die Verfeinerung von Speisen wie Griesbrei und Reisbrei oder von diversem Weihnachtsgebäck wie Zimtsternen und Lebkuchen eingesetzt wird. Nicht zu vergessen ist der Glühwein, dem Zimt gerade in der Weihnachtszeit die besondere Geschmacksnote verleiht.

Der üblicherweise im Handel befindliche Zimt (Cassia-Zimt) enthält von Natur aus relativ hohe Gehalte an Cumarin. Cumarin ist ein natürlicher in bestimmten Zimtarten und z. B. Waldmeister, Erdbeeren, Kirschen, Salbei, Dill und Kamille vorkommender Aromastoff. Zimt wird nicht nur im Haushalt als Gewürz verwendet, er wird auch in der Lebensmittelindustrie zur Herstellung zimthaltiger Lebensmittel eingesetzt. Größere Mengen dieses Cumarins können Leberschäden verursachen, allerdings erst nach wiederholter und längerer Aufnahme.

Es sind jedoch in der medizinischen Literatur keine Fälle dokumentiert, die auf einen Zusammenhang zwischen der Aufnahme von Zimt oder zimthaltigen Lebensmitteln und entsprechenden Erkrankungen der Leben schließen lassen.

Die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit stellt fest, dass ein erwachsener Mensch die akzeptable tägliche Aufnahmemenge von Cumarin bei üblichen Verzehrsgewohnheiten nicht überschreitet. Allerdings kann, so das Bundesinstitut für Risikobewertung, diese unbedenkliche Aufnahmemenge durchaus bei kleinen Kindern wegen ihres geringeren Körpergewichts überschritten werden.

Im Rahmen des vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes, auch im Hinblick auf das nahende Weihnachtsfest, wird deshalb empfohlen, dass Kinder zimthaltige Legensmittel (insbesondere Zimtsterne, Milchreis mit Zimt oder Frühstückscerealien mit Zimt), gleichgültig ob im privaten Haushalt oder industriell hergestellt, nur einmal pro Woche verzehren sollten. Auch Erwachsene sollten dieses Gewürz sparsam einsetzen und zimthaltige Lebensmittel nur maßvoll verzehren.

Die Zimt verarbeitenden Betriebe haben das Problem erkannt und sind um die Verarbeitung von cumarinarmen Zimt und um Reduzierung der Zimtmengen durch Umstellung der Rezepturen bemüht. Bis diese Minimierungsbemühungen wirksam werden, sollten diese Verzehrsempfehlungen beachtet werden.

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D

E

Erdbeeren - Untersuchungsergebisse 2008
Erdbeeren gehören zu den Kulturen, bei denen der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) zur Sicherung der Erträge und der Wirtschaftlichkeit meist nicht zu vermeiden ist. Dabei werden an die Zulassung und die Anwendung von PSM sehr hohe Anforderungen gestellt.
Die amtliche Lebensmittelüberwachung leistet durch die Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Lebensmitteln einen wichtigen Beitrag zum gesundheitlichen Verbraucherschutz.
Im Rahmen der im  Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF) jährlich auf Rückstände von PSM untersuchten ca. 300 Proben frisches Obst und Gemüse von Erzeugern aus Mecklenburg-Vorpommern und aus dem Handel wird seit dem Jahr 2002 ein systematisches Untersuchungsprogramm zur Rückstandssituation von Erdbeeren durchgeführt. Es liegen Rückstandsdaten von insgesamt 265 Proben auf ca. 370 verschiedene PSM-Wirkstoffe vor.
Die Auswertung der Untersuchungen im Jahr 2008 zeigt, dass in 96 Prozent aller Erdbeerproben Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, meist in Spuren, festgestellt wurden, wobei die einheimischen Erdbeeren weniger Rückstände aufweisen als die Erdbeeren, die in den Wintermonaten angeboten werden. Es wurden im gesamten Jahr keine Höchstmengenüberschreitungen in Erdbeeren festgestellt.
Unsere Untersuchungen der letzten 7 Jahre zeigen, dass der Anteil der Höchstmengenüberschreitungen bei Erdbeeren kontinuierlich zurückgegangen ist.
Einheimische Erdbeeren wiesen seit Beginn der systematischen Untersuchungen keine Wirkstoffgehalte mit Höchstmengenüberschreitungen auf. Seit 2005 traten auch bei ausländischen Erdbeeren keine Höchstmengenüberschreitungen mehr auf.
In keinem Fall stellten die ermittelten Rückstandsgehalte eine Gesundheitsgefährdung für den Verbraucher dar. Grundsätzlich gilt, dass Erdbeeren vor dem Verzehr gründlich gewaschen werden sollten. Untersuchungen belegen, dass über 40 Prozent der Rückstände abgewaschen werden können.

 


Untersuchungsergebnisse 2009
Eier und Eiprodukte - Beanstandungsrate: 6,6 %

Gesundheitsschädlich, Gesundheitsgefährdend (2)
Bei 2 Proben wurden Salmonellen von der Eierschale isoliert. Eine Gesundheitsgefahr beim Eiaufschlag in verzehrsfertige Speisen sowie beim küchentechnischen Handling war damit gegeben.
Nicht zum Verzehr geeignet (6)
5 Eiprodukte (3 x pasterisiertes Eidotter, 1 x gekochte Eier) waren wegen sensorischer und mikrobiologischer Abweichungen (hohe Keimzahlen, speziell Milchsäurebildner) nicht zum Verzehr geeignet.
Irreführung, Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (4)
Geforderte Kennzeichnungsangaben (z. B. MHD, Packstellennummer) fehlten bei 3 Proben. 1 Probe Wachteleier fiel in der Aufmachung wegen Fehlern in der Nährwertkennzeichnung, Auslobung ?cholesterinarm?, ?vollwertiges Diätnahrungsmittel? und unzulässiger gesundheitsbezogener Werbung auf.
Schadstoffe, Überschreitung von Höchstgehalten (1)
Bei 1 Probe Eier wurde der zulässige Grenzwert an Dioxinen/Furanen und dioxinähnlichen PCB überschritten.
Hinweise (5)
Zu 5 Proben gab es fachliche Hinweise meist zu moderat erhöhten Keimkonzentrationen bei Eiprodukten sowie zu leichten Kennzeichnungsmängeln.
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Untersuchnugsergebnisse zu Eiern und Eiprodukten 2008

Eier und Eiprodukte: 189 Proben - Beanstandungsrate: 4,2 %

Eignung zur Gesundheitsschädigung, gesundheitsgefährdend (3 Proben)
Bei drei Proben wurden Salmonellen von der Eierschale isoliert. Eine Gesundheitsgefahr beim Eiaufschlag in verzehrsfertige Speisen sowie beim küchentechnischen Handling ist damit gegeben.

Kennzeichnungsmängel (4 Proben)
Geforderte Kennzeichnungsangaben (z.B. Mindesthaltbarkeitsdatum, Packstellennummer) fehlten bei vier Proben.

Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen (1 Probe)
Eine Probe ?Ei gekocht in Lake? wurde aufgrund hoher Keimgehalte als "hygienisch nachteilig beeinflusst" beurteilt.

Hinweise (6 Proben)
Zu sechs Proben gab es fachliche Hinweise meist zu moderat erhöhten Keimkonzentrationen sowie zu leichten Kennzeichnungsmängeln.

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Eier - Untersuchungsergebnisse 2007

Eier, Eiprodukte                                                    Beanstandungsrate: 6,0 % (insgesamt 182 untersuchte Proben)
Bei zwei außerplanmäßigen Proben im Zusammenhang mit Erkrankungen sowie zwei Planproben wurden Salmonellen nachgewiesen (B01). Zwei Proben Eier wiesen erhöhte Dioxingehalte auf, die Höchstmenge war überschritten. Weitere Beanstandungen (6) betrafen Kennzeichnungsmängel.

 

F

Fleisch und Fleischerzeugnisse - Untersuchungsergebnisse 2009

Fleisch - Beanstandungsrate: 6,2 %

Hackfleisch - Beanstandungsrate: 8,7 %
Geflügel - Beanstandungsrate: 4,7 %
Wild (roh) - Beanstandungsrate:  13,0 %

Gesundheitsschädlich, Gesundheitsgefährdend ( 9 )
6 x lose abgegebenes Hackfleisch war mit Salmonellen kontaminiert und damit aufgrund des möglichen Rohverzehrs zur Gesundheitsschädigung geeignet. Bei 1 x Hackfleisch sowie 1 x Hirschmedaillons wurden krankmachende VTEC isoliert. Listeria monocytogenes in gesundheitsgefährdender Konzentration wurde bei einem Hackfleisch nachgewiesen.
Nicht zum Verzehr geeignet (12)
Aufgrund gravierender mikrobiologischer und/oder sensorischer Abweichungen waren 12 Proben (davon 9 außerplanmäßige) zum Verzehr nicht mehr geeignet. Sie wiesen z. B. schmierige Oberflächen, Konsistenzabweichungen, säuerlichen unreinen Geruch, Gefrierbrand und/oder hohe Keimgehalte auf (z. B. Wildschweinedelgulasch, Hähnchenbrustfilet).
Wertgemindert (8)
2 x fielen Wildproben (Hirsch- u. Wildschweinkeule) durch sensorische Abweichungen (beginnender Gefrierbrand, antranige Oberfläche, leicht alter Geruch) auf. 5 Fleisch/Hackfleischproben wurden aufgrund mikrobiologischer und/oder sensorischer Abweichungen als verderbgefährdet beurteilt.
Irreführung (7)
Bei 7 Proben wurden irreführende Verkehrsbezeichnungen bzw. falsch deklarierte Tierarten festgestellt.
Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften ( 11 )
Bei 11 Proben war die Kennzeichnung nicht rechtskonform. Es fehlten z.B. MHD. Nennfüllmenge oder Herstellerangabe.
Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen (13)
13 x  wurden untypisch hohe Keimgehalte festgestellt, so dass die entsprechenden Proben als hygienisch nachteilig beeinflusst beurteilt wurden.
Schadstoffe, Überschreitung von Höchstgehalten (11)
Bei 1 Probe Schafleber wurde der zulässige Grenzwert an Dioxinen / Furanen und dioxinähnlichen PCB überschritten.
Hinweise (116)
116 x wurden der Lebensmittelüberwachungsbehörde fachliche Hinweise zugearbeitet. Dabei handelte es sich zumeist um moderat erhöhte Keimkonzentrationen, den Nachweis von Krankheitserregern auf bestimmungsgemäß noch zu erhitzenden Erzeugnissen, aber auch leichte Kennzeichnungsmängel sowie sensorische Abweichungen gehörten dazu.

Fleischerzeugnisse - Beanstandungsrate: 16,6 %
Hackfleischerzeugnisse (roh) - Beanstandungsrate: 11,4 %
Gesundheitsschädlich, Gesundheitsgefährdend (5)
2x gewürztes Hackfleisch sowie eine geräucherte Gänsebrust waren mit Salmonellen kontaminiert und damit aufgrund ihres verzehrsfertigen Charakters zur Gesundheitsschädigung geeignet. 1 Probe gewürzte Hirschmedaillons war mit VTEC kontaminiert. Bei Medaillons ist ein vollständiges Durchgaren nicht garantiert. In 1 Probe Hirschschinken (Aufschnittware) befanden sich scharfkantige Metallteilchen.
Nicht zum Verzehr geeignet (14)
Aufgrund gravierender mikrobiologischer und/oder sensorischer Abweichungen waren 12 Proben (davon 8 außerplanmäßige) zum Verzehr nicht mehr geeignet. Sie wiesen z.B. schmierige Oberflächen, Konsistenzabweichungen, Gefrierbrand, süßlichen Geruch und/oder hohe Keimgehalte auf.
2 Proben (Rehschinken und Ziegenkeule) waren aufgrund stark erhöhter Kochsalzgehalte (12,6 und 11,2 %) nicht mehr zum Verzehr geeignet.
Wertgemindert (10)
Bei 2 Proben (Schinken, Kasseler) wurden erhöhte Wasser/Fleischeiweiß - Quotienten und damit verbunden ein erniedrigter Gehalt von Fleischeiweiß im fettfreien Anteil ermittelt. Diese Erzeugnisse fielen auch durch eine feuchte Oberfläche in der Sensorik auf.
Bei 2 Proben (Bratwurstschnecken) wurde ein erhöhter Quotient Wasser/Fleischeiweiß ermittelt (erhöhter Fremdwassergehalt). Bei 2 Proben (Frikadellenrohlinge, Kraftfleisch) war der Gehalt an BEFFE zu gering, was auf eine nicht sorgfältige Fleischauswahl hindeutet.
1 Probe Schinkenspeck war auffällig durch einen erhöhten Kochsalzgehalt.
3 Proben wurden aufgrund mikrobiologischer und/oder sensorischen Abweichungen als verderbgefährdet beurteilt.
Irreführung (32)
Bei insgesamt 32 Proben war die Aufmachung/Kennzeichnung der Proben geeignet, den Verbraucher zu täuschen.
Davon u.a.
Bei 3 Proben von als ?Schinken? oder ?Vorderschinken? bezeichneten Kochpökelwaren, die in der Gastronomie als Bestandteil bestimmter Speisen (z.B. Salate, Nudel- oder Pizzagerichte mit Schinken oder Vorderschinken) angeboten werden, handelte sich jeweils um Schinkenimitate.
7 Fleischpfannen waren durch Fantasiebezeichnungen gekennzeichnet, die den eigentlichen Charakter des Erzeugnisses nicht erkennen ließen.
Bei weiteren 22 Proben wurden irreführende Verkehrsbezeichnungen, irreführende Angaben bei der Nährwertkennzeichnung oder falsch deklarierte Tierarten festgestellt.
Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (11)
Bei 11 Proben war die Kennzeichnung nicht rechtskonform. Es fehlten z.B. MHD. Nennfüllmenge, Herstellerangaben, Loskennzeichnung oder Identitätskennzeichen.
Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung, unzulässige Verwendung (18)
Bei den Proben fehlten die Angaben der verwendeten Zusatzstoffe (meist Nitritpökelsalz und Glutaminsäure).
Bei 3 gepökelten und geräucherten Schinkenartikeln wurde der zulässige Höchstgehalt an Nitrit deutlich überschritten.
Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen (4)
Bei 4 Proben wurden untypisch hohe Keimgehalte festgestellt, so dass die entsprechenden Proben als hygienisch nachteilig beeinflusst beurteilt wurden.
Hinweise (51)
51 x wurden der Lebensmittelüberwachungsbehörde fachliche Hinweise zugearbeitet. Dabei handelte es sich zumeist um moderat erhöhte Keimkonzentrationen, den Nachweis von Krankheitserregern auf bestimmungsgemäß noch zu erhitzenden Erzeugnissen, aber auch leichte Kennzeichnungsmängel sowie sensorische Abweichungen gehörten dazu.

Wurstwaren - Beanstandungsrate: 22,4 %
Gesundheitsschädlich, Gesundheitsgefährdend (2)
1 Probe Zwiebelmettwurst war mit Salmonellen kontaminiert und damit zur Gesundheitsschädigung geeignet. Listeria monocytogenes in gesundheitsgefährdender Konzentration wurde bei einer Salami nachgewiesen.
Nicht zum Verzehr geeignet (9)
Aufgrund gravierender mikrobiologischer und/oder sensorischer Abweichungen waren 8 Proben (davon 5 außerplanmäßige - Brotboxen) zum Verzehr nicht mehr geeignet. Sie wiesen z.B. schmierige Oberflächen, Konsistenzabweichungen, Gefrierbrand und/oder hohe Keimgehalte auf.
1 Probe Walnusssalami fiel durch gravierende sensorische Abweichungen auf, wobei der beginnende Fettverderb durch die erhöhte Peroxid- und Säurezahl bestätigt wurde.
Wertgemindert (7)
Bei 4 Proben (Jagdwurst, Leberwurst) wurde ein erhöhter Quotient Wasser/Fleischeiweiß ermittelt (erhöhter Fremdwassergehalt).
Bei 2 Proben (Jagdwurst, Bockwurst) war der Gehalt an BEFFE bzw. BEFFE/FE zu gering, was auf eine nicht sorgfältige Fleischauswahl hindeutet.
Irreführung (20)
Bei insgesamt 20 Proben war die Aufmachung/Kennzeichnung der Proben geeignet, den Verbraucher zu täuschen (z.B. noch nicht gereifte frische Rohwurst, fehlende Angabe von Tierarten, irreführende Nährwertangaben).
Kennzeichnungsmängel (49)
Bei 49 Proben war die Kennzeichnung nicht rechtskonform. Es fehlten z.B. MHD. Nennfüllmenge, Herstellerangaben, Loskennzeichnung, Identitätskennzeichen, Angabe von überschüssigem Bindegewebe oder Fett ,Allergenkennzeichnung (Senf), Klassennamen bei Zusatzstoffen oder fehlende Zutaten.
Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung, unzulässige Verwendung (18)
Bei den Proben fehlten die Angaben der verwendeten Zusatzstoffe (besonders Nitritpökelsalz, Glutaminsäure und Phosphate).
Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen (5)
Bei 5 Proben wurden untypisch hohe Keimgehalte festgestellt, so dass die entsprechenden Proben als hygienisch nachteilig beeinflusst beurteilt wurden.
Hinweise (47)
47 x wurden der Lebensmittelüberwachungsbehörde fachliche Hinweise zugearbeitet. Dabei handelte es sich zumeist um moderate mikrobiologische Abweichungen, aber auch leichte Kennzeichnungsmängel sowie sensorische Abweichungen gehörten dazu.

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Fleisch und Fleischerzeugnisse - Untersuchungsergebnisse 2008

Fleisch:                                   117 Proben - Beanstandungsrate:  9,4 %

Hackfleisch:                            392 Proben - Beanstandungsrate:  9,9 %

Geflügel:                                200 Proben - Beanstandungsrate:  2,5 %

Wild (roh):                               72 Proben - Beanstandungsrate:  8,3 %

Fleischerzeugnisse:                 330 Proben - Beanstandungsrate: 14,5 %

Hackfleischerzeugnisse (roh):  248 Proben - Beanstandungsrate:  7,7 %

Wurstwaren:                          392 Proben - Beanstandungsrate: 23 %

Eignung zur Gesundheitsschädigung, gesundheitsgefährdend (17 Proben)
16 Proben, darunter 10x Hackfleisch und 4x gewürztes Hackfleisch waren mit Salmonellen kontaminiert und damit aufgrund des bestimmungsgemäßen Rohverzehrs zur Gesundheitsschädigung geeignet. Ein Nachweis von Salmonellen aus Hackfleischröllchen im Teigmantel war mit einem größeren Erkrankungsgeschehen verbunden. Listeria monocytogenes in gesundheitsgefährdender Konzentration wurde bei einer rohen Lungenwurst nachgewiesen.

Nicht zum Verzehr geeignet (27 Proben)
Aufgrund gravierender mikrobiologischer und/oder sensorischer Abweichungen waren 27 Proben zum Verzehr nicht mehr geeignet, u. a. waren schmierige Oberflächen, Konsistenzabweichungen, Gefrierbrand sowohl hohe Keimgehalte festzustellen.

Wertgemindert (23 Proben)
Bei fünf Kasslererzeugnissen wurde ein erhöhter Wasser: Fleischeiweiß Quotient und damit verbunden ein erniedrigter Gehalt von Fleischeiweiß im fettfreien Anteil ermittelt. Diese Erzeugnisse fielen auch sensorisch durch einen erhöhten Wasseranteil auf (sehr feuchte Oberfläche). Bei sechs Wurstproben wurde ein zu geringer Gehalt an bindegewebseiweißfreiem Fleischeiweiß (BEFFE bzw. BEFFE/FE) ermittelt, was auf eine nicht sorgfältig durchgeführte Fleischauswahl hindeutet. In drei Fällen wurde bei Wurstproben ein erhöhter Quotient Wasser/Fleischeiweiß ermittelt (erhöhter Fremdwassergehalt).

Irreführung (45 Proben)
Bei insgesamt 45 Proben war die Aufmachung/Kennzeichnung der Proben geeignet, den Verbraucher zu täuschen.
15 Proben von als ?Schinken? oder ?Vorderschinken? bezeichneten Kochpökelwaren, die in der Gastronomie als Bestandteil bestimmter Speisen (z. B. Salate, Nudel- oder Pizzagerichte mit Schinken oder Vorderschinken) angeboten wurden, waren als irreführend gekennzeichnet zu beurteilen. Es handelte sich jeweils um Schinkenimitate.
Fünf Fleischpfannen waren durch Fantasiebezeichnungen gekennzeichnet, die den eigentlichen Charakter des Erzeugnisses nicht erkennen ließen.
13 Kesselkonserven auf Wurstbasis besaßen täuschende Angaben vorwiegend bezüglich der Mindesthaltbarkeit. 
Bei weiteren 11 Proben wurden irreführende Verkehrsbezeichnungen, irreführende Angaben bei der Nährwertkennzeichnung und teilweise falsch deklarierte Tierarten festgestellt.

Kennzeichnungsmängel (95 Proben)
Bei 95 Proben war die Kennzeichnung nicht rechtskonform, dabei fehlte allein bei 30 Proben die Angabe der verwendeten Zusatzstoffe (z. B. Nitritpökelsalz, Glutaminsäure, Phosphate).

Unzulässige Verwendung/ Überschreitung von Höchstgehalten bei Zusatzstoffen (6 Proben)
Bei sechs Proben (fünf Schinkenartikel und eine Wurst) wurde die zulässige Höchstmenge an Nitrit deutlich überschritten.

Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen (29 Proben)
Bei 19 Proben wurden hygienewidrige Keimvermehrungen festgestellt, so dass die entsprechenden Proben als hygienisch nachteilig beeinflusst beurteilt wurden. Drei Proben wurden wegen Schadstoffhöchstmengenüberschreitungen beanstandet (u. a. PFOS, Dioxine).

Hinweise (204 Proben)
In 204 Fällen wurden der Lebensmittelüberwachungsbehörde fachliche Hinweise zugearbeitet. Dabei handelte es sich zumeist um moderat erhöhte Keimkonzentrationen, aber auch leichte Kennzeichnungsmängel sowie sensorische Abweichungen gehörten dazu.


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Fleisch und -erzeugnisse - Untersuchungsergebnisse 2007

Fleisch                                                                   Beanstandungsrate: 7,3 % (insgesamt 109 untersuchte Proben)

Aufgrund der mikrobiologischen und sensorischen Beschaffenheit nicht zum Verzehr geeignet waren sechs Proben (darunter 3x Lammfleisch , 1x Rindergulasch). Bei einer Lammkeule lagen Kennzeichnungsmängel vor. Drei Proben wurden als wertgemindert eingestuft.
Es wurden sechs Hinweise getätigt (5 x mikrobiologisch, 1x sensorisch).

Hackfleisch                                                           Beanstandungsrate: 9,4 % (insgesamt 373 untersuchte Proben)
In zehn Fällen erfolgte eine Beurteilung der Lebensmittel als gesundheitsschädlich, davon acht auf Grund des Nachweises von Salmonellen und zwei auf Grund des Nachweises von Listeria monocytogenes. In 21 Proben wurden die DGHM- Warnwerte (E. coli, Enterobacteriaceae) überschritten, oft in Kombination mit einer Überschreitung von Richtwerten. Eine Probe wies eine irreführende Verkehrsbezeichnung auf, d. h. gewürztes Hack wurde als Hackfleisch angeboten.
Bei 10 Proben Hackfleisch in Fertigpackungen erfolgten Hinweise zur Kennzeichnung des Verhältnisses von Kollagen zu Fleischeiweiß. Zahlreiche Hinweise (60) gab es zur Überprüfung der Herstellungshygiene aufgrund der Überschreitung von DGHM- Richtwerten (Keimzahl, Pseudomonaden, Enterobacteriaceae, Kontamination mit Listeria monocytogenes).


Geflügel                                                                 Beanstandungsrate: 1,3 % (insgesamt 149 untersuchte Proben)
Aufgrund der mikrobiologischen und sensorischen Beschaffenheit nicht zum Verzehr geeignet war eine Probe Puteninnenfilet. In einer Probe von frischem Putenschnitzel wurde eine Fleischmade gefunden (Kundenbeschwerde).
28 Hinweise erfolgten zur mikrobiologischen Beschaffenheit, davon 21x Campylobacter spp., 6x Salmonellen, 1x Staphylokokken.

Wild (roh)                                                             Beanstandungsrate: 48,2 % (insgesamt 199 untersuchte Proben)
Vier Proben wurden aufgrund von Kennzeichnungsmängeln beanstandet. Schwerpunkt bei Wildfleisch bildeten Untersuchungen auf Polyfluorierte Tenside (PFT). In 92 Leberproben von Schwarzwild wurden hohe PFT-Gehalte ermittelt, wobei die Gehalte den festgelegten ADI-Wert überschritten.

Fleischerzeugnisse                                               Beanstandungsrate: 15,4 % (insgesamt 351 untersuchte Proben)
Sieben Proben wurden als gesundheitsschädlich beurteilt (6x Salmonellen, 1x Kanülenspitze im Nackenkotelett). Mikrobiell verdorben waren zwei Proben, weitere fünf Proben waren aufgrund sensorischer Abweichungen nicht verkehrsfähig. Bei 15 Proben wurde eine Wertminderung festgestellt (u. a. Unterschreitung des BEFFE- Gehaltes; stark erhöhter Kochsalzgehalt bei Schinkenartikeln; erhöhte Fremdwassergehalte bei Kasslererzeugnissen und damit verbunden zu geringer Anteil an Fleischeiweiß im fettfreien Anteil). Weitere 23 Beanstandungen betrafen Kennzeichnungsmängel, wie unzureichende oder irreführende Verkehrsbezeichnungen (z. B. Cornedbeef aus Reh? und Hirschfleisch), fehlende Angaben nach LMKV oder fehlende Kennzeichnung von Zusatzstoffen. Bei neun Proben wurden die Höchstgehalte von Nitrit überschritten. In drei Proben wurden hygienewidrige Keimkonzentrationen festgestellt. 42 Hinweise zur mikrobiologischen Beschaffenheit, davon 22x Nachweis von Listeria monocytogenes, 17x leichte Kennzeichnungsmängel.

Wurstwaren                                                          Beanstandungsrate: 22,3 % (insgesamt 431 untersuchte Proben)
Mikrobiell verdorben (oft durch starke Vermehrung von Milchsäurebakterien) waren elf Proben. Vier Proben frischer Rohwürste wurden als gesundheitsschädlich eingestuft (2x Salmonellen, 2x Listeria monocytogenes). In sieben Proben wurden hygienewidrige Keimgehalte nachgewiesen. Eine Salami wurde aufgrund starken Fettverderbs als nicht verkehrsfähig beurteilt. Vierzehn Proben waren aufgrund nicht eingehaltener BEFFE-Werte oder erhöhter Fremdwassergehalte wertgemindert. Achtzehn Proben wiesen irreführende Kennzeichnungsangaben auf (z. B. Fleischanteil, Tierarten, Angaben der NKV bzw. Auslobung von reduzierten Inhaltsstoffen wie Cholesterin). Weitere 59 Proben fielen durch Kennzeichnungsmängel, wie fehlende Quidangaben sowie fehlende Kennzeichnung von Zusatzstoffen, auf. Bei zwei Proben wurden die Höchstgehalte von Nitrit überschritten.
42 Hinweise zur Mikrobiologie (davon 23x Listeria monocytogenes), 19 zu leichten Mängeln bei der Kennzeichnung.



Fische und Fischerzeugnisse - Untersuchungsergebnisse 2009

Fische - Beanstandungsrate: 3,5 %
Wertgemindert (2)
Eine frische Flunder sowie ein Saibling waren aufgrund sensorischer und mikrobiologischer Abweichungen verderbgefährdet und in ihrem Wert nicht unerheblich gemindert.
Irreführung (2)
2 Proben (Scholle, Seelachs) wurden unter irreführender Verkehrsbezeichnung in den Verkehr gebracht.
Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen (1)
Bei 1 Probe wurden untypisch hohe Keimgehalte festgestellt und als hygienisch nachteilig beeinflusst bewertet.
Hinweise (5)
5 x wurden der Lebensmittelüberwachungsbehörde fachliche Hinweise zugearbeitet. Dabei handelte es sich zumeist um moderate mikrobiologische Abweichungen, aber auch leichte Kennzeichnungsmängel (NKV).

Fischerzeugnisse - Beanstandungsrate: 24,7 %

Gesundheitsschädlich, Gesundheitsgefährdend (5)
Geeignet zur Gesundheitsschädigung waren eine Probe Graved Lachs sowie 3 Proben Heißräucherfisch, welche mit einer hohen Konzentration an Listeria monocytogenes belastet waren.
In einer Verdachtsprobe Thunfisch in Öl (gezogen in einer Gaststätte ? Probe stammt aus einer Konservendose 1400 g, deren Inhalt 8 Tage im Kühlschrank aufbewahrt wurde) wurden 4500 mg/kg Histamin bestimmt. Gehalte von >1000 mg/kg Histamin in Fischen/Fischerzeugnissen sind als toxisch zu betrachten.
Nicht zum Verzehr geeignet (4)
Mehrere Proben waren sensorisch/mikrobiologisch verdorben bzw. zeigten deutliche sensorische Abweichungen (meist Heißräucherfische wie Heilbutt, Rotbarsch)
Irreführung (43)
Bei 38 Proben Heilbutt lagen irreführende Verkehrsbezeichnungen vor. Schwarzer Heilbutt wurde als Heilbutt vermarktet. Bei 2 Proben entsprachen die deklarierten Fischarten nicht der geforderten Handelsbezeichnung (Buttermakrele, nicht Butterfisch).
Eine als Matjesfilet in Pflanzenöl eingeschickte Probe wurde unter der Verwendung von Reifer hergestellt. Es handelt sich nicht um Matjesfilet sondern um ?Matjesfilet nordischer Art?.
Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (10)
Bei 8 Proben war die Kennzeichnung nicht rechtskonform. Es fehlten z.B. MHD. Nennfüllmenge, Herstellerangaben, Loskennzeichnung oder die Mengenangaben wertgebender Bestandteile (Quid).
Bei 2 Proben Buttermakrelen fehlte die geforderte Verbraucherinformation über die Zubereitungs-/ Garmethoden und dem Risiko, infolge etwa vorhandener Stoffe Magen-Darm-Störungen zu erleiden.
Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung, unzulässige Verwendung (5)
Bei 2 Proben fehlten die Angaben der verwendeten Zusatzstoffe (Konservierungsstoffe, Süßstoffe). 2 Proben Rollmöpse überschritten deutlich die zulässässige Höchstmenge an Saccharin. Bei einer Probe Lachsmatjesfilet wurde im Zutatenverzeichnis die Verwendung von ?Seelachsfarbe? ausgelobt. Es wurden die Farbstoffe E 110 und 124 nachgewiesen. Für Matjeserzeugnisse sind keine künstlichen Farbstoffe zugelassen.
Schadstoffe, Überschreitung von Höchstgehalten (1)
Bei einer Probe Dorschleber in Öl wurde der zulässige Grenzwert an Dioxinen / Furanen und dioxinähnlichen PCB überschritten.
Hinweise (24)
24 x wurden der Lebensmittelüberwachungsbehörde fachliche Hinweise zugearbeitet. Dabei handelte es sich um moderate mikrobiologische Abweichungen (9 x) sowie leichte Kennzeichnungsmängel (15).
 
Krusten-, Schalen-, Weichtiere  -  Beanstandungsrate: 4,6 %
Irreführung (2)
Bei 1 Probe war die Kennzeichnung der Probe geeignet, den Verbraucher zu täuschen. Garnelen wurden fälschlicherweise als Scampi bezeichnet. 1 Probe enthielt auf der Verpackung zwei widersprüchliche Nährwertangaben.
Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung, unzulässige Verwendung ( 1 )
In 1 Probe Surimi- Garnelen wurde der zulässige Höchstgehalt an Konservierungsmitteln deutlich überschritten.
Hinweise (6 x)
6 x wurden der Lebensmittelüberwachungsbehörde aufgrund geringer Kennzeichnungsmängel fachliche Hinweise zugearbeitet.

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Fische und Fischerzeugnisse 2008

Fische:   125 Proben  -  Beanstandungsrate: 4,0 %
Fischerzeugnisse:  248 Proben  -  Beanstandungsrate: 10,1 %

Krusten-, Schalen-, Weichtiere: 105 Proben  -  Beanstandungsrate: 4,8 %
Eignung zur Gesundheitsschädigung, gesundheitsgefährdend (2 Proben)
Geeignet zur Gesundheitsschädigung waren eine Probe gekochte Muscheln mit Salmonellenkontamination sowie eine Probe geräucherter Heilbutt, der mit einer hohen Konzentration an Listeria monocytogenes belastet war.
Nicht zum Verzehr geeignet (7 Proben)
Mehrere Proben waren sensorisch/mikrobiologisch verdorben bzw. zeigten deutliche sensorische Abweichungen (verdorbener Krake, Cocktail Shrimps mit starkem Gefrierbrand, sensorisch und mikrobiologisch verdorbener Dorsch, Lachsforellen, geräucherte Makrele).
Wertgemindert (3 Proben)
Eine geräucherte Forelle, ein Wildlachsfilet sowie eine frische Flunder waren aufgrund sensorischer Abweichungen in ihrem Wert nicht unerheblich gemindert.
Irreführung (2 Proben)
Bei zwei Proben Heilbutt lagen irreführende Verkehrsbezeichnungen vor. Schwarzer Heilbutt wurde als Heilbutt vermarktet.
Kennzeichnungsmängel (16 Proben)
Bei mehreren Proben fehlte die Kennzeichnung der verwendeten Zusatzstoffe, wie Farbstoffen und Konservierungsmitteln.
Unzulässige Verwendung bzw. Überschreitung von Höchstgehalten bei Zusatzstoffen (1 Probe)
Bei einer Probe Seelachsschnitzeln in Öl wurde der  zulässige Höchstgehalt für Farbstoffe überschritten.
Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen (6 Proben)
Eine Probe wurde wegen einer Schadstoffhöchstmengenüberschreitung beanstandet, bei vier Proben wurden hygienewidrig hohe Keimgehalte festgestellt.
Hinweise (39 Proben)
Fachliche Hinweise wurden bei 39 Proben gegeben, darunter 25  zu mikrobiologischen Abweichungen, sieben bei geringfügigen sensorischen Abweichungen sowie 12  bei geringfügigen Kennzeichnungsmängeln.


Fisch und -erzeugnisse  - Untersuchungsergebnisse 2007

Fische                                             Beanstandungsrate: 4,5 % (insgesamt 200 untersuchte Proben)

Aufgrund sensorischer Abweichungen wurden vier Proben als zum Verzehr nicht geeignet beanstandet (3x Tranigkeit, 1x Ekelerregung aufgrund sichtbarer Nematoden). In einem Kühlhaus gezogene Fischproben ohne erkennbare Kennzeichnung wurden als "Zander" zur Untersuchung eingeschickt und konnten als "Blei" identifiziert werden.
Vier Hinweise wurden zur Sensorik bzw. zu leichten Mängeln bei der Kennzeichnung gegeben.

Fischerzeugnisse                            Beanstandungsrate: 11,1 % (insgesamt 235 untersuchte Proben)

Beanstandungen erfolgten aufgrund von Verderb (ein Heilbutt) sowie wegen hygienewidrig hoher Keimgehalte bei sieben Proben. Zwei Proben mussten aufgrund hoher Konzentration von L. monocytogenes als gesundheitsschädlich eingestuft werden (heißgeräucherter Fisch). Neun Proben wiesen erhebliche Kennzeichnungsmängel auf, drei Proben wurden als wertgemindert (z. B. Matjes mit zu geringem Fettgehalt) beurteilt. Die zugelassenen Höchstmengen an Zusatzstoffen (Konservierungsmittel, Süßstoffe und Farbstoffe) wurden bei drei Proben überschritten. Eine Probe Sprotten in Öl (Probe aus dem Bundesüberwachungsprogramm) überschritt den Grenzwert an Benzo(a)pyren). Hinweise gab es zur Mikrobiologie (9x Listeria monocytogenes, 6x Keimzahl/Hygieneparameter) und 14 zur Kennzeichnung.

Krusten- Schalentiere                     Beanstandungsrate: 5,3 % (insgesamt 113 untersuchte Proben)
Eine Probe Cocktailshrimps wurde als sensorisch verdorben beurteilt. Vier Proben wiesen Kennzeichnungsmängel bzw. irreführende Angaben auf. In einer Probe Surimi (Krebsfleischimitat) konnte gentechnisch verändertes Soja nachgewiesen werden, eine Kenntlichmachung war nicht vorhanden. In einer Probe Muscheln wurde der Höchstgehalt an Konservierungsmitteln überschritten. Eine Probe Flusskrebse fiel durch hygienewidrige Keimgehalte auf.
Es gab fünf Hinweise zu leichten Kennzeichnungsmängeln.

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Fette, Öle -Untersuchungsergebnisse 2009

Beanstandungsrate: 16,1%
Von 112 Proben wurden 18 beanstandet.
Nicht zum Verzehr geeignet (13)
Bei 13 Proben handelte es sich um Frittier- bzw. Siedefette, die durch Abweichungen in Sensorik, polaren Anteilen, unlöslichen oxidierten Fettsäuren, Anisidinzahl u.a. charakterisiert waren. Damit hergestelltes Frittiergut ist ebenfalls nicht für den menschlichen Verzehr geeignet.
Wertgemindert (1)
Eine Probe natives, kaltgepresstes Rapsöl  war aufgrund der sensorischen Fehler (deutlich röstige Note) und des erhöhten Pyropheophytinanteils (Hinweis auf eine Wärmebehandlung) als wertgemindert beurteilt worden.
Irreführung, Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (5 )

Eine wegen des Verdachtes auf fehlerhafte Kennzeichnung eingesandte  Probe Sanddornöl erwies sich bei der Bestimmung des Fettsäurespektrums als kein reines Sanddornöl, darüber hinaus wurden weitere wesentliche Deklarationsmängel festgestellt. Bei einem Mischfetterzeugnis waren der Fett- und Salzgehalt nicht korrekt deklariert.
Hinweise (8 )
Bei 2 Proben Gänseschmalz mit 10 % Schweineschmalz war die Kennzeichnung der eingesetzten Zutaten (über 100 % eingesetztes Fett) nicht korrekt. 
Bei einem Frittierfett  lagen die Ergebnisse der sensorischen und chemischen Untersuchung im Grenzbereich für den oxidativen Fettverderb. Bei 3 Proben Gänseschmalz mit 10 % Schweineschmalz bewegte sich die Zusammensetzung laut Deklaration im Grenzbereich Bei einer Probe kaltgepresstem Rapsöl wurden Kennzeichenfehler bei der Aufzählung der Fettbestandteile festgestellt.

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Fette und Öle - Untersuchungsergebnisse 2008

Fette, Öle:   98 Proben  -  Beanstandungsrate: 17,3 %

Nicht zum Verzehr geeignet (15 Proben)
Bei 14 Proben, darunter zwei Verdachts- und eine Beschwerdeprobe, handelte es sich um Frittier- bzw. Siedefette, die durch Abweichungen in Sensorik, polaren Anteilen, unlöslichen oxidierten Fettsäuren, Anisidinzahl und anderen charakterisiert waren. Damit hergestelltes Frittiergut ist ebenfalls nicht für den menschlichen Verzehr geeignet. Ein Olivenöl aus einer Menage in einer gastronomischen Einrichtung war ebenfalls auf Grund oxidativen Fettverderbs nicht mehr verzehrsfähig.

Kennzeichnungsmängel (2 Proben)
Bei einer Probe Olivenöl fehlte die Deklaration in deutscher Sprache, ein weiteres Olivenöl wies Kennzeichnungsmängel in Verbindung mit der Mindesthaltbarkeitsangabe sowie der Öko-Kennzeichnung auf.

Hinweise (5 Proben)
Bei fünf Frittierfetten lagen die Ergebnisse der sensorischen und chemischen Untersuchung im Grenzbereich für den oxidativen Fettverderb.


Fette, Öle - Untersuchungsergebnisse 2007

Fette, Öle                                                                Beanstandungsrate: 18,9 % (insgesamt 95 untersuchte Proben)
Eine mit Schimmelpilzen auf der Oberfläche verunreinigte Ziehmargarine war als verdorben zu beurteilen. Besonders auffällig war eine hohe Zahl (15) nicht mehr zum Herstellen von Lebensmitteln geeigneter Frittier- und Siedefette, die durch Abweichungen in Sensorik, polaren Anteilen, Anisidinzahl, Rauchpunkt u. a. charakterisiert waren. Damit hergestelltes Frittiergut ist ebenfalls nicht für den menschlichen Verzehr geeignet. Zwei Mischfettzubereitungen wiesen fehlerhafte Verkehrsbezeichnungen auf.
Hinweise ergaben sich bei Ziehmargarine mit sensorischen Mängeln und bei Frittierfett mit Verdacht einer zu langen Verwendung.

G

Getreide und Backwaren - Untersuchungsergebnisse 2009

Getreide  -  Beanstandungsrate:  12,0 %
Von 25 Proben wurden 3 beanstandet.
Nicht zum Verzehr geeignet (13)
2 Verdachtsproben Dinkelkerne bzw. Roggen waren auf Grund des Befalls mit Reiskäfern und Kornkäfern nicht verzehrsfähig. Eine Beschwerdeprobe Rundkornreis enthielt Reiskäfer in verschiedenen Entwicklungsstadien und war ebenfalls als nicht zum menschlichen Verzehr geeignet zu beurteilen.
Getreideerzeugnisse  -  Beanstandungsrate:  1,4%
Von 71 Proben  wurde 1 beanstandet.
Irreführung, Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (1)
Die mittels Aschgehaltsbestimmung ermittelte Mehltype entsprach nicht der ausgewiesenen Deklaration
Hinweise (3)
Die Untersuchung  von 2 Proben ergab Abweichungen von der angegebenen Nährwertdeklaration. In einer Probe Frühstücksmüsli wurde Aspergillus niger in erhöhter Zahl nachgewiesen.
Brot, Kleingebäck - Beanstandungsrate: 4,7%
Von 86 Proben wurden 4 beanstandet.
Nicht zum Verzehr geeignet (1)
Eine Beschwerdeprobe Mischbrot war aufgrund eines eingebackenen Reismehlkäfers nicht zum Verzehr geeignet.
Irreführung, Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (3)
Bei 2 Proben Fertigpackung Kleingebäck war vor Ablauf des deklarierten MHD Schimmelpilzbefall festgestellt worden, womit die angegebene Verzehrfähigkeit nicht mehr gegeben war. Eine Probe Weizenbrot wurde unter irreführender Verkehrsbezeichnung  in Verkehr gebracht.
Hinweise (1)
Ein Dreikontoastbrot wies geringe Mängel in der sensorischen Beschaffenheit auf.
Feine Backwaren - Beanstandungsrate: 14,8 %
Von 209 Proben wurden 31 beanstandet.
Gesundheitsschädlich, Gesundheitsgefährdend (1)
Eine Proben Amarettini  wurde  wegen zu hohem Cyanidgehaltes als gesundheitsgefährdend eingestuft.
Nicht zum Verzehr geeignet (14)
12 Proben Frittiergut (Berliner, Spritzkuchen, Quarkbällchen) waren wegen eingesetztem, verdorbenem Frittierfett und/ oder wegen zu hoher Anisidinzahl nicht zum Verzehr geeignet.
Eine Beschwerdeprobe Marmorkuchen wies bereits beim Anschneiden in der Krume starken sichtbaren Schimmelpilzbefall auf. In einer Beschwerdeprobe BIO-Dinkel-Keks war ein Faden eingebacken.
Wertgemindert (6)
In 4 Proben Bienenstich wurden statt der geforderten Ölsaaten Kokosflocken als Belag eingesetzt, Eine Probe Bienenstich sowie eine probe Reiswaffeln wiesen deutliche Abweichungen in Geruch und Geschmack hinsichtlich einer verbrannten Note auf.
Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung, unzulässige Verwendung (8)
Feine Backwaren wurden auf deklariertem Farbstoffzusatz untersucht, davon waren 7 Proben wegen fehlender Kennzeichnung eingesetzter Farbstoffe beanstandet. In einer Probe Erdbeerbaiser wurde ein Farbstoffgehalt an E124 (Cocjhenillerot A) von 664,0 mg/kg ermittelt, die zulässige Höchstmenge war damit erheblich überschritten.
Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen (3)
In drei untersuchten Feinen Backwaren wurden mikrobiologisch DGHM- Warnwert-Überschreitungen hinsichtlich Enterobacteriaceen festgestellt.
Hinweise (20)
13 Proben Feine Backwaren fielen mikrobiologisch wegen DGHM-Richtwert-überschreitungen auf. 6 Lebkuchen waren wegen erhöhter Acrylamidgehalte , eine Probe Amarettini wegen erhöhtem Cyanidgehalt zu bemängeln.

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Getreide und Backwaren - Untersuchungsergebnisse 2008

Getreide:                     45 Proben  -  Beanstandungsrate:  0 %

Getreideerzeugnisse:   55 Proben   -  Beanstandungsrate:  3,6 %

Brot, Kleingebäck:       61 Proben  -   Beanstandungsrate:  3,3 %

Feine Backwaren:      252 Proben  -   Beanstandungsrate: 22,6 %

Teigwaren:                 39 Proben  -   Beanstandungsrate:   0 %

Eignung zur Gesundheitsschädigung, gesundheitsgefährdend (5 Proben)
Zwei  Proben Knüppelkuchen waren aufgrund des Nachweises von Salmonella enteritidis in Zusammenhang mit einem Erkrankungsgeschehen als gesundheitsschädlich zu beurteilen.
Drei Proben Amarettini, darunter eine Beschwerdeprobe, wurden wegen zu hohem Blausäuregehaltes als gesundheitsgefährdend eingestuft.

Nicht zum Verzehr geeignet (17 Proben)
Zwei Proben Weichweizengriess, darunter eine Beschwerdeprobe, wiesen Schädlingsbefall durch Staubläuse auf; in einer eingesandten Beschwerdeprobe Brötchen befand sich ein Getreideplattkäfer. Elf Proben Frittiergut (Berliner, Spritzkuchen) waren wegen eingesetztem, verdorbenem Frittierfett und/oder wegen zu hoher Anisidinzahl nicht zum Verzehr geeignet. Eine Beschwerdeprobe Biskuitrolle und die dazugehörige Vergleichsprobe wiesen bereits äußerlich Schimmelpilzbefall auf. Eine Probe Teegebäck wurde wegen einer Überschreitung der Höchstmenge nach Aromenverordnung an Gesamtcyanid als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt.

Wertgemindert (13 Proben)
In fünf Proben Bienenstich wurden statt der geforderten Ölsaaten andere Beläge (Kokosflocken, Haferflocken) eingesetzt, acht Proben Feine Backwaren waren wegen sensorischer Auffälligkeiten wertgemindert oder zeigten mikrobiologische Richtwertüberschreitungen.
 
Irreführung/Kennzeichnungsmängel (23 Proben)
In einer Probe Butterstollen konnte keine Butter nachgewiesen werden; in eine Probe Semmelknödel mit Kräutern wich der ermittelte Fettgehalt deutlich vom deklarierten Fettgehalt ab. Zwei Proben Feine Backwaren wiesen Kennzeichnungsmängel, wie fehlendes Mindesthaltbarkeitsdatum oder Deklaration der kakaohaltigen Fettglasur, auf. Feine Backwaren wurden auf deklariertem Farbstoffzusatz untersucht, davon waren
19 Proben wegen fehlender Kennzeichnung eingesetzter Farbstoffe beanstandet.

Unzulässige Verwendung von Zusatzstoffen (1 Probe)
In einer Probe Kirschtorte war die Höchstmenge an eingesetztem Farbstoff deutlich überschritten.

Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen  (8 Proben)
In acht untersuchten Feinen Backwaren wurden mikrobiologisch DGHM-Warnwert-Überschreitungen (DGHM=Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie e. V.) festgestellt.

Hinweise (30 Proben)
18 Proben Feine Backwaren fielen mikrobiologisch wegen Überschreitungen der Richtwerte der DGHM auf. Dabei handelte es sich vorwiegend um Enterobakterien. Zwei Proben Frittiergut waren aufgrund des Einsatzes von Frittierfett, dessen Parameter sich im Grenzbereich für verdorbenes Fett bewegten, drei Lebkuchen wegen erhöhter Acrylamidgehalte , eine Probe Zimtsterne wegen erhöhtem Cumaringehalt zu bemängeln. Abweichende Gehalte von der deklarierten Nährwertkennzeichnung bei zwei Proben Getreideverarbeitungsprodukten (Müsli, Schoko-Puffs), einer Probe Naan?Brot sowie einer Probe Teigwaren wurden mit einem Hinweis hinsichtlich der Verfolgung des Sachverhaltes versehen.


Getreide und Backwaren - Untersuchungsergebnisse 2007

Getreideerzeugnisse            Beanstandungsrate: 4,9 % (insgesamt 81 untersuchte Proben)
Eine Probe zimthaltiger Frühstückscerealien wurde auf Grund eines hohen Cumaringahalts als gesundheitsschädlich beurteilt. Polenta war wegen einer Höchstmengenüberschreitung bei Fumonisinen zu beanstanden. Verdorben waren ranzige Hirseflocken und Grieß mit Käfer- und Milbenbefall.

Brot und Kleingebäcke         Beanstandungsrate: 2,3 % (insgesamt 88 untersuchte Proben)
Nicht zum Verzehr geeignet war eine Beschwerdeprobe (Brotscheibe) mit ganzem Mutterkorn. Zu Hinweisen führten ein erhöhter Gesamtmutterkornalkaloidanteil bei Roggenbrot sowie sensorische Mängel bei Butterhörnchen.

Feine Backwaren                  Beanstandungsrate: 18,7 % (insgesamt 211 untersuchte Proben)
14 Proben waren mikrobiologisch auf Grund von Richt- bzw. Warnwertüberschreitungen (Enterobacteriaceen, E.coli, Gesamtkeimzahl, Hefen) zu beanstanden. Weiterhin waren acht Proben Pfannkuchen nicht verkehrsfähig, da sie in nicht mehr geeignetem Frittierfett gebacken wurden. Wie schon im Vorjahr war eine hohe Zahl Bienenstich mit nicht leitsatzkonformen Belägen (zu geringer Anteil an Ölsaaten bzw. Austausch gegen Kokos- oder Haferflocken) als abweichend von der Verbrauchererwartung zu bewerten. Irreführungen resultierten aus fehlendem Milchfett in drei Sahne- bzw. Butterkremerzeugnissen. Bei vier Proben loser Ware fehlte die Kenntlichmachung der zugesetzten Farbstoffe; eine Probe ?Pittiplatschkuchen? war auf Grund eines deutlich zu hohen Farbstoffgehaltes zu beanstanden.
29 Hinweise resultierten überwiegend aus Hygienemängeln und bei Weihnachtsbackwaren aus Signalwertüberschreitungen bei Acrylamid. Zwei Proben wiesen leicht erhöhte Cumaringehalte auf.

 

H

Untersuchungsergebnisse Honig und Süßwaren 2009

Zucker  -  Beanstandungsrate:    1,7 %
Nicht zum Verzehr geeignet (1)
Eine Beschwerdeprobe Zucker war mit zahlreichen lebenden und toten Bücherläusen (Liposcelis divinatorrius) sowie deren Kot und Häutungsresten verunreinigt.

Honig  -  Beanstandungsrate:  20,8%
Irreführung, Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (25)
Ein Honig war ausgelobt mit dem Aufdruck ?Honig ein Naturprodukt?, dies stellt eine Werbung mit Selbstverständlichkeit dar. 24 Honigproben wiesen Kennzeichnungsmängel auf, wie eine fehlende, unkorrekte bzw. schlechte lesbare Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums, der Los-Nummer, der Anschrift des Herstellers und der Füllmenge
Hinweise (19)
Exakte Kennzeichnung MHD, Hersteller, Füllmenge zu gering

Konfitüren, Marmeladen - Beanstandungsrate: 34,2 %
Wertgemindert (4)
Sensorische Mängel, wie z.B. karamellisiert und leicht brandig, sowie damit verbundene erhöhte Hydroxymethylfurfural-Gehalte führten zur Wertminderung.
Irreführung (3), Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (19)
Nach wie vor stehen hier die Kennzeichnungsmängel an erster Stelle. Darunter fallen Fehler bei der Angabe der Kennzeichnungselemente nach LMKV aber auch in gleichem Maße fehlende Kennzeichnungselemente nach Konfitürenverordnung. Drei Proben wiesen irreführende Angaben über den Fruchtgehalt und über den Gesamtzuckergehalt auf.
Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung, unzulässige Verwendung (6)
Bei als Konfitüren oder Gelees in den Verkehr gebrachten Proben wurde der für diese Warenart nicht zulässige Konservierungsstoff Sorbinsäure nachgewiesen. Zu diesen Beanstandungen kommt es insbesondere, wenn statt Zucker Gelierzucker eingesetzt wird.
Bei Fruchtaufstrichen wird häufig der Konservierungsstoff Sorbinsäure, der auch hier durch die Verwendung von Gelierzucker in die Produkte gelangt, nicht kenntlich gemacht.
Verstöße gegen sonstige Vorschriften (7)
Einige Proben wiesen eine zu geringe lösliche Trockenmasse auf und erfüllten somit nicht mehr die Anforderungen an ein Erzeugnis der Konfitürenverordnung.
Hinweise (10)
Es wurden zum größten Teil Hinweise zu Kennzeichnungsmängeln gegeben.

Schokolade  -  Beanstandungsrate 4,8 %
Irreführung, Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (3)
Bei Pfefferminz-, Erdbeer-, und Himbeercreme Schokolade wurden Caseingehalte von 482 mg/kg, 168 mg/kg und 302 mg/kg bestimmt, ohne dass in der Zutatenliste ein Hinweis auf die Verwendung von Milcheiweißbestandteilen erfolgte. Spuren von Milcheiweiß können bei empfindlichen Personen Unverträglichkeitsreaktionen auslösen.

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Untersuchungsergebnisse Honig und Süßwaren 2008

Zucker:                             38 Proben  -  Beanstandungsrate: 0 %

Honig:                             124 Proben  -  Beanstandungsrate: 15,3 %

Konfitüren, Marmeladen:    84 Proben  -  Beanstandungsrate: 53,6 %

Süßwaren:                        91 Proben  -  Beanstandungsrate: 4,4 %

Nicht zum Verzehr geeignet (5 Proben)
Zwei Honige waren aufgrund von Verunreinigungen (Blütenteile mit Gespinsten an der Deckelinnenseite, feine schwarze Fremdpartikel) nicht zum Verzehr geeignet. Des Weiteren wies ein Heidehonig ein aufgrund einer unsachgemäßen Erwärmung zu hohen Gehalt an Hydroxymethylfurfural auf. Eine Beschwerdeprobe einer weichen Schaumzuckerware wies in der Verpackung einen Fremdkörper auf, der als Maisstärkerest identifiziert werden konnte.
Eine Beschwerdeprobe Erdbeer-Fruchtaufstrich wegen der Verunreinigung mit abgestorbenen Insekten als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt.
Wertgemindert
(4 Proben)
Als wertgemindert mussten ein Fruchtaufstrich bzw. eine Konfitüre gemaßregelt werden, da sie nicht geliert waren. Ansonsten führten sensorische Mängel wie karamellisiert/leicht brandig zur Wertminderung.
Kennzeichnungsmängel (70 Proben)
Weiterhin sind Mängel bei der Kennzeichnung von Honig insbesondere bei Direktvermarktern festgestellt worden. Dies betraf in erster Linie die fehlende oder nicht korrekte Kennzeichnung der Los-Nummer und des Mindesthaltbarkeitsdatums. Ein Honig wurde irreführend als Waldhonig bezeichnet, obwohl er eine für Waldhonig zu geringe Leitfähigkeit aufwies.
In der ZEBS-Gruppe 41 (Konfitüren, Marmeladen) stehen nach wie vor die Kennzeichnungsmängel an erster Stelle. Darunter fallen Fehler bei der Angabe von verschiedenen Kennzeichnungselementen (nach LMKV und KonfV). Außerdem sind Zusatzstoffe häufig nicht kenntlich gemacht.
Bei Lakritzwaren fehlte die Kennzeichnung ?Erwachsenenlakritz - kein Kinderlakritz?. Diese Kennzeichnung ist per Ausnahmegenehmigung bei höheren Gehalten an Salmiaksalz vorgeschrieben.
Bei einer Sanddornkaramelle fehlte die Kennzeichnung des nachgewiesen Farbstoffes Gelborange S in der Zutatenliste.
Unzulässige Verwendung von Zusatzstoffen (7 Proben)
Bei als Konfitüren oder Gelees in den Verkehr gebrachten Proben wurde der für diese Warenart nicht zulässige Konservierungsstoff Sorbinsäure nachgewiesen. Zu diesen Beanstandungen kommt es insbesondere, wenn statt Zucker Gelierzucker eingesetzt wird.
Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen
(21 Proben)
Konfitüren und Gelees wurden wegen Nichteinhaltung von in der KonfitürenV festgelegter Produktparameter bzw. produktspezifischer Kennzeichnungsvorschriften gemaßregelt. Eine Probe war als ?ausschließlich aus Früchten aus biologischen Anbau ?? ausgelobt, das Öko-Kennzeichen fehlte jedoch.
Hinweise
(34 Proben)
Der Großteil der Hinweise bezog sich auf die nicht korrekte Kennzeichnung der Fertigpackungen bei Honig. Dabei war oftmals das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht exakt deklariert. Bei einigen Honigen war auch die angegebene Füllmenge zu gering. Süßwaren wiesen Kennzeichnungsmängel auf, wie die nicht exakte Angabe der Verkehrsbezeichnung.
Bei einer Konfitüre wurde darauf hingewiesen, dass wiederverwendete Gläser  benutzt wurden.


Honig - Untersuchungsergebnisse 2007

Honig                    Beanstandungsrate: 22,9 % (insgesamt 140 untersuchte Proben)
In drei Fällen hatten Honigproben Wassergehalte von 22,2 % bis 22,5 % und lagen damit deutlich über dem nach der Honigverordnung zulässigen Höchstwert. Neben einem leicht gärigen Geruch und Geschmack wurden in den Proben die gebildeten Gärungsprodukte Ethanol bis zu 146 mg/100 g und Glycerin bis zu 81 mg/100 g sowie eine erhöhte Zahl osmotoleranter Hefen festgestellt.
Bei drei als ?Waldhonig? gekennzeichneten Proben konnte anhand der niedrigen elektrischen Leitfähigkeit von 0,3575 mS /cm bis 0,3935 mS/cm nachgewiesen werden, dass die deklarierte Sortenbezeichnung ?Waldhonig? nicht zutreffend war und eine Irreführung des Verbrauchers vorlag. Am Markt waren weiterhin 23 Honige mit Kennzeichnungsmängeln anzutreffen. Es fehlten Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatums, der Los ? Nr., des Herstellers und der Füllmenge. Vereinzelt waren die Angaben auch nicht lesbar angebracht. Bei einem Erzeugnis ?Sanddorn im Honig? war kein Zutatenverzeichnis vorhanden und auf dem Etikett zusätzlich die irreführende Angabe ?Echter Bienenhonig?.

I

J

K

 


Kaffe und Tee - Untersuchungsergebnisse 2009

Kaffee  -  Beanstandungsrate:  4,5 %
Irreführung, Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (4)
Die Kennzeichnung ?entkoffeinierter Kaffee? war bei vier Proben aufgebrühtem Kaffee irreführend für den Verbraucher. In den genannten Proben wurden Koffeingehalte von
133 mg/l bis 609 mg/l bestimmt. Ein Röstkaffee darf nur dann mit dem Zusatz ?entkoffeiniert? gekennzeichnet werden, wenn er höchstens ein Gramm Koffein in einem Kilogramm Kaffeetrockenmasse enthält. Bei einer mittleren Kaffeetrockenmasse von 95% und einer Konzentration von 5 g Kaffeepulver je 100 ml für einen normalen Aufguss, ergibt sich daraus ein Koffeingehalt von 52,5 mg/l. Die vier Proben überschritten diesen Gehalt deutlich.
Hinweise (6)
Anteil von koffeinhaltigem Kaffee nicht ausgeschlossen.

Tee -  Beanstandungsrate:  4,3%
Irreführung, Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (3)
Unter der Verkehrsbezeichnung ?Sanddorn Sahne? wurde ein teeähnliches Erzeugnis in den Verkehr gebracht. Ein sahniger Geschmack war sensorisch nicht wahrnehmbar. Laut Zutatenverzeichnis wurde auch keine Sahne zur Herstellung verwendet. Die im Zutatenverzeichnis eines Früchtetees aufgeführte Zutat ?Multivitamin? entspricht nicht den Anforderungen der LMKV. Alle Vitamine sind einzeln in der Zutatenliste anzugeben. In einem teeähnlichen Erzeugnis war eine deutliche Menge Fenchel, die im Zutatenverzeichnis nicht aufgeführt war.
Hinweise (4)
Nitratgehalt in teeähnlichen Erzeugnissen erhöht, Masseverlust geringfügig über zugelassenem Wert.

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Untersuchungsergebnisse Kaffee und Tee 2008

Kaffee:         52 Proben  -  Beanstandungsrate: 0 %

Tee:             72 Proben  -  Beanstandungsrate: 2,8 %

Irreführung/Kennzeichnungsmängel (2 Proben)
Zwei Proben wiesen Kennzeichnungsfehler auf: Es fehlte die Los-Nummer, die Verkehrsbezeichnung und das Mindesthaltbarkeitsdatum waren nicht korrekt deklariert.


Kosmetische Mittel - Untersuchungsergebnisse 2009

Beanstandungsrate: 23,1 %

Gesundheitsschädlich, Gesundheitsgefährdend (0)
Irreführend (3):
Eine grüne Tätowierfarbe war wegen der werblichen Auslobung ?NON TOXIC? bei Anwesenheit eines nicht zugelassenen Farbstoffes und sehr hohen Kupfergehalten als irreführend zu beurteilen. Eine Seife enthielt Milchfett anstelle des ausgelobten Milchproteins. Die Angabe ?natürliche Seifen? bei einer Handwaschpaste war nicht zutreffend.
Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften und Hilfsnormen (26):
13 von 17 geprüften Tätowierfarben waren wegen fehlender bzw. fehlerhafter Kennzeichnung (Herstellerangabe, Charge, MHD, Verwendungsdauer, Liste der Bestandteile, Sprache, Verwischbarkeit) nach § 3 Tätowiermittel- Verordnung zu beurteilen. Bei den kosmetischen Mitteln entsprachen 13 Proben nicht den Kennzeichnungsvorschriften der Kosmetik- Verordnung.
Stoffliche Beschaffenheit, Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Hilfsnormen (0)
Verwendung verbotener Stoffe (3):
Eine Tätowierfarbe enthielt eine nicht zugelassenes grünes Farbpigment. Bei einer Seife wurde eine Höchstmengenüberschreitung für das Konservierungsstoffgemisch Methylisothiazolinon/ Chlormethylisothiazolinon (MIT/ CMIT) festgestellt, das Verhältnis beider Substanzen zueinander entsprach nicht der Vorgabe für die handelsübliche Mischung. Der Gehalt an Triclosan bei einem Fuss- Spray überschritt die gesetzlich zugelassene Höchstmenge.

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Untersuchungsergebnisse 2008

Kosmetische Mittel: 177 Proben  -  Beanstandungsrate: 15,8 % 

Zwei Tatoofarben enthielten allergieauslösende Schimmelpilze (Acremonium sp.) bzw. Stenotrophomonas maltophilia (in hoher Keimzahl, Wundinfektion möglich) und waren geeignet, die Gesundheit des Anwenders zu schädigen. 

Eine Noko-Verdachtsprobe (Noko= Norddeutsche Kooperation) Seifenherzen und die Verfolgsprobe dazu wurde wegen Verschluckbarkeit und Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln nach § 5 abs. 2 Nr. 2 LFGB als gesundheitsgefährdend bewertet.
Bei 29 Proben wurden Kennzeichnung bzw. Angaben zum Schutz der Gesundheit beanstandet. Bei fünf davon waren es mehrere Elemente, u. a.: drei irreführende Angaben, zwei davon zu Wirkaussagen. Weiterhin wurden unklare Anwendungshinweise gegeben, war die Liste der Bestandteile fehlerhaft bzw. fehlte ganz, mehrfach waren MHD, PaO und Chargen nicht angegeben. Bei fünf Proben fehlte die komplette Kennzeichnung. Bei einem Badepräparat waren die Produktunterlagen unvollständig (fehlende Wirkungsnachweise, unvollständige Sicherheitsbewertung).

13 Hinweise, u. a. zur Duftstoffdeklaration, zur Lichtschutzfaktor-Klassifizierung und zur Formulierung von Warn- und Anwendungshinweisen.
 


Kosmetische Mittel - Untersuchungsergebnisse 2007

Kosmetische Mittel                       Beanstandungsrate: 11,9 % (insgesamt 160 untersuchte Proben)
19 Proben wurden auf Grund ihrer Produktkennzeichnung beanstandet. Fünf dieser Proben wiesen mangelhafte Angabe mehrerer Elemente auf, unter anderem eine fehlerhafte Liste der Bestandteile, nicht deklarierte UV-Filter und Duftstoffe, unzulässige Angabe der Farbstoffe, irreführende Wirkaussage bei einem Mundwasser, fehlendes Mindesthaltbarkeitsdatum, fehlende Angabe zur Verwendungsdauer nach dem Öffnen sowie fehlende Chargennummer.
Weitere neun Hinweise zur Kennzeichnung folgten.

L

M

 

Beanstandungen 2009

Milch - Beanstandungsrate: 5,0 %
Nicht zum Verzehr geeignet (6)
Zwei Beschwerdeproben waren mikrobiologisch verdorben. Dabei handelte es sich in einem Fall um eine länger haltbare Frischmilch. Sie hatte einen muffigen unreinen Geschmack, bedingt durch eine Kontamination mit Schimmelpilzen (Botrytis sp.). Eine UHT- Milch schmeckte deutlich bitter. Sie war durch Mikrokokken verdorben.
Vier weitere UHT- Milchproben eines Herstellers, davon je zwei als Beschwerde und Vergleichsproben eingesandt, enthielten braune bis milchigweiße käsige Ablagerungen. Hier wurden keine mikrobiologischen Kontaminationen festgestellt. In der Molkerei lag ein technologischer Fehler vor.
Wertgemindert (1)
Eine Probe Vollmilch unterschritt mit 3,42% den geforderten Mindestfettgehalt von 3,5%.
Irreführung, Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (2)
Bei einer Frischmilchprobe fehlte das Identitätskennzeichen; bei einer weiteren Frischmilch  war dieses Zeichen schlecht leserlich.
Hinweise (21)
In zwei Milch ab Hof- Proben wurde Listeria monocytogenes quantitativ  nachgewiesen. Eine Milch ab Hof enthielt MRSA- Keime. Die Nachweise führten nicht zur Beanstandung, weil eine Erhitzung vorgeschrieben ist. Eine Kesselmilch zur Käseherstellung wies nach der Pasteurisation eine sehr hohe Anzahl Enterobakterien auf. Die Pasteurisationsbedingungen waren offensichtlich nicht ausreichend. Eine Probe Ziegenrohmilch wies einen auffällig niedrigen Säuregrad auf, eine Vollmilch unterschritt geringfügig den geforderten Fettgehalt.

Milcherzeugnisse - Beanstandungsrate: 6,1 %
Nicht zum Verzehr geeignet (1)
Bei einer Beschwerdeprobe Joghurt wurden Schimmelpilzkolonien auf der Oberfläche festgestellt. Das Erzeugnis hatte einen deutlich muffigen Geruch.
Wertgemindert (1)
Eine Probe Creme fraiche unterschritt mit 28,93 g/100g den in der Milcherzeugnis-verordnung für dieses Produkt geforderten Mindestfettgehalt.
Irreführung, Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (7)
Bei zwei als Kaffeemilch deklarierten Proben fehlte eine korrekte Verkehrsbezeichnung. Zwei Joghurterzeugnisse mit Frucht enthielten keine bzw. nur sehr geringe Mengen an Vitamin C und unterschritten damit erheblich die in der Nährwertdeklaration angegebenen Gehalte. Bei einer unter der Verkehrsbezeichnung Buttermilch in Verkehr gebrachten Probe handelte es sich tatsächlich um gesäuerte Magermilch; der Phosphatidwert war zu niedrig. Ein Milchshake Vanille enthielt neben den natürlichen Vanillekomponenten auch naturidentisches bzw. synthetisches  Vanillin; es handelte sich somit um ein Milchmischerzeugnis mit Vanillegeschmack.
Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen  (11)
Die DGHM- Warnwerte für E. coli und / oder Enterobakterien waren bei den elf aufgeschlagenen Sahneproben überschritten. Bei den meisten Proben lagen zugleich Richtwertüberschreitungen für Pseudomonaden und für die Gesamtkeimzahl vor. Die Resultate sprechen für deutliche Hygienemängel beim Umgang mit  Schlagsahneautomaten.
Hinweise (50)
Im Vordergrund standen Richtwertüberschreitungen für Enterobakterien, Pseudomonaden und die Gesamtkeimzahl bei aufgeschlagener Sahne. Weiterhin waren Kennzeichnungs-mängel wie schlechte Lesbarkeit von Kennzeichnungselementen, nicht korrekte Fettgehaltsangaben, fehlerhafte Verkehrsbezeichnungen bei Zutaten aber auch sensorische Mängel wie Ranzigkeit bei einem Milchstreichfetterzeugnis auffällig.

Käse - Beanstandungsrate: 13,5 %
Von 406 Proben 55 beanstandet.
Nicht zum Verzehr geeignet (1)
Ein Ziegenrohmilchkäse hatte einen unreinen bitteren Geschmack.
Wertgemindert (3)
Zwei Proben Rohmilchkäse waren auf Grund eines brennend-beissigen Geschmacks in Verbindung mit  hohen Gehalten an biogenen Aminen als abweichend von der Verbrauchererwartung zu beurteilen. Eine weitere Probe Fetakäse wies in Korrelation zu m deutlich hefigen Geschmack eine hohe Zahl an Hefen auf.
Irreführung, Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (1)
Bei Frischkäsebällchen in Öl aus einer Hofkäserei waren die Käsebällchen am Ende des MHD zerfallen. Mehrfach wurden Fettgehaltsstufen irreführend  angegeben. Auch die Angabe der Käsegruppe war in mehreren Fällen nicht korrekt und musste als irreführend beurteilt werden. Käse aus Hofkäsereien war oft unvollständig gekennzeichnet. So fehlten die Angabe des Herstellers, die Herstelleradresse, die Nennfüllmenge und die Mengenangabe des Öls bei einem Frischkäse in Öl. Bei mehreren Käse aus dem Handel war die Herstellung aus Rohmilch nicht angegeben, bei einem Käse das Identitätskennzeichen. Ein Käse in Fertigpackung war nur mit der  Verkehrsbezeichnung beschriftet, alle anderen Kennzeichnungsangaben fehlten. Schwerpunktmäßig wurden Käseimitate aus Gastronomiebetrieben und Bäckereien untersucht. In 7 Fällen wurden solche Produkte fälschlicherweise als Käse in Verkehr gebracht. In 2 Fällen waren Produkte mit irreführenden Nährwertangaben versehen. Insbesondere bei Kleinherstellern und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung fehlte mehrfach die Angabe der Fettgehaltsstufe bzw. der Käsegruppe.
Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung, unzulässige Verwendung (13)
Eine Molkerei brachte  Käseimitate in den Verkehr, bei denen die Angabe eines Konservierungsstoffes fehlte.  Mehrfach wurden verwendete Konservierungsstoffe wie Natriumnitrat, Natamycin oder Sorbinsäure aber auch der Farbstoff Bixin nicht ordnungsgemäß kenntlich gemacht.  In 5 Fällen über schritt der Natamycingehalt den zulässigen Höchstwert von 1 mg/dm² Oberfläche; in einem Schmelzkäse war die Höchstmenge für Phosphor überschritten. Ein kräftig gefärbter Chilikäse überschritt mit 20,9 mg/kg Bixin die zulässige Höchstmenge von 15 mg/kg.
Hinweise (4)
In fünf Käseblöcken aus einer hiesigen Aufschnitt- Produktionsstätte, die diesen Käse  zukauft und zu Aufschnittware verarbeitet, wurde Listeria monocytogenes nachgewiesen.
Sieben Proben Frischkäse, Käsecreme bzw. Mozzarella enthielten eine hohe Zahl Hefen. Erhöhte E. coli- Zahlen wurden bei vier weiteren Käseproben festgestellt. Drei Proben enthielten erhöhte Zahlen an Staphylokokken.
Käsebällchen in Öl waren mit Mucor sp. kontaminiert.
Hinzu kommen mehrere Kennzeichnungsmängel. So fehlten Fettgehaltsstufenangaben. Abkürzungen im Identitätskennzeichen waren falsch und Haltbarkeitsdaten nicht  deutlich lesbar, Anschriften nicht ganz vollständig. Teilweise lagen geringfügige Abweichungen hinsichtlich Fettgehaltsstufe oder Käsegruppe vor. In einem Fall geriebener Käse lag der ermittelte Stärkegehalt geringfügig über den zulässigen 3 %.  Ein Bergkäse aus Rohmilch wies keine Phosphataseaktivität auf.


Butter - Beanstandungsrate: 8,7 %
Von 103 Butterproben 9 beanstandet
Wertgemindert (3)
Eine Rohmilchbutter wurde auf Grund ihres leicht ranzigen Geschmacks in Verbindung mit einer hohen Peroxidzahl, sowie eines hohen Gehaltes an Milchschimmel als wertgemindert beurteilt. Zwei weitere Proben (Landbutter, Kräuterbutter) waren ebenfalls ranzig und fielen mit erhöhten Peroxidzahlen auf.
Irreführung, Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (6)
Bei zwei Proben, die als Kräuterbutter in Verkehr gebracht wurden, handelte es sich um Mischfetterzeugnisse, die unter Verwendung von pflanzlichem Fett hergestellt wurden. Bei einer als Makrelenbutter bezeichneten Probe handelte es sich nicht um ein Buttererzeugnis, sondern um ein Fischerzeugnis, das unter Verwendung von Butter hergestellt wurde. Darüber hinaus lagen Kennzeichnungsfehler hinsichtlich der Angabe des Salzgehalts, des Fettgehalts sowie der Mindesthaltbarkeitsangabe vor.
Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung, unzulässige Verwendung (2)
Bei einer Kräuterbutter aus einem Gastronomiebetrieb war die Verwendung des konservierungsstoffs Benzoesäure nicht gekennzeichnet. In einer Probe Kräuterbutter war unzulässigerweise Sorbinsäure in einer Größenordnung von 2035 mg/kg enthalten.
Hinweise (2)
Eine Butter enthielt eine erhöhte Anzahl E. coli. Bei einer weiteren Butter war das MHD  verwischt und somit nicht deutlich lesbar. In einer Probe Markenbutter war der Wassergehalt geringfügig überschritten, in einer Kräuterbutter lag der Fettgehalt leicht unter den geforderten 62%.

Speiseeis - Beanstandungsrate: 20,6 %
Von 698 Speiseeisproben 144 beanstandet
Nicht zum Verzehr geeignet ( 5 )
Vier Softeisproben hatten einen leichten Fremdgeschmack nach Mineralöl. In diesen Proben wurde Mineralöl chemisch nachgewiesen. Ein Fruchteis war atypisch sauer und unrein im Geschmack.
Wertgemindert ( 11 )
Bei fünf Speiseeisproben aus loser Abgabe wurde ein deutlich sandiger Geschmack festgestellt. Eine Probe schmeckte abweichend angezogen nach Verpackung. In 5 Proben MIlcheis konnte neben Milchfett auch Fremdfett nachgewiesen werden, das nicht auf geschmacksgebende Zutaten zurückzuführen war.
Irreführung, Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften ( 24 )
14 Proben Vanilleeis enthielten neben den natürlichen Vanillekomponenten auch bzw. nur naturidentisches bzw. synthetisches  Vanillin; es handelte sich somit um Speiseeis mit Vanillegeschmack. In zwei als Fruchteis (Erdbeere, Drachenfrucht) bezeichneten Eisproben konnte die Verwendung von Fruchtanteilen nicht nachgewiesen werden, es handelte sich somit um Eis mit Fruchtgeschmack, das unter Verwendung von Aromen hergestellt wurde. Drei Speiseeisproben, die auf der Basis von Pflanzenfett hergestellt wurden, kamen fälschlicherweise als Milcheis in Verkehr. Softeis, in Fertigpackungen abgefüllt, war unvollständig gekennzeichnet. So fehlten Lagerungstemperatur und Nennfüllmenge. Zusatzstoffangaben waren teilweise fehlerhaft.
Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung, unzulässige Verwendung ( 7 )
Sieben Speiseeisproben enthielten nicht deklarierte künstliche Farbstoffe.Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen  ( 101 )Bei 101 Speiseeisproben aus loser Abgabe war der Warnwert bzw. der Grenzwert M für Enterobakterien überschritten. Dies spricht für deutliche Hygienemängel bei der Herstellung bzw. Abgabe von Speiseeis.
Hinweise ( 74 ) Aus zwei Softeisproben wurde Listeria monocytogenes über Anreicherung isoliert. 41 mal lagen Richtwert- bzw. Grenzwert m- Überschreitungen für Enterobakterien vor. Bei 30 Proben war der Richtwert für die Gesamtkeimzahl überschritten. In drei Fällen wurde eine erhöhte Zahl Bacillus cereus registriert. Dies sind Hinweise auf bestehende Hygienemängel. Sieben Proben wiesen geringe sensorische Fehler auf. Vier Proben fielen durch leichte Abweichungen in der stofflichen Beschaffenheit (Fettgehalt, Fruchtanteil) auf.

 

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Milch und Milcherzeugnisse - Untersuchungsergebnisse 2008

Milch:                    136 Proben   -  Beanstandungsrate: 10,3 %

Milcherzeugnisse:   314 Proben    - Baenstandungsrate: 6,1 %

Käse:                    383 Proben    - Beanstandungsrate: 15,7 %

Butter:                    95 Proben    - Beanstandungsrate: 7,4 %

Nicht zum Verzehr geeignet (8 Proben)
Zwei Proben Frischmilch waren sauer. Eine Beschwerdeprobe H-Milch enthielt einen amorphen Fremdkörper, vermutlich angetrocknete Milchreste. Eine Verdachtsprobe Schlagsahne wies einen bitteren Geschmack auf. Nach 5-jähriger Reifung war ein Rohmilchkäse nicht mehr durch produkttypische Merkmale gekennzeichnet und musste als verdorben bewertet werden. Weichkäse in Lake war mikrobiologisch wegen sensorischer Abweichungen und einer hohen Hefezahl verdorben. Ein Schnittkäse in einer Fertigpackung wies einen Luftzieher und in diesem Zusammenhang Schimmelpilzkulturen auf der Oberfläche auf. Eine Kräuterbutter aus einem Gastronomiebetrieb war sensorisch ranzig und durch hohe Peroxid- und Säurezahlen charakterisiert.

Irreführung/ Kennzeichnungsmängel (79 Proben)
Diese Gruppe umfasst den größten Anteil an Beanstandungen bei diesen Warengruppen. Besonders hervorzuheben sind dabei 22 Proben Weichkäse in Salzlake aus Gastronomiebetrieben, die als Zutaten zu verschiedensten Gerichten angeboten wurden. Diese sind irreführend entweder als Fetakäse oder Schafskäse in der Speisekarte bezeichnet worden. Überwiegend handelte es sich aber um Kuhmilchkäse, teilweise auch um Käseimitate aus Magermilch und pflanzlichen Fetten. In zwei Milchmischerzeugnissen war trotz bildlicher Darstellung von Früchten kein signifikanter sensorisch wahrnehmbarer Fruchtzusatz nachweisbar. Bei zwei Proben Kräuterbutter, die in Gastronomiebetrieben angeboten wurden, handelte es sich tatsächlich um Mischfettzubereitungen, die deutliche Anteile an pflanzlichen Fetten enthielten. 
Weitere Kennzeichnungsmängel waren u. a. fehlende Erhitzungshinweise bei der Abgabe von  roher ?Milch ab Hof?, oder Angaben wie ?nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren? bei gefrorener Stutenmilch. Eine Vielzahl von Beanstandungen resultierte auch aus schlecht lesbaren, fehlenden oder unvollständigen Kennzeichnungselementen, wie Herstellerangaben, Mindesthaltbarkeitsdatum, Zutatenlisten, Nährwertdeklarationen, Genusstauglichkeitszeichen, Füllmengenangaben u.a.. Bei Käse sind auch bei loser Abgabe spezielle Kennzeichnungselemente wie Fettgehaltsstufe, Käsegruppe oder Hinweise auf verwendete Kunststoffüberzüge gefordert. In 10 Fällen fehlten diese Elemente oder waren nicht korrekt. Bei Butterzubereitungen waren in vier Fällen fehlende Angaben des Fettgehalts oder der mengenmäßigen Deklaration des Salzgehalts zu beanstanden.
Auch die fehlende Deklaration von Zusatzstoffen wie z. B. Paprikaextrakt als Farbstoff in Milchmischerzeugnissen und Frischkäsezubereitungen sowie die fehlende Deklaration der Konservierungsstoffe Natamycin und Nitrat in Käse sind zu erwähnen.

Unzulässige Verwendung von Zusatzstoffen (4 Proben)
In drei Fällen wurden Schmelzkäsezubereitungen mit Überschreitungen des Phosphorgehalts auffällig; eine Probe spanischer Manchego-Käse war aufgrund eines zu hohen Gehaltes an Natamycin zu beanstanden.
 
Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen  (17 Proben)
Bei Milch standen mikrobiologische Beanstandungen im Vordergrund. Zwei Frischmilchproben wiesen sehr hohe Keimzahlen zum Zeitpunkt des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums auf. Höchstwertüberschreitungen von Keimzahl und Zellzahl führten zu einem Verkaufsverbot bei Vorzugsmilch. Bei acht Schlagsahneproben aus Automaten wurden Warnwertüberschreitungen von Enterobakterien, in Kombination mit Richtwertüberschreitungen von Pseudomonaden und/oder Gesamtkeimzahlen festgestellt.
Käse war im Wesentlichen mikrobiologisch unauffällig. Lediglich bei einer Probe Ziegen-Weichkäse war der Grenzwert M für E. coli überschritten. Bei zwei Proben "Geriebener Käse" war die zulässige Höchstmenge für den Stärkezusatz überschritten.

Hinweise (133 Proben)
Neben einer großen Zahl an Kennzeichnungsmängeln fielen bei Milch und Milcherzeugnissen einige Proben durch eine geringfügige Unterschreitung des Fettgehalts auf. Eine ESL-Milch wies einen auffällig erhöhten Gefrierpunkt auf. Zwei Rohmilchproben enthielten Yersinia enterocolitica. Aus einer Rohmilch wurden Listerien isoliert.
Insbesondere die Untersuchung von Käse führte häufig zu Bemängelungen (55 Proben). Mikrobiologisch lagen in mehreren Fällen erhöhte Zahlen an Hefen und E. coli vor. In zwei Rohmilchkäseproben wurde Listeria monocytogenes nachgewiesen. Auffällig war auch die hohe Bemängelungsrate bei geriebenem Käse in Fertigpackungen. Nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums wiesen 6 Proben sensorische Mängel auf. Durch Entmischungs- und Austrocknungsprozesse war die Rieselfähigkeit  der Erzeugnisse deutlich eingeschränkt.  Weiterhin führten Kennzeichnungsmängel und weitere sensorische Abweichungen in zwei Fällen auch in Verbindung mit erhöhten Histamingehalten zu Hinweisen.
Eine Sauermilchbutter entsprach in ihrer stofflichen Beschaffenheit nicht ganz den Anforderungen. Sie zeigte Abweichungen im pH-Wert und der Wasserverteilung. Eine weitere Butter war im Randbereich ranzig.

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Pudding, Cremespeise:    45 Proben  -  Beanstandungsrate:  8,9 %

Speiseeis:                     732 Proben  -  Beanstandungsrate: 19,3 %

Nicht zum Verzehr geeignet (2 Proben)
Ein Speiseeis hatte einen Fremdgeruch und ?geschmack. Es war dazu brennend im Nachgeschmack. Bei einer Beschwerdeprobe Schokopudding mit Sahne wurde sensorisch im Sahneanteil ein mineralölartiger Geruch und Geschmack festgestellt.

Wertgemindert (7 Proben)
Im Vordergrund standen dabei Milcheise, die sensorisch wässrig waren und durch zu geringe Milchfett- und/oder Trockenmassegehalte auffielen.

Irreführung/Kennzeichnungsmängel (47 Proben)
In 21 Fällen waren Produkte fälschlicherweise als Vanilleeis bezeichnet worden. Die Bezeichnung Vanilleeis ist solchen Produkten vorbehalten, die mit echter Vanille hergestellt wurden; andere Produkte, die zusätzlich oder ausschließlich synthetisches Vanillin enthalten, sind als Erzeugnis mit Vanillegeschmack zu kennzeichnen. Einige Proben fielen durch falsche Angabe der Speiseeissorte, z. B. Sahneeis für Eiskrem oder ähnliches auf. Mehrfach wurden Kennzeichnungsmängel auf Fertigpackungen festgestellt. Darunter auch schlechte Lesbarkeit von Kennzeichnungselementen, fehlerhafte Füllmengenangaben oder fehlende Herstellerangaben. Bei einer Probe Milchreis gekocht, mit Zimt, war die Verkehrsbezeichnung durch das Mindesthaltbarkeitsdatum überklebt. Auch die fehlende Deklaration von Farbstoffen insbesondere bei Abgabe als lose Ware in acht Fällen ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen.

Unzulässige Verwendung von Zusatzstoffen (1 Probe)
Eine Probe ?Wassermelonen- Fruchteis? wies einen Farbstoffgehalt an Allurarot von 199 mg/kg auf. Die zulässige Höchstmenge für Speiseeis an diesem Farbstoff beträgt 150 mg/kg.

Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen  (94 Proben)
Bei 92 Proben wurden Grenzwert M-Überschreitungen für Enterobacteriaceen ermittelt. Eine Warnwertüberschreitung für koagulasepositive Staphylokokken lag vor. Die mikrobiologische Beanstandungsquote ist mit 20,6 % gegenüber 2007 (15,4%) deutlich erhöht; die Beanstandungsrate bei Softeis, wenn man es gesondert betrachtet, erreichte im Jahr 2008 37,9 %. In einer Probe Vanillesoße aus einer Gaststätte wurde mikrobiologisch eine Überschreitung des DGHM- Warnwertes für Enterobacteriaceaen ermittelt.  

Hinweise (85 Proben)
Auch bei den Bemängelungen standen mikrobiologische Sachverhalte im Vordergrund. In 51 Fällen lagen die Enterobacteriaceenzahl über dem Grenzwert m oder dem DGHM-Richtwert. Listeria monocytogenes wurde in einem Fall in einer abgepackten Eiscreme festgestellt. Des Weiteren waren Kennzeichnungsmängel und sensorische Mängel festzustellen. In zwei Proben Milchreis mit Zimt und Zucker aus Gemeinschaftsverpflegungen wurden erhöhte Gehalte an Cumarin nachgewiesen.


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Milch und Milcherzeuignisse - Untersuchungsergebnisse des LALLF 2007

Milch                                                                        Beanstandungsrate: 4,7 % (insgesamt 150 untersuchte Proben)

Im Vordergrund standen Kennzeichnungsbeanstandungen (Identitätskennzeichen; Herstellerangaben; Angaben zu Lagerungsbedingungen, fehlerhafte Nährwertberechnungen). 
Eine Vorzugsmilch fiel mit Höchstwertüberschreitung coliformer Keime auf.
Hinweise (26): Vorrangig waren Kennzeichnungsmängel (4 x hinsichtlich Angabe des Identitätskennzeichens) zu verzeichnen, gefolgt von vereinzelten Nachweisen von pathogenen Keimen (Listeria monocytogenes, Y. enterocolitica, Campylobacter, koagulasepositiven Staphylokokken). In zwei Milchproben wurde Coxiella burnetti nachgwiesen. Die gesundheitliche Gefahr war insgesamt als gering einzuschätzen, da die Milch in den meisten Fällen noch erhitzt wurde. Die Ausnahme bildete eine Rohmilch mit Campylobacter im Zusammenhang mit einem Erkrankungsgeschehen. Vereinzelt wurden erhöhte Keim- und Zellzahlen nachgewiesen. Eine Bio- Ziegenmilch fiel mit Rückständen (HCH) auf. Geringfügige Unterschreitungen des Fettgehalts führten auch zu Bemängelungen.
 


Milcherzeugnisse                                                  Beanstandungsrate: 6,6 % (insgesamt 318 untersuchte Proben)
Ein Milchmischerzeugnis Banane mit fremdartigem adstringierend bitterem Geschmack war nicht zum Verzehr geeignet. 21 Schlagsahneproben aus Automaten waren aufgrund von Richtwert- bzw. Warnwertüberschreitungen von Enterobacteriaceen, Pseudomonaden und/oder Gesamtkeimzahl zu beanstanden. Bei zwei Proben Schlagsahne war der Mindestfettgehalt unterschritten. Bei einer Kochsahne war das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) zu weit gefasst. Mehrfach traten Kennzeichnungsfehler auf (widersprüchliche bzw. undeutliche Temperaturangaben, Adressangaben, Angabe Verkehrsbezeichnung, fehlende Angaben des Fettgehalts im Milchanteil, fehlende Quid-Angaben, fehlerhafte Angaben im Zutatenverzeichnis), gehäuft bei Hofprodukten und Kleinherstellern. Bei zwei Proben Automatensahne war der verwendete Süßstoff nicht korrekt deklariert. Hinweise betrafen insbesondere fehlerhafte Angaben von färbenden Lebensmittelkonzentraten (z. B. Karottenextrakt, Rote-Bete-Saft-Konzentrat) in Zutatenlisten. Dabei besteht der Verdacht, dass diese Zutaten Zusatzstoffcharakter haben.


Käse                                                                       Beanstandungsrate: 14,5 % (insgesamt 401 untersuchte Proben)
Eine Probe wurde auf Grund von Schimmelpilzbefall als verdorben beurteilt. Sensorische Fehler (bitterer Nachgeschmack, ammoniakalkalischer Geruch, nicht produkttypische Konsistenz) führten zu Wertminderungen. Hauptsächlich traten Kennzeichnungsmängel verschiedenster Art auf (z. B. fehlende Angabe der Verwendung von Rohmilch bei entsprechendem Rohmilchkäse, zu kleine Schriftgröße, widersprüchliche MHD-Angaben, unvollständige Verkehrsbezeichnungen, unvollständige Herstellerangabe, fehlende Angabe der Käsegruppe, Fettgehaltsstufe bzw. des Kunststoffüberzugs, Deklaration nur in polnischer Sprache), darüber hinaus irreführende Angaben bei fünf Proben hinsichtlich der Verkehrsbezeichnung (Schmelzkäse für Schnittkäse, Käse für Käseimitat) und der Fettgehaltsstufe. Mikrobiologisch fielen vereinzelt Grenzwertüberschreitungen (zumeist E. coli) auf.
Hinweise (64) gab es einige zu sensorischen Mängeln (z. B. beißig, überreif, ammoniakalischer Geruch und Geschmack, leicht erhöhte Gehalte an biogenen Aminen, Reifefehler), teilweise mikrobiologisch zu erhöhten Hefezahlen (selten andere Keime), überwiegend zu Kennzeichnungsmängeln (vor allem widersprüchliche Angaben von Lagertemperaturen, unkorrekte Angabe der Herstelleradresse und des Identitätskennzeichens, Angaben von Rindenüberzug, Käsegruppe, Zutaten, Zusatzstoffen), teilweise zu Abweichungen von deklarierten bzw. geforderten  Nährstoffgehalten (Fett, Eiweiß, Trockenmasse). Eine mögliche Irreführung bestand auch in Verbindung mit der Auslobung ?ohne Kristallzucker ? nur mit der Süße aus Früchten? bei zwei Frischkäsezubereitungen, da Fructose gleiche Kariogenität und gleichen Energiegehalt wie Zucker aufweist.

Butter                                                                     Beanstandungsrate: 4,7 % (insgesamt 85 untersuchte Proben)
Zu beanstanden waren insbesondere zwei Mischfetterzeugnisse, die irreführend unter der Bezeichnung Buttererzeugnis in Verkehr gebracht wurden.
Hinweise betrafen vorwiegend mikrobiologisch auffällige Proben aber auch geringfügige Überschreitungen der fettfreien Trockenmasse. Im Vordergrund standen Kennzeichnungsbeanstandungen (Identitätskennzeichen, Herstellerangaben, Angaben zu Lagerungsbedingungen, fehlerhafte Nährwertberechnungen). Eine Vorzugsmilch fiel mit Höchstwertüberschreitung coliformer Keime auf. Hinweise (26): Vorrangig waren Kennzeichnungsmängel (4 x hinsichtlich Angabe des Identitätskennzeichens) zu verzeichnen, gefolgt von vereinzelten Nachweisen von pathogenen Keimen (Listeria monocytogenes, Y. enterocolitica, Campylobacter, koagulasepositiven Staphylokokken). In zwei Milchproben wurde Coxiella burnetti nachgwiesen. Die gesundheitliche Gefahr war insgesamt als gering einzuschätzen, da die Milch in den meisten Fällen noch erhitzt wurde. Ausnahme bildete eine Rohmilch mit Campylobacter im Zusammenhang mit einem Erkrankungsgeschehen. Vereinzelt wurden erhöhte Keim- und Zellzahlen nachgewiesen. Eine Bio- Ziegenmilch fiel mit Rückständen (HCH) auf. Geringfügige Unterschreitungen des Fettgehalts führten auch zu Bemängelungen.

 

N

Untersuchungsergebnisse 2009

Nahrungsergänzungsmittel - Beanstandungsrate: 8,2%
Irreführung, Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften ( 3)
Die Kennzeichnung von zwei Nahrungsergänzungsmitteln war zur Irreführung geeignet. In Algentabletten, die als ?frei von Jod? ausgelobt wurden, konnte Jod bestimmt werden und in Bierhefetabletten wurde der auf der Verpackung angegebene Calciumgehalt um 63 % unterschritten.
Ein Nahrungsergänzungsmittel ?Vitamin C bez cukru se sladidly? war ausschließlich in einer nicht leicht verständlichen Sprache gekennzeichnet.
Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung, unzulässige Verwendung ( 1 )
Aufgrund der Verwendung nicht zugelassener Zusatzstoffe, wie z.B. Zink-Aminosäurechelat, Mangan-Aminosäurechelat, Chromorotat und Vanadiumverbindungen die nicht zugelassen sind wurden Nahrungsergänzungsmittel als nicht verkehrsfähig beurteilt.
Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen  ( 5 )
Bei zwei Nahrungsergänzungsmitteln entsprach die angegebene Tagesverzehrsmenge von zwei bzw. drei Esslöffeln eines Granulats nicht den Anforderungen. Nahrungsergänzungsmittel, sind in dosierter Form in den Verkehr zu bringen.
?Novodalin? sollte als Nahrungsergänzungsmittel eingeführt werden. Es besteht aus dem Extrakt von Aprikosenkernen, der Amygdalin, ein cyanogenes Glykosid enthält, aus dem während der Verdauung Blausäure freigesetzt wird. Im Internet wird Amygdalin als Mittel zur Behandlung von Tumorerkrankungen angeboten. Von der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker wird Amygdalin in der Liste bedenklicher Rezepturgrundstoffe aufgeführt, dessen Abgabe verboten ist.
Ein NEM enthielt in der täglich empfohlenen Verzehrsmenge 48 mg Vitamin B 6. Eine Menge die nach einer Veröffentlichung des Bundesinstitutes für Risikobewertung zur Therapie klinischer Vitamin B 6 ? Mangelzustände eingesetzt wird.
Zwei als NEM gekennzeichnete Erzeugnisse enthielten Sennesblätter, Faulbaumrinde weiße Weidenrinde, Löwenzahnwurzel und Mariendistel von denen pharmakologische Wirkungen ausgingen.

Diätetische Lebensmittel - Beanstandungsrate: 2,5 %
Wertgemindert (1 )
Eine Diät-Schokolade war durch falsche Lagerung deutlich mit Fettreif überzogen und dadurch in ihrem Genusswert und in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert.
Irreführung, Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften ( 2 )
Die Kennzeichnung eines ?isotonischen Getränkepulvers? in Fertigpackung wurde als irreführend beurteilt. Ein nach Zubereitungsanleitung hergestelltes isotonisches Getränk soll eine Osmolarität von 290 ? 310 mOsmol/l aufweisen. Die analysierte Osmolarität von 358 mOsmol/l überschreitet diesen Wert deutlich.
Eine Diät-Konfitüre zeigte mit dem Fehlen von Klassennamen für die Zutaten, der unkorrekten Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums, des falsch berechneten Brennwertes in kJ und in der Mengenkennzeichnung erhebliche Mängel. Außerdem entsprach die Kennzeichnung der Probe hinsichtlich des Frucht- und Gesamtzuckergehaltes nicht den Forderungen der Konfitürenverordnung.
Hinweise ( 3 )
Vitamingehalt höher als deklariert

Fertggerichte -  Beanstandungsrate: 10,3%
Nicht zum Verzehr geeignet ( 1 )
In einem Würzfleisch aus einem Hotelrestaurant wurde eine relativ hohe Keimzahl Bacillus cereus bestimmt. Für den isolierten Stamm wurde ein Enterotoxinbildungsvermögen nachgewiesen.
Irreführung, Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften ( 4 )
Drei Fertiggerichte und ein Spalla Cotta waren irreführend gekennzeichnet, davon eine Pizza die laut Kennzeichnung auf der Speisekarte mit ?Feta? hergestellt wurde. Für den Feta Käse wurde statt Schafs- und Ziegenmilch, Kuhmilch verwendet. Eine Pizza wurde nicht, wie auf der Speisekarte gekennzeichnet, mit Schinken zubereitet sondern mit einer Kochpökelware, die kaum zusammenhängende Muskulatur-wie gewachsen-aufwies und aus einem hohen Brätanteil, in den kleine Fleischteile eingearbeitet waren, bestand.
Der auf der Fertigpackung für ?Alaska-Seelachsfilet? deklarierte Fettgehalt von 5,3 g/100g wurde deutlich unterschritten. Die analysierte Menge Fett betrug 2,3 g/100g.
Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung, unzulässige Verwendung ( 11 )
Bei sieben Fertigerichten fehlte die Angabe ?mit Geschmacksverstärker?. Eine Präserve hatte keinen Klassennamen für Benzoesäure und Glutamat. Bei einer Präserve fehlte die Angabe des Süßungsmittels.
In zwei Gerichten aus Chinarestaurants war mit 11,5 mg/kg bzw. 20,3 mg/kg Glutaminsäure die zulässige Höchstmenge des Geschmacksverstärkers überschritten.
Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen  ( 2 )
Zwei Teilgerichte zeigten eine hygienisch nachteilige Beeinflussung durch eine hohe Zahl aerober Keime, Milchsäurebakterien und Enterobacteriaceae.
Hinweise ( 15 )
Keine exakte Kennzeichnung von Geschmacksverstärker auf der Speisekarte, erhöhte Keimzahl (Milchsäurebakterien), Füllmenge bei Präserve zu gering.

Würzmittel - Beanstandungsrate: 6,1 %
Nicht zum Verzehr geeignet ( 1 )
Eine Probe ?Kräuteressig? fiel sensorisch durch einen Schleimballen auf. Der Essig war verdorben und wurde als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt.
Irreführung ( 1 ) , Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften ( 2 )
Curry wurde mit der Auslobung ?ohne Gentechnik, weil bio? beworben. Diese Aussage wurde als irreführend (Werbung mit Selbstverständlichkeit) beurteilt, da es für gentechnische Varianten der in dem Curry verwendeten Gewürze keine Zulassung gibt. Außerdem stellt die kausale Verknüpfung der Aussagen ?ohne Gentechnik? und ?bio? eine Irreführung da.

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Untersuchungsergebnisse Diätetische und Nahrungsergänzungsmittel 2008

Säuglings-, Kindernahrung:  120 Proben  -  Beanstandungsrate: 1,7 %

Diätetische Lebensmittel:     125 Proben  -  Beanstandungsrate: 2,4 %

Nahrungsergänzungsmittel:  177 Proben  -  Beanstandungsrate: 37,9 %

Eignung zur Gesundheitsschädigung, Gesundheitsgefährdend (1 Probe)
Bei einem Nachtkerzenöl fehlte auf der Verpackung der Hinweis auf die Möglichkeit des Auftretens epileptogener Anfälle bei schizophrenen Patienten. Eine tägliche Verzehrsmenge war nicht angegeben, eine Dosiermöglichkeit fehlte.
Nicht zum Verzehr geeignet
(12 Proben)
Eine als Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichnete Probe wurde aufgrund der empfohlenen Tagesdosis von 200 µg Selen als gesundheitlich bedenklich und nicht sicher beurteilt.  Ebenso wurden mehrere Proben beurteilt, die höhere Tagesdosen an ß-Carotin enthielten. Das BfR empfiehlt, die Höchstmenge von 2 mg an isoliertem ß-Carotin als Tagesdosis nicht zu überschreiten. Zwei Nahrungsergänzungsmittel wurden aufgrund der empfohlenen Verzehrsmenge von mehr als 50 mg an Coenzym 10 pro Tag als nicht sicher und damit als nicht verkehrsfähig beurteilt. Genauso wurden mehrere Nahrungsergänzungsmittel beurteilt, da der Gehalt an Vitamin D3 und Vitamin B6 zu hoch war bzw. eine Mengenangabe zum Gehalt an Vitamin D3 fehlte.
Kennzeichnungsmängel
(8 Proben)
Ein Rehydrationsgetränk eines Herstellers aus M-V wies eine zu geringe Osmolarität auf, so dass die Kennzeichnung ?isotonisches Getränk? irreführend war. Ebenso waren Angaben bezüglich des Mineralstoffgehaltes irreführend gekennzeichnet. Eine Kindernahrung warb mit der Kennzeichnung ?Erdbeere? und der bildlichen Darstellung von Erdbeeren, obwohl nur Aromen als Zutat verwendet wurden. Bei einem Nahrungsergänzungsmittel musste die Kennzeichnung bemängelt werden, da die Mengenangaben der verwendeten Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung fehlten. Zwei Proben wiesen mehrere unzulässige gesundheitliche Werbungen auf.
Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen
(48 Proben)
Zahlreiche Präparate, die als Nahrungsergänzungsmittel auf den Markt gebracht werden, enthalten Inhaltsstoffe, die als Arzneimittel zugelassen sind oder arzneiliche Wirkungen aufweisen. Sie entsprachen also nicht den Anforderungen, die an ein Nahrungsergänzungsmittel gestellt werden. Bei einigen Inhaltsstoffen, wie zum Beispiel der ?Sibirische Ginseng? (Wurzel), existiert eine Positiv-Monographie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit der Einstufung als Arzneimittel. Auf Grund der Verwendung nicht zugelassener Zusatzstoffe, wie z. B. Chrompicolinat, Dimercaptobernsteinsäure, Natriummetavanadat, Natriumborat, Nickelsulfat, Aminosäuren wurden mehrere NEM als nicht verkehrsfähig beurteilt. Einige als Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichnete Erzeugnisse wurden beanstandet, weil sie aus pflanzlichen Extrakten oder Pulvern mit entsprechender Konzentration hergestellt wurden, von denen pharmakologische Wirkungen ausgehen, wie z. B., Tribulus terrestris, Aminosäurederivate. Sie greifen also gezielt in Körperfunktionen ein, teilweise wird durch sie auch der Hormonstoffwechsel beeinflusst. Bei einer als bilanzierte Diät in den Verkehr gebrachten Probe handelte es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel. Eine Anzeige lag nicht vor.
Hinweise
(12 Proben)
Bei der Kennzeichnung von Mineralstoffen und Vitamine wurden Abweichungen zu den deklarierten Gehalten festgestellt. Außerdem wiesen Rehydrationsgetränke eine etwas zu geringe Osmolarität für ein isotonisches Getränk auf.


Nahrungsergänzungmittel - Untersuchungsergebnisse 2007

Nahrungsergänzungsmittel                    Beanstandungsrate: 16,3 % (insgesamt 141 untersuchte Proben)
Der Markt für Nahrungsergänzungsmittel (NEM) wächst stetig, wobei sich eine nicht unbedeutende Zahl von Erzeugnissen in der Grauzone Lebensmittel/Arzneimittel befindet. So wurde ein Erzeugnis mit einer empfohlenen Tagesdosis von 1500 mg Glucosamin-hydrochlorid (entsprechend 1250 mg Glucosamin) als Nahrungsergänzungsmittel ausgelobt, obwohl nach einer Entscheidung der EU ?Kommission, Erzeugnisse mit einer Tagesdosis von 1250 mg Glucosamin und mehr, als Arzneimittel zu beurteilen sind. Sieben als Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichnete Erzeugnisse wurden beanstandet, weil sie aus pflanzlichen Extrakten oder Pulvern mit entsprechender Konzentration hergestellt wurden, von denen pharmakologische Wirkungen ausgehen, wie z. B. Weißdorn, Sägepalmenfrüchte, Blasentang, Tribulus terrestris, Mönchspfeffer und Koreanischer Ginseng. Als NEM deklariert sollte auch das Prohormon Dehydroepiandrosteron (DHEA) eingeführt werden. DHEA wird zu den Dopingmitteln gerechnet und ist vom Olympischen Komitee verboten worden. In fünf Produkten waren die Vitamin- bzw. Mineralstoffkonzentrationen so hoch, dass es sich nicht mehr um NEM sondern um Arzneimittel handelte.
Weiterhin lag ein im Internet angebotenes und als Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichnetes ?energetisch aufbereitetes Wasser? zur Beurteilung vor, mit ausgelobten, zahlreichen ?Wunderwirkungen?, die wissenschaftlich nicht zu beweisen und für den Verbraucher irreführend sind.
Auf Grund der Verwendung nicht zugelassener Zusatzstoffe, wie z. B. Chrompicolinat, Natriummetavanadat, Natriumborat, Nickelsulfat, Selen-Aminosäurechelat, Mangan-Aminosäurechelat, Liponsäure, Aminosären und Chrompolynicotinat wurden sechs NEM als nicht verkehrsfähig beurteilt.

O

Obst und Gemüse, Untersuchungsergebnisse 2009

Hülsenfrüchte, Ölsamen  -  Beanstandungsrate: 7,4 %
Nicht zum Verzehr geeignet (1)
Eine Beschwerdeprobe Sonnenblumenkerne war aufgrund erheblicher sensorischer Mängel nicht zum Verzehr geeignet.
Irreführung, Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften ( 4 )
Wegen unleserlichem MHD lag bei Sonnenblumenkernen ein Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften vor. Eine Probe ?Soja Schnetzel? wurde mit der Angabe ?ohne Gentechnik, weil bio? beworben und wurde aufgrund der Verknüpfung der Aussagen ?ohne Gentechnik? und ?bio? als irreführend beurteilt. Bei einer Probe ?Tofu? wurde mit der Angabe ?gegen Gentechnik? geworben. Dies entspricht nicht dem Wortlaut ?ohne Gentechnik? nach EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz.
GVO unzulässige Anwendung (4)
In 2 Plan- und 2 Verdachtsproben wurde nach EU- Schnellwarnung der nicht in der EU zugelassene gentechnisch veränderte Flachs der Linie FP 967 nachgewiesen.
Hinweise (1)
In einer Probe BIO- Leinsaat wurden Spuren der Insektizide Endosulfan und DEET(Diethyltoluamid) nachgewiesen.
Hinweise ergingen bei Nährwertangaben, die nicht rechtskonform mit der VO (EG) 1924/2006 waren.
 
Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse    Beanstandungsrate:    4,1 %
Wertgemindert (1)
Eine Probe Kartoffeln wurde aufgrund sensorischer Mängel als wertgemindert beurteilt.
Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung (2)
Bei zwei Proben Kartoffelpüree war der Zusatz an Sulfit nicht kenntlich gemacht.
Hinweise (5)
Bei Chips und Pommes frites kam es zur Überschreitung des Signalwertes für Acrylamid.

Frischgemüse -  Beanstandungsrate: 4,1 %
Nicht zum Verzehr geeignet (2)
Eine Probe Rucola und eine Beschwerdeprobe Grünkohl wurden aufgrund von sensorischen Mängeln als verdorben und als zum Verzehr nicht geeignet beurteilt.
Wertgemindert (1)
Eine Verdachtsprobe Grünkohl (zur Beschwerdeprobe Grünkohl) wurde aufgrund von abweichender Sensorik als wertgemindert beurteilt.
Schadstoffe, Überschreitung von Höchstgehalten (3)
Bei zwei Proben Spinat wurde der Höchstgehalt für Nitrat überschritten.
Eine Probe Spinat überschritt den Höchstgehalt für das Element Cadmium
Verstöße gegen sonstige Hilfsnormen (5)
Die Beanstandungen beziehen sich auf Rucolaproben mit hohen Gehalten an Nitrat.
Hinweise (12)
Bei mehreren Rucolaproben wurden Hinweise zu erhöhten Nitrat-Gehalten gegeben. Eine Probe ?Wildkräutersalat? wies Rückstände von Pflanzenschutzmitteln auf.

Gemüseerzeugnisse  -  Beanstandungsrate: 13,2 %

Nicht zum Verzehr geeignet (2)
Aufgrund von sensorischen Mängeln und erhöhten Keimgehalten wurde eine Salatmischung als zum Verzehr nicht geeignet beurteilt. Eine Beschwerdeprobe Tomatensaft wies einen Fremdkörper auf, der als Konglomerat von Schimmelpilzen identifiziert wurde, und war somit nicht mehr zum Verzehr geeignet.
Wertgemindert (1)
Eine Konserve ?Erbsen mit Möhren? wurde aufgrund eines Fremdkörpers als Beschwerde eingesandt. Bei dem Fremdkörper handelte es sich um Pflanzenbestandteile. Die Probe wurde aufgrund der Abweichung von der Verkehrsauffassung als wertgemindert beurteilt.
Irreführung (1)
Eine Probe Röstzwiebeln wies eine irreführende Angabe des Fettgehaltes auf.
Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (5)
Die Beanstandungen beziehen sich zum größten Teil auf gefüllte Oliven aus der Konserve, bei denen die Quid-Kennzeichnung der Füllung fehlte.
Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen (2)
Zwei Salate (vorzerkleinertes Gemüse) wiesen hohe Keimgehalte auf und wurden wegen Nichteinhaltung der Prinzipien der guten Hygienepraxis beanstandet.
Hinweise (6)
Zwei Proben mit Schafskäse gefüllte Antipasti wiesen erhöhte Keimgehalte auf.

 

Pilze, frisch - Beanstandungsrate: 11,6 %
Nicht zum Verzehr geeignet (2)
Es wurden Austernpilze aufgrund von Schimmelbefall und Pfifferlinge aufgrund von Schimmelbefall und abweichender Sensorik als zum Verzehr nicht geeignet beurteilt.
Pflanzenschutzmittel, Überschreitung von Höchstgehalten (3)
Bei drei Proben Pfifferlingen wurden Rückstände von Pflanzenschutzmitteln über der Höchstmenge nachgewiesen.

Pilzerzeugnisse  - Beanstandungsrate: 10,0 %
Gesundheitsschädlich (1)
Eine Probe ?Mu-Err-Trockenpilze? wurde aufgrund des Nachweises von Salmonellen als gesundheitsschädlich beurteilt.
Nicht zum Verzehr geeignet (2)
Eine Beschwerdeprobe ?Mischpilze? aus der Konserve und die dazugehörige Vergleichsprobe waren sensorisch im Geruch und Geschmack abweichend und waren somit zum Verzehr nicht geeignet.
Wertgemindert (1)
Champignons aus der Dose wiesen einen metallischen Geschmack auf und wurden somit als wertgemindert beurteilt.
Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen  (1)
Eine Probe Trockenpilze wies eine erhöhte Keimzahl an Bacillus cereus auf und erfüllte somit nicht die allgemeinen Hygienekriterien.

Frischobst  -  Beanstandungsrate: 2,5 %

Wertgemindert (1)
Eine Probe ?Bio-Trauben? war faulig und schimmelig und wurde als wertgemindert beurteilt.
Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (1)
Abgepackte Äpfel in einer Fertigpackung fielen durch eine unleserliche Kennzeichnung auf.
Pflanzenschutzmittel, unzulässige Anwendung (1)
Bei einer Probe Äpfel wurde eine unzulässige Anwendung mit Pflanzenschutzmitteln nachgewiesen.
Hinweise (2)
Bei zwei Proben wurden Rückstände von Pflanzenschutzmitteln unter der Höchstmenge nachgewiesen. Eine Verdachtsprobe Zitronen war sogar sensorisch abweichend.

Obsterzeugnisse  -  Beanstandungsrate: 12,0 %

Wertgemindert (1)
Datteln aus Tunesien wurden aufgrund von abweichender Sensorik und Schädlingsbefall als wertgemindert beurteilt.
Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (3)
Bei einer Probe ?vorzerkleinertes Obst? in einer Fertigpackung fehlte die vorgeschriebenen Kennzeichnung vollständig. Zwei weitere Proben fielen durch fehlende bzw. unvollständige Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums auf.
Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen  (2)
Eine Probe ?Melonenscheiben? und eine Probe ?Obstsalat? wiesen erhöhte Keimgehalte auf und wurden wegen Nichteinhaltung der Prinzipien der guten Hygienepraxis beanstandet.
Hinweise (5)
Drei Proben vorzerkleinertes Obst wiesen erhöhte Keimgehalte auf. Eine Beschwerdeprobe tiefgefrorene Pfirsiche waren durch enzymatische und oxidative Prozesse stark verfärbt.

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Obst und Gemüse - Untersuchungsergebnisse 2008

Hülsenfrüchte, Ölsamen:                 83 Proben  -  Beanstandungsrate:   2,4 %
Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse:       80 Proben  -  Beanstandungsrate:   5,0 %
Frischgemüse:                               144 Proben  -  Beanstandungsrate:   3,5 %
Gemüseerzeugnisse:                        76 Proben  -  Beanstandungsrate: 10,5 %
Pilze, frisch:                                    36 Proben  -  Beanstandungsrate:   5,6 %
Pilzerzeugnisse:                               38 Proben  -  Beanstandungsrate: 13,2 %
Frischobst:                                     176 Proben  -  Beanstandungsrate:   5,7 %
Obsterzeugnisse:                             68 Proben  -  Beanstandungsrate:   8,8 %

Nicht zum Verzehr geeignet (10 Proben)
Insbesondere bei Kartoffelerzeugnissen, Gemüseerzeugnissen, Frischobst und Obsterzeugnissen waren sensorische und mikrobiologische Mängel gleichermaßen Grund für die Reglementierung.
Wertgemindert (5 Proben)
Auch hier waren es überwiegend sensorische Mängel, die zur Wertminderung führten.
Eine Probe Kürbiskerne, schalenlos, wich aufgrund sensorischer Mängel von der Verkehrsauffassung ab.
 Kennzeichnungsmängel (8 Proben)
Hier ist zwischen irreführenden Angaben und Mängeln bei der Angabe der einzelnen Kennzeichnungselemente zu unterscheiden. Irreführung lag dann vor, z. B. wenn Gemüse unter einer Handelsklasse in den Verkehr gebracht wurde, jedoch nicht die Kriterien dieser Klasse erfüllte. Auch die Angabe zweier verschiedener Mindesthaltbarkeitsdatum für eine Rohkostplatte oder die Auslobung ?Schale zum Verzehr geeignet? bei Zitronen, obwohl Schalenbehandlungsmittel nachweisbar waren, gehören dazu.
Unzulässige Verwendung von Zusatzstoffen (1 Probe)
Bei einer Probe rohe, geschälte Kartoffeln war die Höchstmenge für Sulfit überschritten.
Pflanzenschutzmittel, Überschreitung von Höchstgehalten bzw. unzulässige Anwendung (9 Proben)
In einer Probe Raps lag der Rückstandsgehalt an Pirimiphos-methyl über der gesetzlich festgelegten Höchstmenge. Bei weiteren sechs Proben exotischer Früchte wurden die Höchstgehalte bei einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen überschritten. Eine unerlaubte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln musste in zwei Salatproben festgestellt werden.
Schadstoffe, Überschreitung von Höchstgehalten (2 Proben)
In einer Probe getrocktene Feigen wurde ein erhöhter Gehalt an Aflatoxinen (B1) nachgewiesen. Eine Konserve ?Gefüllte Oliven? enthielt überhöhte Gehalte an Zinn und Blei, so dass das Erzeugnis als nicht vekehrsfähig zu beurteilen war.
Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen (8 Proben)
In einer Probe frittierter Pommes frites war der Signalwert für Acrylamid überschritten. Der überwiegende Teil der Beanstandungen wegen nicht Übereinstimmung mit Hilfsnormen bezog sich jedoch auf die mikrobiologische Beschaffenheit von getrockneten Pilzen und  vorzerkleinerten Gemüsemischungen.
Hinweise (9 Proben)
Hinweise wurden immer dann gegeben, wenn die mikrobiologische Beschaffenheit  auffällig, aber eine lebensmittelrechtliche Beanstandung noch nicht gerechtfertigt war.
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Würzmittel: 60 Proben  -  Beanstandungsrate: 11,7 %
Gewürze:    42 Proben  -  Beanstandungsrate: 7,1 %

Nicht zum Verzehr geeignet (2 Proben)
Wegen des ausgeprägten ?Kuhstall?- geruchs und ?geschmacks mussten zwei Proben gemahlener weißer Pfeffer beanstandet werden.
Wertgemindert (1 Probe)
Eine Probe Wildkräuterpesto wurde wegen des säuerlich unreinen Geruchs als wertgemindert beurteilt.
Kennzeichnungsmängel (11 Proben)
Kennzeichnungsmängel bildeten den Hauptteil der Beanstandungsgründe in diesen Warengruppen. In zwei Fällen waren irreführende Verkehrsbezeichnungen zu maßregeln. Insbesondere bei Würzmitteln von Kleinstherstellern mussten fehlende  oder nicht vorschriftsmäßig angebrachte Kennzeichnungselemente nach LMKV beanstandet werden
Verstöße gegen sonstige Vorschriften/Hilfsnormen  (1 Probe)
Eine Probe Branntweinessig mit Borretschblüten wies nicht den nach EssigV geforderten Säuregehalt auf.



Obst, Gemüse - Untersuchungsergebnisse 2007

Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse                        Beanstandungsrate: 7,1 % (insgesamt 70 untersuchte Proben)
Garkartoffeln aus einer Gemeinschaftseinrichtung waren sensorisch und mikrobiologisch als zum Verzehr nicht geeignet zu beurteilen, zwei Proben wurden als in ihrem Genusswert gemindert beurteilt. In einer Probe geschälte Kartoffeln war die zulässige Höchstmenge an SO2 überschritten. Zwei Proben wiesen Kennzeichnungsmängel auf.
Es gab sechs Hinweise: 2x Signalwertüberschreitung Acrylamid bei Bratkartoffeln bzw. Pommes Frites aus Imbiss, 3x sensorische Abweichungen, 1x auffälliger Cadmiumgehalt in Kartoffeln.

Frischgemüse                                                            Beanstandungsrate: 4,7 % (insgesamt 129 untersuchte Proben)
Eine Probe Radieschen wies eine Höchstmengenüberschreitung an Pflanzenschutzmitteln (Dimethomorph) auf. Eine Probe Kohlrabi war sensorisch auffällig, stark fremdartig in Geruch und Geschmack. Es erfolgte der  Nachweis des Wirkstoffes Tolclofos-methyl und seines Metaboliten Dichlorkresol, der schon in geringen Mengen einen penetranten Geruch und Geschmack verursacht. Eine Probe Feldsalat wurde als sensorisch verdorben beurteilt. Rucola war mit einem Nitratgehalt von 6451 mg/kg auffällig. Kennzeichnungsmängel lagen bei einer Probe Essorchideen vor.
Es wurden zwei Hinweise gegeben: 1x auffälliger Nitratgehalt in Speisemöhren und einmal Kennzeichnungsmängel.


Gemüseerzeugnisse                                                 Beanstandungsrate: 11,1 % (insgesamt 81 untersuchte Proben)
Vier Proben (vorzerkleinertes Gemüse, Rote Bete Saft, Mais aus Pizzeria) waren sensorisch und mikrobiologisch verdorben. Eine Höchstmengenüberschreitung des Nitratgehaltes konnte bei einer Probe Spinat, passiert, nachgewiesen werden. Oliven in Metalldosen wiesen einen erhöhten Zinngehalt (Höchstmengenüberschreitung) auf, darüber hinaus war der Bleigehalt auffällig. Weitere Beanstandungen betrafen die fehlende Kennzeichnung von Konservierungsstoffen bei Erzeugnissen (z. B. lose abgegebenen Oliven) sowie Kennzeichnungsmängel (fehlende NKV).
Acht Hinweise sind herausgegeben worden: 6x Mikrobiologie (Tomatensaft, vorzerkleinertes Gemüse), 2 x sensorische Mängel.


Pilze                                                                          Beanstandungsrate: 11,1 % (insgesamt 27 untersuchte Proben)
Drei Proben (Kulturchampignons, Pfifferlinge frisch) wurden als verdorben (Schimmelbefall, matschig) bzw. wertgemindert beurteilt.
28 Pilzerzeugnisse Beanstandungsrate: 10,8 % (insgesamt 37 untersuchte Proben)
In drei Proben Pilzen, getrocknet (Mu Err-Pilze) wurden Salmonellen (2) sowie ein erhöhter Keimgehalt an Bact. cereus (3) einschließlich Enterotoxinbildungsvermögen nachgewiesen.
Eine Probe wies Kennzeichnungsmängel auf.
Vier Hinweise ergingen in Sachen Mikrobiologie.


Obst, frisch                                                               Beanstandungsrate: 9,8 % (insgesamt 173 untersuchte Proben)
Sieben Proben (Kiwi, Äpfel, Orangen, Kakifrüchte) waren als zum Verzehr nicht geeignet zu beurteilen (2x Schimmelbefall bzw. Kernhausfäule, 5x Nachweis von Tribromphenol und ?anisol, damit verbunden sensorische Abweichungen). Höchstmengenüberschreitungen von Pflanzenschutzmitteln wurden in sechs Proben (Sharon, Mango, Clementinen, 3x Weintrauben) festgestellt.
Bei 3 Proben Zitrusfrüchten, lose, fehlte die Kenntlichmachung der verwendeten Konser-vierungsstoffe und Schalenbehandlungsmittel wie o-Phenylphenol, Thiabendazol und Imazalil. Eine Probe Zitronen wurde als unbehandelt und naturrein ausgewiesen, es wurden jedoch die Stoffe o-Phenylphenol und Imazalil festgestellt.
Zehn Hinweise wurden vergeben: 6x Proben aufgrund von Rückständen (keine Höchstmengenüberschreitungen), 3x sensorische Mängel (Rußpartikel auf Oberfläche von Obst, Regenflecken verursacht durch Pilz auf Äpfeln) und Kennzeichnungsmängel.


Obsterzeugnisse                                                      Beanstandungsrate: 6,0 % (insgesamt 67 untersuchte Proben)
Eine Probe Pflaumen war überreif, mit beginnender Fäulnis und wurde als abweichend von der Verkehrsauffassung beurteilt. Kulturheidelbeeren wurden irreführenderweise als Wildheidelbeeren in den Verkehr gebracht.
Sechs Hinweise wurden gegeben: 2x Mikrobiologie (vorzerkleinertes Obst), 4x Kennzeichnungsmängel.

 

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Schinkenerzeugnisse zur Herstellung von Pizzas und Salaten in Gastronomiebetrieben in MV

 (2004)

Die Qualität von Schinkenerzeugnissen aus Gastronomiebetrieben in anderen Bundesländern wurde in den letzten Jahren sehr kritisch bewertet. Darauf basierend wurden schwerpunktmäßig 30 solcher Erzeugnisse aus Gaststätten in Mecklenburg-Vorpommern untersucht, um einen Überblick über die Qualität dieser Erzeugnisse im eigenen Bundesland zu erhalten. Vorwiegend handelte es sich um deutsche, belgische und dänische Produkte. Um die stoffliche Beschaffenheit dieser Produkte zu überprüfen, erfolgten neben der sensorischen und histologischen Bewertung Untersuchungen auf den Fleischeiweißgehalt im fettfreien Anteil, den Fremdwassergehalt, die Verwendung von Stärke und Fremdeiweißen sowie Zusatzstoffen. Basierend auf diesen Ergebnissen wurde der Fleischanteil errechnet. Insgesamt ergab sich eine Beanstandungsrate von 80% vorwiegend auf Grund irreführender Bezeichnungen wie Schinken bzw. Vorderschinken in der Speisekarte für Schinkenimitate, die bei weitem nicht die Merkmale einer Kochpökelware aufwiesen. Neben Formfleischerzeugnissen wurden vorwiegend brühwurstähnliche Produkte mit hohem Fremdwassergehalt und Stärke als Schinken angeboten. In Korrelation zu diesen sensorischen Abweichungen hatten diese Produkte überwiegend nur Fleischanteile von 50 bis 65% (15 Proben) und wiesen sehr niedrige Fleischeiweißgehalte im fettfreien Anteil von 9,4% bis 12% (14 Proben) und von 12,1% bis 18% (6 Proben) sowie Fremdwassergehalte bis zu 32% auf. In 17 Proben wurde Stärke in Größenordnungen von 3,4% bis 16,1% zugesetzt, Sojaprotein war in 5 Proben, Milcheiweiß in 3 Proben bestimmbar. Hydrolysiertes Bindegewebseiweiß konnte in 3 Proben in geringen Mengen nachgewiesen werden. Als stabilisierender Zusatzstoff kam in 15 Proben Phosphat in deutlichen Mengen zum Einsatz. Bedingt durch die unterschiedliche Charakterisierung dieser Produkte in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten stellt sich die rechtliche Beurteilung dieser Erzeugnisse schwierig dar. Da jedoch nach unserem Kenntnisstand Kochpökelwaren auch in den genannten Herkunftsländern aus gewachsenem Fleisch hergestellt werden und keinen brühwurstartigen Charakter aufweisen, müssen diese Produkte, wenn sie in Deutschland in Verkehr gebracht werden, so nicht toleriert werden. Die Bezeichnung Schinken bzw. Vorderschinken auf Speisekarten ist als Irreführung zu bewerten.

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Speiseeisuntersuchungen 2007-2008

Allgemein erfolgt eine Untersuchung auf Hygienenachweiskeime, Krankheiterreger, und ev. Bakterien, die zur Säuerung hinzugefügt wurden (z. B. bei Joghurteis). Es werden Methoden nach internationalem Standard angewandt.

1. Krankheitserreger:

Listeria monocytogenes darf eine bestimmte Anzahl nicht überschreiten. Salmonellen dürfen nicht nachweisbar sein.

2. Hygienemangelkeime:

Die Gesamtkeimzahl, die Enterobakterienzahl und die Anzahl Staphylokokken dürfen den jeweiligen Grenz- bzw. Warnwert nicht überschreiten.

 

Ergebnisse des Vorjahres:

In 2007 wurden 605 Speiseeisproben mikrobiologisch untersucht. Etwa zu einem Drittel handelte es sich um Speiseeis aus Softeisautomaten. Die Gesamtzahl der Beanstandungen betrug 93. Die Beanstandungsquote lag demnach bei 15,4 %.

Im Vordergrund standen Warn-, bzw. Grenzwertüberschreitungen von Enterobakterien, selten auch von Gesamtkeimzahlen. Vereinzelt lagen Kennzeichnungsfehler vor.

Bei der Untersuchung auf pathogene Keime wurden weder Salmonellen, noch Listerien nachgewiesen. Demnach bestand keine gesundheitliche Gefahr für den Verbraucher. Weitere Hinweise auf mangelnde Hygiene lagen bei 112 Proben (18 %) vor. Hier wurden geringfügig erhöhte Enterobakterien- Keimzahlen ermittelt, die noch keinen Verstoß im Sinne einer lebensmittelrechtlichen Beanstandung darstellten.

Aktuelle Ergebnisse:

Bis Ende Juli 2008 wurden 304 Speiseeisproben untersucht und 34 davon, analog dem Vorjahresergebnis vorrangig wegen Grenzwertüberschreitungen von Enterobakterien beanstandet. Bei einer dieser Proben lag eine Warnwertüberschreitung für Staphylokokken vor. Diese Keime gelten ebenso wie Enterobakterien als Hygieneindikator. Sensorische Abweichungen waren selten. So wurde nur bei einem Speiseeis ein sandiger Geschmack festgestellt. Die Beanstandungsquote beträgt bis jetzt insgesamt 15,8 %. Betrachtet man Softeis gesondert, so ist die Beanstandungsquote mit 34,0% etwa doppelt so hoch. Bei 34 Proben (11,2 %) lagen außerdem Hinweise auf mangelnde Hygiene in Form von erhöhten Enterobakterien- Keimzahlen vor.

Die Beanstandungsquote entspricht demnach etwa der des Vorjahres. Die Hinweisquote fiel bis jetzt geringer aus.

Im Vergleich zu anderen Lebensmittelgruppen ist bei den Speiseeisuntersuchungen eine relativ hohe Anzahl von Proben mikrobiologisch auffällig. Dabei handelt es sich in der überwiegenden Zahl um Speiseeis kleiner Hersteller, bzw. Softeis. Es besteht Handlungsbedarf, jedoch kein Grund zur Beunruhigung. Diese Befunde deuten auf  Hygienemängel, sowohl bei der Herstellung als auch bei der Abgabe von Speiseeis hin. Sie stellen keine gesundheitliche Gefahr dar, geben aber jeweils Anlass zu einer erweiterten Hygienekontrolle im Betrieb. In der Regel ist diese mit Auflagen zur Mängelbeseitigung verbunden.  Krankheitserreger wurden bis Juli 2008 nicht nachgewiesen.

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Untersuchung von Wildfleisch

(2007)

Wildfleisch ist als Nahrungsmittel sehr beliebt, weil es extensiv erzeugt und häufig über kurze Wege frisch auf den Tisch gelangt. Gerade zur Weihnachtszeit entscheiden sich viele Verbraucher auch für dieses wohlschmeckende und ernährungsphysiologisch wertvolle Erzeugnis. Allerdings können bei unsachgemäßer Handhabung und Lagerung des erlegten Tieres verschiedene Keime und Parasiten zu gesundheitlichen Gefahren für den Menschen werden. Zum Schutz des Verbrauchers müssen daher strenge Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Rohes Wildfleisch kann sehr leicht verderben. Umso wichtiger ist die richtige Lagerung. Es sollte immer gekühlt werden. Wichtig sind Temperaturen unter +7 °C, besser ist es, eine Kühlschranktemperatur von 2-4 °C einzuhalten. Dann können sich Bakterien, die sich auf der Fleischoberfläche befinden, nur langsam vermehren. Das gilt auch nach dem Auftauen tiefgefrorener Produkte. Ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Qualität des Wildbrets und seiner Eignung zum Verzehr stellt die sensorische Untersuchung dar. Damit lassen sich Aussagen in Hinblick auf eine so genannte Stickigkeit des Fleisches, auf Fäulnis, auf das Beschlagen von Fleisch, auf Geruchsabweichungen, mangelhafte Ausblutung, Wässrigkeit, Farbabweichungen, Schädlings ? oder Parasitenbefall, Verunreinigungen und Fettverderb treffen. Diese Prüfung wird im LALLF von geschulten Personen durchgeführt. Verdorbenes Fleisch ist daran zu erkennen, dass es sein Aussehen, seine Konsistenz, seinen Geruch und seinen Geschmack verändert.

Neben der Entwicklung einer Verderbnisflora kann es auch zu einer Vermehrung von krankmachenden Bakterien kommen, die selbst keine sensorischen Anzeichen von Verderb erkennen lassen. Sie verursachen die klassischen Symptome der Lebensmittelvergiftung, wie Übelkeit, Durchfall und Erbrechen.

2007 wurden im LALLF M-V 62 Proben frischen Wildfleisches untersucht, davon stammten 31 Proben direkt aus M-V. Dabei handelte es sich vornehmlich um Schwarzwild, Rehwild und Hirsch (Rotwild, Damwild), aber auch Hasen ? oder Straußenfleisch wurde eingesandt. Sensorische Abweichungen waren in keinem Fall feststellbar.

Bei 34 Proben wurde die mikrobiologische Qualität geprüft. Lediglich 2 Erzeugnisse zeigten Abweichungen im Sinne der hygienischen Qualität (erhöhte Konzentration an Verderbniserregern). Krankheitserreger wurden in keiner Probe nachgewiesen. Bei 10 Proben lagen Kennzeichnungsmängel vor.

Die Ergebnisse sprechen für die gute hygienische Qualität des Wildbrets aus M-V. Im Haushalt sind für den risikolosen Umgang mit diesem empfindlichen Lebensmittel einige wichtige Grundregeln zu beachten:

  • verdorbenes Fleisch immer entsorgen
  • strikte Einhaltung der Kühltemperaturen
  • schneller Verbrauch
  • Hände und Arbeitsflächen stets sauber halten
  • strikte Trennung roher von gegarten Speisen
  • vollständige Durcherhitzung des Fleisches

Bei sensorisch einwandfreier Ware und Einhaltung dieser Hygieneregeln sollte einem ungetrübten Genuss nichts im Wege stehen.

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zuletzt geändert am: 21.06.2011