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Angelerlaubnis / Angelberechtigung
Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung des Fischfanges in jedem Fall auch eine Angelerlaubnis erforderlich. Diese werden gewässerspezifisch i.d.R. als Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahreskarten erteilt.
Für die Binnengewässer kann das Dokument in der Regel durch den Eigentümer oder Pächter des Gewässers ausgestellt. Auskunft können hierzu die Fischereiunternehmen, Anglerverbände/-vereine und tlw. die Kommunen oder Angelserviceläden geben. Für die Mehrzahl der Binnengewässer können im Gewässerverzeichnis die notwendigen Informationen zum Erwerb der Angelerlaubnis abgerufen werden.
Für die Küstengewässer des Landes M-V ist ebenfalls eine Angelerlaubnis erforderlich. Zu den Küstengewässern gehören die sogenannten inneren Küstengewässer (Wismarbucht, Salzhaff, Darßer Boddenkette, Strelasund, Kubitzer Bodden, Gr. u. Kl. Jasmunder Bodden, Greifswalder Bodden, Peenestrom, Achterwasser, Stettiner Haff) und die Ostsee, soweit sich die deutsche Gebietshoheit (12-Seemeilen-Zone) erstreckt (hier Details abrufen). Das Land M-V ist für diese Gewässer fischereiberechtigt, sofern nicht Dritte ein Fischereirecht besitzen [§ 4 Abs. 2 LFischG].
Die Angelerlaubnis für die Küstengewässer kann bei der oberen Fischereibehörde (LALLF) sowie bei vielen Angelserviceläden, Fremdenverkehrs- und Kurverwaltungen in der Küstenregion und darüber hinaus erworben werden (der Besitz eines gültigen Fischereischeins wird vorausgesetzt). Bei einer Antragstellung direkt beim LALLF (per Post, Fax oder email) ist neben Namen, Vornamen und Adresse auch das Geburtsdatum anzugeben.
Eine Adressliste der Ausgabestellen von Angelerlaunissen für Küstengewässer M-V kann hier als pdf-Datei abgerufen werden.
Für die Erteilung der Angelerlaubnis für die Küstengewässer des Landes M-V wird ein Entgelt wie folgt erhoben:
Tageskarte | 5 Euro |
Wochenkarte | 10 Euro |
Jahreskarte für Jugendliche | 10 Euro |
Jahreskarte | 20 Euro |
Personen im Sinne des § 7 Abs. 7 LFischG erhalten die Jahresangelerlaubnis kostenfrei. Der Antrag mit Nachweis der Behinderung ist direkt an das LALLF - Abt. Fischerei und Fischwirtschaft - zu richten.
In den Küstengewässern des Landes Mecklenburg-Vorpommern existieren einige Fischereirechte von Dritten. Damit gilt die Angelerlaubnis der oberen Fischereibehörde nicht für
- das selbständige Fischereirecht der Stadt Usedom in Teilen des Usedomer Sees,
- das selbständige Fischereirecht der Kirche zu Usedom in Teilen des Usedomer Sees,
- das Lübsche Fischereirecht (westlich der Mündung der Harkenbäk bis Landesgrenze zu Schleswig-Holstein) <Skizze> <Text> und
- das Fischereirecht der Hansestadt Rostock in der Unterwarnow und im Breitling.
Für den Bereich des westlichen Saaler Bodden existiert neben dem Fischereirecht des Landes MV ein Mitfischereirecht/Koppelfischereirecht für die Stadt Ribnitz-Damgarten (in diesem Bereich gilt sowohl die Angelerlaubnis für die Küstengewässer des Landes MV als auch die Angelerlaubnis der Stadt Ribnitz-Damgarten).
zuletzt geändert am: 02.01.2012

